Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 18.02.2026 – 14 K 1528/26
ECLI:DE:VGKARLS:2026:0218.14K1528.26.00
Orientierungssatz
1. Die Ablehnung der Überlassung einer öffentlichen Einrichtung verstößt gegen GG Art 5 Abs 1, wenn sie mit der Begründung erfolgt, dass nicht genehmigte politische Meinungsäußerungen befürchtet werden oder die Zusicherung gefordert wird, dass politische Meinungsäußerungen unterbleiben. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Straftatbeständen bestehen. (Rn.33)
2. Für die Annahme der Begehung von Straftaten ist eine auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Prognose erforderlich. (Rn.36)
3. Allein das Ansetzen einer Veranstaltung zu dem Thema „Remigration“ ist für sich genommen nicht als Straftat zu bewerten. (Rn.37)
4. Es darf nicht der Subsumtion der Gemeinde im Einzelfall obliegen, was sie unter „radikalen“ Veranstaltungsinhalten versteht. (Rn.39)
5. Unter dem Begriff der „Remigration“ dürfte ein breites Spektrum an Maßnahmen und politischen Forderungen zu fassen sein. (Rn.44)
Verfahrensgang
nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 21. Februar 2026, 1 S 357/26, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Xxx wird abgelehnt.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller im Umfang des Mietvertrages vom 26.01.2026 Zugang zu der Veranstaltungsstätte „Kasino“ mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Antragsteller sicherstellt, dass Herr ... ... bei dieser Veranstaltung weder auftritt, noch Zutritt erhält.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 25 v.H., die Antragsgegnerin 75 v.H.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, Mitglied des Gemeinderates der Antragsgegnerin und Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), begehrt Zugang zu einem als „Kasino“ bezeichneten Veranstaltungsgebäude der Antragsgegnerin. Bei dem „Kasino“ handelt es sich im eine von der Antragsgegnerin verwaltete Veranstaltungsstätte, in der überwiegend Veranstaltungen privater oder kultureller Natur stattfinden; Veranstaltungen politischer Parteien finden nicht regelmäßig statt.
Bereits im November 2025 kam es zu E-Mail-Korrespondenz zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem Kulturamt der Antragsgegnerin über die Anmietung verschiedener Objekte der Antragsgegnerin zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung. Unter dem 26.11.2025 wies die Ehefrau des Antragstellers darauf hin, dass „Interesse am Kasino für den 15.02.2026“ bestehe, sie „habe (..) hierfür noch keine feste Rückmeldung von unserem Gast bekommen“ (vgl. BA 242).
Unter dem 15.01.2026 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin den von der Antragsgegnerin vorgehaltenen „Antrag für die Anmietung städtischer Räume“ per E-Mail, die im Anhang beigefügte Datei trug hierbei die Bezeichnung „Antrag_Kasino 22_02_2026_....pdf“ (vgl. BA 220). Am 17.01.2026 übersandte der Antragsteller den Antrag mit einigen Änderungen erneut, die Datei wurde identisch benannt. Unter dem 21.01.2026 bestätigte die Antragsgegnerin die Reservierung verbindlich.
Unter dem 19.01.2026 sowie dem 26.01.2026 schlossen die Beteiligten einen Mietvertrag über das „Kasino“ in Xxx. Insbesondere wurde vereinbart, dass ein Techniker der Schloss- und Hallenverwaltung während der Veranstaltung die Tonanlage inklusive dreier Funkmikrofone betreuen solle. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise:
„Die Stadt Xxx (…) überlässt dem Veranstalter (…) das Kasino für eine Wahlkampfveranstaltung für die Alternative für Deutschland.“
Nach Ziff. 4 dieses Vertrages sind die „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen zur Nutzung von städtischen Versammlungsstätten in Xxx“ (AVB) Vertragsbestandteil. In Ziff. 14.2 AVB heißt es insbesondere:
„Die Betreiberin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
(…)
e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist.“
Unter dem 06.02.2026 trat die Antragsgegnerin gemäß Ziff. 4 des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der im Vertrag festgelegte Nutzungszweck eine „Wahlkampfveranstaltung“ sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe der Antragsteller indes nicht offengelegt, dass die Nutzung der Halle zu einem Zweck erfolgen solle, der von der vereinbarten Nutzung sowie vom Widmungszweck der Halle nicht gedeckt sei, weil er eine Veranstaltung zu dem Thema „Remigration! Theorie und Praxis“ abhalten wolle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der [von der Antragsgegnerin so bezeichnete] Rechtsextremist ... ... der Veranstaltung beiwohne, so wie dies zuletzt im brandenburgischen Vetschau geschehen sei. Die Teilnahme der als Rednerin eingeladenen ... ..., die der vom Verfassungsschutz Brandenburg als gesichert rechtsextremistisch eingestuften AfD Brandenburg angehöre, sei vor dem Hintergrund der von ihr vertretenen Positionen mit Art. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Das Verschweigen des Umstandes durch den Antragsteller, dass die Veranstaltung als eine Veranstaltung über das Thema „Remigration“ genutzt werden solle, zu welcher diese Redner eines als gesichert rechtsextrem eingestuften Landesverbandes eingeladen habe, die in der Vergangenheit mit rechtsextremistischen Thesen zum Thema „Remigration“ öffentlich aufgetreten seien, stelle eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar, die die Antragsgegnerin zum Rücktritt berechtige: Bei der geplanten Veranstaltung handle es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um eine solche mit ganz oder teilweise menschenverachtendem, rassistischem oder extremistischem Inhalt.
Am 11.02.2026 hat der Antragsteller das vorliegende Begehren zunächst mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Amtsgericht Xxx verfolgt. Das Amtsgericht Xxx hat den Rechtsstreit hierauf mit Beschluss vom 16.01.2026 – 3 C 25/26 – gemäß §§ 13, 17a GVG an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen, nachdem mit § 10 GemO eine streitentscheidende Norm vorliege, die einen Hoheitsträger verpflichte. Sodann hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Verweisungsentscheidung zurückgenommen.
Unter dem 16.02.2026 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Der von der Antragsgegnerin erklärte Rücktritt sei rechtswidrig, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Er habe gemäß § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) einen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, zu denen die hiesige Veranstaltungsstätte gehöre. Einen ähnlichen Anspruch hätte die Alternative für Deutschland nach Maßgabe des § 5 des Parteiengesetzes (PartG). Keine der genannten Vorschriften machten den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen von inhaltlichen Vorgaben abhängig; dies verstoße auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Dass eine Wahlkampfveranstaltung der AfD ein derartiges Thema haben könnte, sei absehbar gewesen. Sofern die Antragstellerin eine Teilnahme von Herrn ... ... vermute, sei dies reine Spekulation; Tatsache sei, dass Herr ... nicht auftreten werde.
Der Antragsteller beantragt wörtlich:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller am 22.02.2026 in der Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr den Raum Kasino Xxx, xxx, xxx Xxx zur Nutzung zu überlassen.
Die Antragsgegnerin beantragt:
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Xxx verwiesen;
hilfsweise: Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung vor, der Schwerpunkt des Rechtsstreites liege auf mietvertraglichen Elementen. Die Frage, ob der von ihr erklärte Rücktritt wirksam sei, bestimme sich nach Maßgabe der Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB), welche zivilrechtlich ausgestaltet seien. Auch Nutzungszweck und Benutzerkreis seien in den AVB geregelt, demnach sei auch der Gerichtsstand in Xxx; eine Satzung für die Räumlichkeiten im „Kasino“ liege demgegenüber nicht vor. In der Sache sei die ausgesprochene Kündigung wirksam, nachdem der Antragsteller bei Abschluss des Mietvertrages zunächst angegeben habe, dass es sich um eine AfD-Wahlkampfveranstaltung handle, im Nachgang aber den Veranstaltungszweck hin zu „Remigration! Theorie & Praxis!“ geändert habe. Der Begriff der Remigration werde als Euphemismus für die Forderung nach massenhaften Ausweisungen von Menschen mit Migrationshintergrund verwendet. Parallel sei in der Tagespresse vom 28.01.2026 berichtet worden, dass der „Rechtsextremist ... ...“ einen Auftritt im Raum Rastatt/Xxx angekündigt habe. Insbesondere sei Herr ... bereits im Januar gemeinsam mit der auch in der streitgegenständlichen Veranstaltung als Hauptrednerin benannten Landtagsabgeordneten ... ... aufgetreten. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass Herr ... selbst der Veranstaltung als Gast oder Gastredner beiwohnen werde; es verhärte sich die Vermutung einer spontanen Teilnahme an der geplanten Veranstaltung am 22.02.2026. Auch gehe man davon aus, dass ein Auftritt der (Haupt-)Rednerin ... ... mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Darstellung extremistischer und rassistischer Inhalte verbunden sein werde. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, nachdem nicht dargetan sei, dass die Antragsgegnerin auch in anderen Fällen, in denen gegen § 14 Abs. 2 lit. e) AVB verstoßen werde, Zugang gewähre; jedenfalls bestehe ein sachlicher Grund für die getroffene Entscheidung, nachdem der Antragsteller die Räumlichkeiten nicht zu einem zulässigen Nutzungszweck begehre.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin beigezogen. Hierauf, auf die Akten im Verfahren des Amtsgerichts Xxx – 3 C 25/26 – sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
II.
1. Für den Eilantrag ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) gegeben; der Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Xxx war deshalb abzulehnen.
Zunächst unterliegt die Kammer keiner Bindung an den dahingehenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Xxx vom 16.02.2026 – 3 C 25/26 – (§ 82 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG), nachdem dieser in Folge der Rücknahme des dort gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 17a GVG Rn. 2 m.w.N.) und dieses Verfahren gemäß § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG am Verwaltungsgericht Karlsruhe zu keinem Zeitpunkt anhängig wurde. Vielmehr ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für diesen – neu gestellten – Antrag eigenständig zu beurteilen.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit nicht eine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Die Rechtsnatur einer Streitigkeit bestimmt sich danach, welchen Charakter das Rechtsverhältnis hat, in dem die geltend gemachten Ansprüche wurzeln (BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –, vgl. auch Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 VwGO Rn. 32 m.w.N.). Bei Rechtsfragen um die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung richtet sich die Frage nach dem Zugang zu dieser nach gefestigter Rechtsprechung nach öffentlichem Recht, Fragen nach den Nutzungsmodalitäten sind hingegen zivilrechtlicher Natur (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, NVwZ 1991, 59; BVerwG, Urteil vom 26.06.1968 – VII C 56.68 –, Rn. 30 f.). Denn das Recht auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung ist von der Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses zu unterscheiden und gehört immer dem öffentlichen Recht an, wenn in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtssatz ein Recht auf Benutzung der Einrichtung gegenüber dem Betreiber der Einrichtung eingeräumt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2003 – 1 S 1449/01 –, juris, BeckRS 2003, 22388 Rn. 21 m.w.N.).
Dies gilt auch, wenn das Benutzungsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet wird. Wird ein solcher privatrechtlicher Benutzungsvertrag gekündigt, bedarf es daneben keines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaktes; Streitigkeiten über die Beendigung des Benutzungsverhältnis sind (nur) dann zivilrechtlicher Natur, wenn sich die Beendigungstatbestände auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken, also die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage des Zugangs nicht nachträglich unmittelbar berühren (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 –, juris Rn. 3 f. m.w.N.; in Abgrenzung zu „Gründen, die in keinem erdenklichen Zusammenhang mit dem der Vertrag vorgelagerten Zulassungsentscheidung stehen.“; vgl. ferner vgl. BGH, Beschluss vom 25.07. 2013 – III ZB 18/13 –, NVwZ 2013, 1630, zu einem „Anspruch aus dem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis“). Nach oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann darüber hinaus maßgeblich sein, ob der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen ihres Widmungszweckes erfolgt, diese also einer allgemeinen Zugänglichkeit unterworfen ist oder der Benutzer sonst gemäß der öffentlichen Zweckbestimmung dem Nutzerkreis angehört (vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.01.2026 – 1 OB 7/26 –, juris Rn. 12, amtl. Ls. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Verwaltungsrechtsweg hier eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Beendigung des mietvertraglich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses des „Kasinos“ als – unmittelbar von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte – öffentliche Einrichtung. Insoweit bedarf es nach obergerichtlicher Rechtsprechung zwar einer Widmung; diese kann aber – wie hier – auch konkludent erfolgen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg – 1 S 2007/96 –, juris Rn. 58, durch „faktische Ingebrauchnahme der Einrichtung“). Die Antragsgegnerin stellt die Veranstaltungsstätte unstreitig Einwohnern der Gemeinde zur Verfügung; soweit sie vorträgt, dass dort „überwiegend private oder kulturelle Veranstaltungen stattfinden“, dürfte jedenfalls durch die zunächst erfolgte Vergabe an den Antragsgegner eine faktische Überlassung zum Zwecke einer Wahlkampfveranstaltung erfolgt sein. Es ist auch im Übrigen nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus dem sich ergäbe, dass politische Veranstaltungen dort ausgeschlossen sind. Dies dürfte ferner aus einem Rückschluss zu 1.2 der AVB folgen, nachdem dort nur Schulgebäude und solche Räume, die nicht der Entgeltordnung unterliegen, von der Nutzung durch politische Parteien ausgeschlossen werden.
Der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen richtet sich nach § 10 Abs. 2 GemO, folgt also aus einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtssatz. Zwar ist dieser Zugangsanspruch hier bereits in Gestalt des Mietvertrages unter dem 26.01.2026 umgesetzt worden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Fragen nach der Beendigung dieses Mietvertrages stets zivilrechtlicher Natur sind und deshalb stets von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären; vielmehr sind nach der dargestellten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nach Vertragsschluss herangezogene Beendigungsgründe, die das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis betreffen, einer verwaltungsgerichtlichen Klärung zugänglich.
Davon ist hier auszugehen: Die von der Antragsgegnerin angeführten Beendigungsgründe stellen gerade nicht auf – zivilrechtlich zu beurteilende – Umstände aus dem Vertragsverhältnis ab, wie es etwa bei einer Nichtzahlung des Mietzinses, der Nichteinhaltung der Nutzungszeiten oder ähnlichen, die Modalitäten der Überlassung betreffenden Umständen der Fall wäre, sondern stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung. Die angeführten Umstände betreffen insbesondere die Frage, inwieweit der Antragsteller mit einer Wahlkampfveranstaltung, auch soweit diese das Thema der „Remigration“ zum Gegenstand hat, Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin erhält, bzw. ob der zunächst gewährte Zugang unter diesen Voraussetzungen wieder versagt werden kann. Insoweit betrifft diese Frage zwar zeitlich nicht (mehr) das „Ob“ eines Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung, denn der Antragsgegner hat bereits Zugang in Gestalt des Mietvertrages erhalten, sondern die umgekehrte Fallgestaltung, „ob“ dem Antragsgegner „nicht (mehr)“ Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist; hierzu beruft sich die Antragsgegnerin auf Gründe, die mit der vorgelagerten Zulassungsentscheidung im Zusammenhang stehen, indem sie geltend macht, dass die beabsichtige Nutzung vom Widmungszweck der Halle nicht mehr gedeckt sei. Eine solche, als „actus contrarius“ erfolgte Rückgängigmachung der Zulassung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der dem Benutzungsvertrag vorgelagerten Zulassungsentscheidung stehen, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.03.2018 – 2 E 120/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Insoweit kann sich aus einer Norm des öffentlichen Rechts oder aus einer rechtsgeschäftlichen Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ein Anspruch auf privatrechtliches Verhalten ergeben (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 40 VwGO Rn. 210 m.w.N.). Insofern begründet nicht allein die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Gestaltungsrechts (hier: Rücktritt) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, nachdem aus einem öffentlichen Sonderrechtssatz folgen kann, dass bestimmte zivilrechtliche Gestaltungsrechte nicht oder nur mit bestimmten Maßgaben geltend zu machen sind. Nach alledem ist davon auszugehen, dass streitentscheidend im Kern die Frage eines Zugangsanspruches nach § 10 Abs. 2 GemO ist.
2. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, §§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, statthaft und auch im Übrigen zulässig.
3. Der Antrag hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und -grund sind hierbei glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur erfolgen, wenn dies geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. dazu nur Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 13 m.w.N.).
Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das Begehren nicht hinausgehen. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO stellen es in das freie Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen es zur Erreichung des Zwecks, d.h. zur Sicherung oder Regelung des Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO trifft. Das lockert die Bindung an den Antrag und ermöglicht dem Gericht, ein Minus oder ein Aliud zu bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.09.2024 – 4 CE 24.937 –, juris Rn. 26; vgl. ferner Happ, in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 123 Rn. 64, zur Ergänzung durch Maßgaben wie Auflagen und Bedingungen).
Nach diesen Maßstäben hat der Antrag mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe Erfolg. Der Antragsteller hat angesichts der Zeitgebundenheit der für Sonntag, den 22.02.2026 geplanten Veranstaltung im Vorfeld der bevorstehenden Landtagswahl am 08.03.2026 einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht; im Hinblick darauf ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten.
Ferner hat der Antragsgegner in Bezug auf einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er auf Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO über einen Zulassungsanspruch zu der öffentlichen Einrichtung verfügen dürfte (dazu a.), der aller Voraussicht nach die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Antragsgegnerin sperrt (dazu b.). Indes macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch, den Antrag mit einer Maßgabe zu versehen, nachdem dies zwar nicht im Hinblick auf die Ziff. 14.2 e) der AVB der Antragsgegnerin, aber zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten erscheint (dazu c.).
a. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO kann die Gemeinde öffentliche Einrichtungen schaffen (Satz 1), wobei die Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts berechtig sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen (Satz 2). Der Rahmen des geltenden Rechts ergibt sich hier insbesondere aus dem Widmungszweck, gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere einer Benutzungsordnung (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 12. Aufl. 2022, § 21 Rn. 39 m.w.N., Rn. 25 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.1966 – III 181/66 –, VBl. BW 1967, 109). Die Ablehnung der Überlassung einer öffentlichen Einrichtung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn sie mit der Begründung erfolgt, dass nicht genehmigte politische Meinungsäußerungen befürchtet werden oder die Zusicherung gefordert wird, dass politische Meinungsäußerungen unterbleiben (vgl. Aker, in: Ders./Hofer/Notheis, Gemeindeordnung Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2013, § 10 GemO Rn. 11 m.w.N. zur Rspr.). Kein Anspruch besteht hingegen, wenn Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Straftatbeständen bestehen (vgl. Aker a.a.O.; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 13.02.2026 – 4 CS 26.288 –, S. 6 Rn. 17 ff.). Ob solche hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, bemisst sich nach der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hierfür bei der Gemeinde (vgl. BayVGH a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben verfügt der Antragsteller über einen Anspruch auf Zugang zu dem „Kasino“ als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin (s. dazu bereits die vorstehenden Ausführungen zur konkludenten Widmung und zum Widmungszweck) zur Durchführung der von ihm geplanten Wahlkampfveranstaltung mit dem Schwerpunkt „Remigration“. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Veranstaltung mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist, noch dass ein Verstoß gegen die Benutzungsordnung in Gestalt der AVB gegeben sein könnte:
Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, dass es sich bei der „Remigration“ als Gegenstand der Wahlkampfveranstaltung um einen Begriff handle, der als Euphemismus für die Forderung nach massenhaften Ausweisungen von Menschen mit Migrationshintergrund verwendet werde. Die Hauptrednerin, Frau ..., sei Mitglied des als vom Verfassungsschutz als gesichert-rechtsextrem eingestuften Landesverbandes der AfD Brandenburg. Bei einer Wahlkampfveranstaltung in Vetschau/Brandenburg habe sie mit Herrn ... gemeinsam extremistische und rechtswidrige Thesen verbreitet.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der vom Antragsteller geplanten Benutzung der gemeindlichen Einrichtung, insbesondere aufgrund des Auftritts von Frau ... oder eines möglichen Auftritts von Herrn ... ohne Weiteres zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommen wird, hat die Antragsgegnerin damit nicht dargetan. Soweit sich die Antragsgegnerin allgemein auf Äußerungen von Frau ... bezieht, ist hiergegen zu erinnern, dass eine auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Prognose erforderlich ist, wie es etwa der Fall wäre, wenn konkrete Äußerungen im Zusammenhang mit einer Wahlkampfveranstaltung gefallen sind (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 13.02.2026 – 4 CS 26.288 –, S. 7 Rn. 21). Soweit die Antragsgegnerin hierzu auf den Auftritt von Frau ... in Vetschau/Brandenburg Bezug nimmt, hat sie schon nicht behauptet, dass es hier zu Straftaten gekommen sein soll. Es ist ferner auch nicht klar, welche Äußerungen von Frau ... die Antragsgegnerin im Einzelnen beanstandet.
Ferner dürften auch die AVB der Antragsgegnerin einer Überlassung nicht entgegenstehen, soweit die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf den thematischen Schwerpunkt der Veranstaltung „Remigration“ hierauf beruft. Zunächst sind insoweit nach Ziff. 1.2 b) der AVB ausdrücklich nur „Veranstaltungen, die zur Verletzung von (Straf-) Rechtsnormen führen“ ausgeschlossen, für die gegenüber den vorstehenden Ausführungen nichts anderes gelten dürfte, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass allein das Ansetzen einer Veranstaltung zu dem Thema „Remigration“ für sich genommen als Straftat zu bewerten wäre. Daneben räumt Ziff. 14.2 e) der AVB der Antragsgegnerin ein Rücktrittsrecht für den Fall ein, dass der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist. Insoweit dürfte diese Klausel aber zu unbestimmt sein, um bestimmte Veranstaltungen von vornherein auf der Ebene des Zugangsanspruches nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung auszuschließen, soweit es sich hierbei nicht um Straftaten handelt oder die Begehung solcher konkret wahrscheinlich ist:
Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen zwingt den Normgeber nicht, Normtatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelung so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene soll in zumutbarer Weise feststellen können, welches Verhalten verboten oder geboten ist, damit er sein Handeln danach einrichten kann. Für die Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der von der Regelung ausgehenden oder durch sie zugelassenen Einwirkungen auf die Normadressaten von Belang. In jedem Fall müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen; mögliche Nachteile einer dennoch verbleibenden Unbestimmtheit können bis zu einem gewissen Grad durch ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch die gerichtliche Kontrolle, ausgeglichen werden (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.1997 – 1 S 1261/97 –, juris Rn. 52, unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90 –, BVerfGE 84, 133, 149, m.w.N. zur Rspr., zur Bestimmtheit der Benutzungsordnung eines Bootshafens).
Nach diesen Maßstäben dürfte insbesondere das Merkmal einer „radikalen“ Vereinigung bzw. derartiger Veranstaltungsinhalte zu unbestimmt sein. Denn insoweit lassen sich außer dem Hinweis in Ziff. 1.2 der AVB auf strafbare Inhalte den AVB hier keine weiteren, objektiven Merkmale entnehmen, was die Antragsgegnerin unter „radikalen“ Veranstaltungsinhalten versteht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Merkmal einer „radikalen“ Veranstaltung auch nicht an das – jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall herangezogene – Merkmal der Beobachtung durch den Verfassungsschutz oder sonst durch einen Verweis auf ein Gesetz bestimmbares Merkmal (vgl. dazu etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2025 – 4 B 146/25 –, juris Rn. 8) angeknüpft. Insoweit dürfte es letztlich der Subsumtion der Antragsgegnerin im Einzelfall obliegen, was sie unter „radikalen“ Inhalten versteht, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe ihrer öffentlichen Einrichtung auch einer Bindung an Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt, eine an hinreichend objektivierten Maßstäben orientierte Vollziehung dieses Merkmals nicht gewährleisten dürfte. Soweit die Antragsgegnerin zuletzt unter Verweis auf den als Anlage 1 vorgelegten Gemeinderatsbeschluss zu den AVB vom 04.06.2024 (GA 79), dass man mit diesem Merkmal „(gesichert) extremistischem Gedankengut ‚keine Plattform […] bieten‘ möchte“, hat dies – ungeachtet der Frage, ob das so verstandene Merkmal für sich genommen hinreichend bestimmt wäre, was vor dem Hintergrund der dargestellten Maßstäbe zumindest zweifelhaft erscheint – im Wortlaut der AVB keinen Niederschlag gefunden.
Nach alldem dürfte der Antragsteller auch in Ansehung der AVB der Antragsgegnerin vom 04.06.2024 grundsätzlich über einen Anspruch auf Benutzung des „Kasinos“ der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO zum Zwecke einer Wahlkampfveranstaltung der Alternative für Deutschland, auch im Hinblick auf den Schwerpunkt der Veranstaltung mit dem Thema „Remigration“, verfügen.
b. Dieser Anspruch dürfte dem hier erklärten Rücktritt der Antragsgegnerin von dem Mietvertrag vom 26.02.2026 entgegenstehen. Denn insoweit dürfte die Rücktrittsklausel in Ziff. 14.2 e) der AVB im Hinblick auf die obenstehenden Ausführungen zur Bestimmtheit der AVB im Hinblick auf „radikale“ Veranstaltungsinhalte zugleich an einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB leiden (vgl. hierzu etwa Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 307 BGB Rn. 64 m.w.N., auch zu „ungerechtfertigten Beurteilungsspielräumen des Verwenders“); jedenfalls aber dürfte der Antragsgegnerin der Rücktritt verwehrt sein, nachdem sie sich zugleich einem Anspruch des Antragstellers aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO ausgesetzt sehen dürfte (vgl. dazu bereits oben) und sie insoweit kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Ausübung des Rücktritts haben dürfte (dazu sogleich), § 242 BGB (vgl. etwa Schuschet, in: Hau/Posek (Hrsg.), BeckOK BGB, 76. Ed. 2025, § 242 Rn. 87 m.w.N.; vgl. bereits grundlegend BGH, Urteil vom 21.05.1953 – IV ZR 192/52 –, BGHZ 10, 69, 75 = NJW 1953, 1099).
Ein schutzwürdiges Eigeninteresse dürfte sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin darauf abstellt, sie sei von der Anwesenheit der nunmehr als Hauptrednerin auftretenden ... ... überrascht und insoweit vom Antragsteller arglistig getäuscht worden. Denn insoweit dürften bei der im Eilverfahren gebotenen, summarischen Prüfung in der dem Vertragsschluss vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Antragsteller beabsichtigt, einen Gastauftritt vorzuhalten (vgl. nochmals BA 242: „keine Rückmeldung unseres Gastes“); ferner dürfte er durch die Benennung seines Antragsformulars als „Antrag_Kasino 22_02_2026_....pdf“ (vgl. BA 220) – wenn auch nicht auf den ersten Blick offensichtlich – zu erkennen gegeben haben, um wen es sich bei diesem Gast handelt. Damit dürfte weder ein Verschweigen im Sinne der Nr. 14.2 e) der AVB; noch eine Täuschung im Rechtssinne vorliegen (vgl. dazu etwa Rehberg, in: Hager (Hrsg.), beck-online Grosskommentar BGB, § 123 BGB Rn. 11 zur Täuschung durch „Neuschöpfung, Verfälschung oder Unterdrückung“).
Ferner dürfte sich ein schutzwürdiges Eigeninteresse in dem genannten Sinne auch nicht ergeben, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass es sich bei der Veranstaltung zum Thema „Remigration“ nicht um eine dem angemeldeten Nutzungszweck entsprechende „Wahlkampfveranstaltung“, sondern um eine Veranstaltung zu einem mit der Menschenwürde unvereinbaren Konzept handle, bezüglich dessen die Gastrednerin ... ... und der möglicherweise anwesende ... ... radikale Positionen verträten. Im Einzelnen:
aa. Unter dem Begriff der „Remigration“ dürfte ein breites Spektrum an Maßnahmen und politischen Forderungen zu fassen sein. Soweit der Begriff der „Remigration“ mit ... ... assoziiert wird, liegt dem – auch im Hinblick auf ein Konzept der sog. identitären Bewegung – ein besonderes „Remigrationskonzept“ zu Grunde, das nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt. Diese Vorstellungen missachten das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen (vgl. dazu in den Einzelheiten BVerwG, Urteil vom 24.06.2025 – 6 A 4/24 –, NJW 2025, 3650, juris Rn. 97 ff., insbesondere Rn. 99 zum „Erhalt der ethnokulturellen Identität“, Rn. 100 zu deutschen Staatsangehörigen, die „nach wie vor eine fremde Identität haben und der Gesellschaft zur Last fallen“ sowie Rn. 103 zu „nicht assimilierte Staatsbürger“, die eine „Belastung“ darstellten).
Zugleich dürfte der Begriff jedoch auch, wie insbesondere der Antragsteller unter Verweis auf den als Anlage 4 vorgelegten Flyer des Bundesverbandes seiner Partei geltend macht, ein Bündel von Vorstellungen umfassen, die sich im Wesentlichen in politischen Forderungen im Hinblick auf den Vollzug der Ausreise nach geltendem Aufenthalts- und Asylrecht vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger erschöpfen, und in Bezug auf deutsche Staatsgehörige keine Aussage treffen. Nachdem diese Forderungen – ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – keine Differenzierung innerhalb der Gruppe der deutschen Staatsbürger vornehmen, dürften diese jedenfalls den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Bezug zur Menschenwürde, der „Remigration“ im Sinne von ... ... zukommt, nicht aufweisen.
Vor diesem Hintergrund dürfte die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht damit durchdringen, dass es sich bei einer Veranstaltung, die das Thema „Remigration“ zum Gegenstand hat, – pauschal – nicht (mehr) um eine dem mietvertraglichen Zweck entsprechende Wahlkampfveranstaltung handelt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass migrationspolitische Fragen in dem Parteiprogramm des Landesverbandes der AfD zur Landtagswahl 2026 (abrufbar unter: https://baden-wuerttemberg-landtagswahl.de/wp-content/uploads/2026/01/AfD_WAHLPROGRAMM_BaWue_2026_DS_N.pdf, vgl. insbesondere das 9-Punkte-Sofortprogramm, dort Ziff. 5, zu Forderungen, auch im Zusammenhang mit der Ausreise von Ausländern) und in den Äußerungen von Mitgliedern der AfD Baden-Württemberg eine zentrale Rolle einnehmen (vgl. dazu etwa Äußerungen des migrationspolitischen Sprechers der AfD Landtagsfraktion, abrufbar unter https://afd-fraktion-bw.de/themen/migration/, zum „Migrationsstopp“, der „Abschiebung krimineller Ausländer“ und „Asylkosmetik“), dürfte insoweit auch keine Täuschung hinsichtlich des Charakters der Veranstaltung vorliegen, soweit bei einer Wahlkampfveranstaltung jedenfalls solche migrationspolitische Forderungen formuliert werden, die (noch) nicht in den von Art. 1 GG geschützten Bereich der Menschenwürde eindringen, wie es bei dem Verständnis eines „Remigrationskonzepts“ im Sinne von ... ... der Fall wäre.
bb. Soweit die Antragsgegnerin weiter darauf abstellt, dass die als Hauptrednerin auftretende ... ... in der Vergangenheit eine radikale Position vertreten habe und einem Landesverband angehöre, der vom Verfassungsschutz beobachtet werde, dürfte auch insoweit in der Folge fehlender Bestimmtheit nicht festzustellen sein, inwieweit die Position von Frau ... im Sinne der AVB der Antragsgegnerin „radikal“ ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin auch nicht konkret dazu vorgetragen, inwieweit sich Frau ... dem „Remigrationskonzept“ nach dem Verständnis von ... ... anschließt, inwieweit also in ihren Äußerungen eine Abwertung von Deutschen mit Migrationshintergrund gegenüber deutschen Staatsbürgern im Übrigen stattfindet. Auch unter summarischer Sichtung allgemein zugänglicher Quellen lässt sich eine dahingehende Positionierung von Frau ... (noch) nicht feststellen. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass es anlässlich von Veranstaltungen von Frau ... gemeinsam mit Herrn ... zu derartigen Äußerungen gekommen ist, ist dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit der tenorierten Maßgabe zu begegnen (dazu sogleich unter c.).
Soweit die Antragsgegnerin indes darauf abstellt, dass im Falle einer – angesichts der auch in der Lokalpresse aufgegriffenen Äußerungen ... ...s in sozialen Netzwerken (vgl. dazu etwa BNN, Ausgabe Xxx, 28.01.2026, BA 171 f.) nicht auszuschließenden – mehr oder minder „spontanen“ Teilnahme ... ...s an der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit extremistische und rassistische Inhalte verbreitet würden, dürfte diese Prognose zutreffend sein (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2025 – 4 B 146/25 –, juris Rn. 6). Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ... ... „führender Vordenker der identitären Bewegung in Deutschland“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2025 – 6 A 4/24 –, NJW 2025, 3650, juris Rn. 88), er gilt als Autor eines „Remigrationskonzeptes“ mit dem „Erhalt der ethnokulturellen Identität“ als Hauptziel (BVerwG a.a.O. Rn. 75, 99 f.), das auch im Zusammenhang mit dem Verfahren um das Magazin „Compact“ an bundespolitischer Bekanntheit erlangt hat; nach wie vor wird das Konzept der „Remigration“ mit seiner Person assoziiert (vgl. dazu etwa https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-bundesvorstand-...-100.html, abgerufen am: 19.02.2026; vgl. dazu auch die obenstehenden Ausführungen zum Begriff der „Remigration“).
c. Vor diesem Hintergrund macht die Kammer von ihrem Ermessen Gebrauch, dem Antrag mit der Maßgabe stattzugeben, wonach der Antragsteller sicherzustellen hat, dass Herr ... ..., der im Übrigen kein Einwohner der Antragsgegnerin ist, an der Veranstaltung weder teilnimmt, noch sonst Zutritt erhält. Diese Maßgabe steht im funktionalen Zusammenhang mit dem Zweck der Maßnahme (vgl. dazu nur Schoch, in: Ders./Schneider, VwGO, § 123 VwGO Rn. 135 m.w.N.).
Zwar dürften auch in diesem Kontext die im Falle einer Teilnahme von Herrn ... zu erwartenden extremistischen und rassistischen Inhalte (vgl. dazu nochmals Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2025 – 4 B 146/25 –, juris Rn. 6) nicht unter den unbestimmten Begriff „radikaler“ Veranstaltungsinhalte im Sinne der AVB zu fassen sein. Jedenfalls aber dürfte die Verbreitung von Inhalten, die gegen die in Art. 1 GG verbriefte Menschenwürde fallen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 1 PolG darstellen (vgl. etwa Trurnit, in: Möstl/Trurnit (Hrsg.), BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 36. Ed. 2025, § 1 PolG Rn. 36, zur Gefahr für die Unversehrtheit der Rechtsordnung). Insoweit dürfte die Antragsgegnerin damit durchdringen, dass solche Äußerungen auch dann vorstellbar sind, wenn Herr ... zunächst nicht als förmlicher Teilnehmer auftritt, sondern sich lediglich in anderer Weise an der Diskussion beteiligt. Dass sich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ferner auch daraus ergeben könnte, dass gegen die Menschenwürde verstoßende Inhalte im Laufe der Veranstaltung für die Antragsgegnerin feststellbar von Frau ... oder anderen Veranstaltungsteilnehmern geteilt werden, versteht sich von selbst.
Im Hinblick auf den gebotenen verhältnismäßigen Ausgleich der Interessen der Beteiligten (vgl. hierzu nur Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 123 VwGO Rn. 77 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.1994 – 7 B 12954/94 –, NVwZ-RR 1995, 411, 414 m.w.N.) sieht sich die Kammer veranlasst, die einstweilige Anordnung mit dieser Maßgabe zu versehen, um einerseits das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten, andererseits dem Interesse der Antragsgegnerin an der Verhinderung von derartigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen, zumal es ohne Weiteres möglich wäre, eine derartige Klausel in den AVB zu formulieren (vgl. dazu etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2025 – 4 B 146/25 –, juris Rn. 8), und die Antragsgegnerin dies offenbar auch beabsichtigt hat (vgl. dazu auch den Gemeinderatsbeschluss zu den AVB vom 04.06.2024, GA 79).
Wiewohl der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Schriftsatz vom 16.02.2026 ausdrücklich ausführt, dass „Tatsache ist, dass Herr ... nicht auftreten wird“ (GA 3), sieht sich die Kammer veranlasst, dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, nachdem sich dieser Darstellung die Äußerung, dass Herr ... nicht zugegen sein wird, nicht zweifelsfrei entnehmen lässt und auch auf dahingehende telefonische Nachfrage des Berichterstatters eine Bereitschaft des Antragstellers zur Sicherstellung einer Nicht-Teilnahme ... ...s ausdrücklich nicht erklärt werden sollte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Den wirtschaftlichen Wert des um die ausgesprochene Maßgabe beschränkten Zugangsanspruches bewertet die Kammer gegenüber einem uneingeschränkten Zugang zu der kommunalen Einrichtung mit drei Vierteln.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025 mit dem Auffangwert, wobei in Anwendung von Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.