Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 21.02.2026 – 1 S 357/26

ECLI:DE:VGHBW:2026:0221.1S357.26.00

Orientierungssatz

1. Beschränkung der Nutzung einer öffentlichen Veranstaltungsstätte für "radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigungen.(Rn.5)

2. Zur Teilnahme des Rechtsextremisten Martin Sellner an einer Veranstaltung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe 14. Kammer, 18. Februar 2026, 14 K 1528/26, Beschluss

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller im Umfang des Mietvertrags vom 26. Januar 2026 Zugang zu der Veranstaltungsstätte „Kasino“ zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller – ohne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Maßgabe zum Zutritt und Auftritt von Herrn Martin Sellner – im Umfang des Mietvertrags vom 26.01.2026 Zugang zu der Veranstaltungsstätte „Kasino“ zu gewähren.

2

Der Senat entscheidet zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Der Antragsteller hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.02.2026 begründet. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.02.2026 Stellung genommen.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller ist durch die ausgesprochene Maßgabe trotz der von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten fehlenden Einladung von Herrn Martin Sellner beschwert. Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Maßgabe führt jedenfalls im Ergebnis dazu, dass der Antragsteller im Veranstaltungsverlauf entsprechende Kontrollen durchführen und bei einer – auch unter Berücksichtigung der Äußerungen von Martin Sellner in den sozialen Medien – nicht von vornherein auszuschließenden Teilnahme gegebenenfalls unmittelbar einschreiten muss, um die Gefahr einer Unterbrechung beziehungsweise Beendigung seiner Veranstaltung durch die Antragsgegnerin zu vermeiden. Dies begründet die erforderliche Beschwerdebefugnis schon aufgrund der mit dem beschränkten Zugang jedenfalls mittelbar verbundenen Auswirkungen auf den Ablauf der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Veranstaltung.

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2. Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Überlassung der Veranstaltungsstätte „Kasino“ im Umfang des Mietvertrags vom 26.01.2026 ohne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene einschränkende Maßgabe glaubhaft gemacht. Ein entsprechender Zugangsanspruch ergibt sich aller Voraussicht nach aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO.

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a) Wie vom Verwaltungsgericht angenommen stehen dem Zugangsanspruch des Antragstellers die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Antragsgegnerin voraussichtlich nicht entgegen. Ziff. 14.2 e) AVB räumt der Antragsgegnerin zwar ein Rücktrittsrecht für den Fall ein, dass der Veranstalter bei Vertragsabschluss verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist. Eine darin möglicherweise liegende Einschränkung des Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtung ist aber, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere gilt dies für die Beschränkung hinsichtlich „radikaler“ Vereinigungen oder Veranstaltungsinhalte. Insoweit bleibt weitgehend – auch im Verhältnis zu Ziff. 1.3 b) AVB, wonach (nur) behördlich als extremistisch eingestufte Vereinigungen vom Nutzerkreis ausgeschlossen sind – unklar und für den jeweiligen Nutzer nicht nachvollziehbar, welche Veranstaltungsinhalte von einer entsprechenden Widmungseinschränkung erfasst wären. Ohnehin darf die Antragsgegnerin die Zulassung zu einer ihrer öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass bei einer vorgesehenen Veranstaltung eine politische Meinungsäußerung überhaupt oder mit einem bestimmten Inhalt unterbleibt (vgl. Senat, Beschl. v. 14.04.1989 - 1 S 952/89 - juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 17.11.2020 - 4 B 19.1358 - juris Rn. 52 sowie nachfolgend BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 - 8 C 35/20 - juris).

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Eine anderweitige Beschränkung der Widmung der Veranstaltungsstätte etwa dahingehend, dass ein Ausschluss von Veranstaltungen mit voraussichtlich menschenverachtenden oder rassistischen Inhalten erfolgen sollte, lässt sich –ungeachtet ihrer Zulässigkeit – den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gemeinderatsbeschluss, der im Erläuterungstext der Vorlage allein auf die Frage der extremistischen Ausrichtung eines Veranstalters Bezug nimmt. Vor dem Hintergrund des im Einzelfall ausfüllungsbedürftigen Begriff der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und dem hohen Gewicht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG hätte es hier jedenfalls einer konkreten Regelung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schrankenregelungen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 GG bedurft.

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b) Dem Zugangsanspruch des Antragstellers stehen auch die allgemeinen Grenzen des § 10 Abs. 2 GemO nicht entgegen.

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Der Zugangsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO besteht nur im Rahmen des geltenden Rechts (vgl. auch Ziff. 1.2 b) AVB). Knüpft die Zugangsverweigerung an Veranstaltungsinhalte an, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (und mit Blick auf den Veranstalter der Versammlungsfreiheit) unterfallen, müssen jedoch schon aufgrund des hohen Gewichts der betroffenen Grundrechte konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Rechtsverletzung – insbesondere in Gestalt von Äußerungsdelikten – droht (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2023 - 15 B 244/23 - juris Rn. 30 ff.). Ebensolche Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin mit Blick auf das Thema „Remigration“ und die als Hauptredner auftretenden brandenburgischen Landtagsabgeordneten nicht dargetan. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt.

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Entsprechendes gilt jedoch auch im Fall einer etwaigen Teilnahme von Herrn Martin Sellner. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Fall eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verbreitung extremistischer und rassistischer Inhalte sieht und auf das gegen die Menschenwürde verstoßenden „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner hinweist, ergibt sich hieraus für sich genommen noch keine Rechtfertigung der Einschränkung des Zugangsanspruchs des Antragstellers.

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Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG erlaubt dabei nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Es bedarf insoweit einer individualisierbaren konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung (vgl. zu dieser Gefahrenschwelle: BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 71 ff. und Beschl. v. 07.07.2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14 sowie konkret zur Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung BayVGH, Beschl. v. 13.02.2026 - 4 CS 26.288 - BeckRS 2026, 1631 Rn. 31 ff.).

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Dafür, dass diese Gefahrenschwelle bei einer Teilnahme oder eines Auftritts von Herrn Martin Sellner erreicht würde, sind von der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Weder hat sich die Antragsgegnerin konkret mit einzelnen aus ihrer Sicht zu erwartenden Äußerungen auseinandergesetzt noch dargelegt, dass es in der Vergangenheit bei der Teilnahme an Wahlkampfveranstaltungen zu Äußerungsdelikten gekommen ist. Auch das Verwaltungsgericht hat sich hierzu nicht verhalten.

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass entsprechende Äußerungen die Veranstaltung als Ganzes prägen und damit gegebenenfalls bereits den Zugangsanspruch des Antragstellers als solches begrenzen könnten. Dem Anliegen des Verwaltungsgerichts, dem Interesse der Antragsgegnerin an der Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehend von möglichen Meinungsäußerungen während der geplanten Versammlung gerecht zu werden, ist demgegenüber bezogen auf den konkreten Verlauf der Veranstaltung bereits über die Regelungen des §§ 5, 13 VersG Rechnung getragen. Für eine weitergehende Anordnung im streitgegenständlichen Verfahren über den Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung ist in einer solchen Fallgestaltung kein Raum.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).