Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.02.2026 – 1 LA 103/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 103/25 VG: 7 K 2850/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 24. Februar 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 21. Januar 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe I. Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger vom Stamm der … und stammt aus der Region … . Er begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach eigenen Angaben reiste er am … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … als offensichtlich unbegründet ablehnte. Das Bundesamt ordnete gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dies auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise.
Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht Be- weis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und Accord zu der Frage der Bereitschaft des ghanaischen Staates, Einzelpersonen Schutz vor Übergriffen zu gewähren, die mit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Bawku-Konflikts in Zu- sammenhang stünden.
Mit Urteil vom 21.01.2025 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben, soweit hierin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger sei nicht vor- verfolgt aus Ghana ausgereist. Nachfluchtgründe lägen ebenfalls nicht vor. Grundsätzlich könne eine drohende Entführung und Verschleppung im Rahmen des Bawku-Konflikts eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen. Der Kläger sei aber auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Den eingeholten Auskünften könne nicht entnommen werden, dass der gha- naische Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, außerhalb der Region Bawkus für Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu sorgen. Dass kein lückenloser Schutz gewähr- leistet werden könne, schließe seine grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit nicht aus. Der Kläger könne sich zudem in anderen Landesteilen Ghanas niederlassen. In Ghana existiere kein polizeiliches Meldewesen, sodass er andernorts weitgehend anonym leben könne. Abschiebungsverbote lägen in Bezug auf Ghana nicht vor. Die in dem Asyl- bescheid enthaltene Offensichtlichkeitsentscheidung und das Einreise- und Aufenthalts- verbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG erwiesen sich jedoch als rechtswidrig, wobei die Offen- sichtlichkeitsentscheidung nicht gesondert aufzuheben sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
1. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Divergenzrüge liegen nicht vor.
a) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefoch- tene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungs- gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun- desverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abwei- chung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor- schrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsa- chensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer be- stimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5 sowie v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2020 - 9 ZB 20.30427, juris Rn. 8). Insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine ein- zelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (VGH BW, Be- schl. v. 29.01.2026 - 9 S 1594/24, juris Rn. 38; BayVGH, Beschl. v. 15.12.2025 - 2 ZB 25.31191, juris Rn. 20).
b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger die von ihm gerügte Divergenz zu der Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2010 (Az.: 10 C 5.09) nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Der Kläger nimmt auf eine Passage des angefochtenen Urteils Bezug, in dem ausgeführt wird, dass er sich nicht auf eine Beweiserleichterung berufen könne, weil sich die beschrie- benen Vorfälle (die Entführung seines Vaters und die Suche der Entführer nach ihm und seinem Cousin) erst ereignet hätten, nachdem er Ghana verlassen habe (vgl. UA, S. 7). Insofern trägt der Kläger vor, die Einzelrichterin missverstehe die Regelungen in Art. 4
Abs. 4 RL 2011/95/EU und § 28 Abs. 1a AsylG. Sie gehe davon aus, dass sich die Rege- lungen aufeinander bezögen und es darauf ankäme, ob die Gründe für eine Flucht vor oder nach der Ausreise entstanden seien. Damit verkenne sie den Inhalt der Regelungen. Die Frage der Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU betreffe die Frage, inwiefern die Furcht vor Verfolgung begründet sei und knüpfe hieran eine Beweiserleichterung. Der Vorverfolgte werde von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunfts- land erneut realisierten. Es seien nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfol- gung anzulegen seien, anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 26 ff.). Das Verwaltungsgericht benenne zwar diese Auslegung, missverstehe sie je- doch bei der Subsumtion. Es habe fehlerhaft und abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass der Kläger nicht vorverfolgt sei.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich ausgehend von dem vorstehend dargelegten Maßstab keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger stellt weder einen von dem Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellten abstrakten Rechtssatz einem von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz gegenüber noch legt er dar, dass zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift bestünde. Ein solcher Auffassungsunterschied ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr stellt auch der Kläger selbst ausdrücklich fest, dass das Verwaltungsgericht den Maßstab in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt habe. Er rügt allein eine fehlerhafte Subsumtion. Damit macht er eine fehlerhafte Rechts- anwendung im Einzelfall geltend, die eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht zu rechtfertigen vermag.
Ungeachtet dessen verkennt der Kläger, dass das Gericht ausgehend von dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme sowohl zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger gegen eine etwaige Verfolgung oder Bedrohung im Rahmen des Konflikts zwischen dem Stamm der Mamprusi und dem der Kusasi wirksamen Schutz des ghanaischen Staates im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG in Anspruch nehmen könne als auch in Bezug auf den regional begrenzten Konflikt jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Accra oder einer an- deren größeren Stadt außerhalb Bawkus zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund würde sich ein etwaiger von dem Kläger in Bezug auf die Geltung der Beweiserleichterung aufgestellter Rechtssatz im konkreten Fall nicht als entscheidungstragend darstellen.
2. Wenn der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die eingeholte Auskunft von Accord fehlerhaft ausgelegt bzw. hieraus unzureichende Schlüsse mit Blick auf die
Ausdehnung des streitgegenständlichen Stammeskonflikts gezogen, rügt er der Sache nach keine Divergenz, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese stellen aber im Asylklageverfahren nach der abschließenden Rege- lung des § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund dar.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Stybel