Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2026 – 6 S 1160/23
ECLI:DE:VGHBW:2026:0223.6S1160.23.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2022 - 4 K 1847/21 - teilweise geändert: Ziffer 1 des Kostenbescheids der Beklagten vom 02.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2021 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 75,85 EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 8/9, die Beklagte trägt 1/9 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen Schornsteinfegergebühren gegen ihn festgesetzt hat.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks ...-Str. xx x in Stuttgart. Dort wurde im Juli 2017 die Heizungsanlage ausgetauscht. In diesem Zusammenhang wurde von der ausführenden Firma der Vordruck "Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)" unterzeichnet. Nach Angaben des Klägers soll der Vordruck an den damals zuständigen Bezirksschornsteinfeger übersandt worden sein. Im Kehrbuch finden sich dazu jedoch keine Angaben.
Am 08.01.2019 wurde die Feuerungsanlage durch eine Mitarbeiterin des nunmehr zuständigen, mit Beschluss vom 21.11.2025 beigeladenen Bezirksschornsteinfegers (im Folgenden: Beigeladener) überprüft, woraufhin dieser am selben Tag eine Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase ausstellte. Der Termin war dem Kläger zuvor als Feuerstättenschau angekündigt worden. Der Beigeladene stellte dem Kläger unter dem 08.01.2019 zudem einen Feuerstättenbescheid aus, der später nach Beanstandung seitens der Beklagten durch einen weiteren, bestandskräftig gewordenen Feuerstättenbescheid vom 23.08.2019 ersetzt wurde. Ebenfalls unter dem 08.01.2019 hatte der Beigeladene dem Kläger für die Durchführung einer Feuerstättenschau und andere hoheitliche Tätigkeiten Gebühren in Höhe von insgesamt 87,10 EUR in Rechnung gestellt. Auf Weisung der Beklagten wurde diese Rechnung später zurückgenommen. Die Beklagte hatte den Beigeladenen ferner aufgefordert, ausschließlich die Bauabnahme und die Ausstellung des neuen Feuerstättenbescheids, jedoch keine Feuerstättenschau abzurechnen.
Daraufhin stellte der Beigeladene dem Kläger am 05.09.2019 auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO – (Nrn. 3.4, 3.5, 3.6 und 1.1 GebVerz KÜO) sowie des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg – GebVO MVI – (Nrn. 10.8.2.1, 10.8.2.2.2, 10.8.1 und 10.8.3 GebVerz MVI) Gebühren in Höhe von insgesamt 85,59 EUR in Rechnung, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen:
3.4 Überprüfung der regelungstechnischen Ausstattung von Heizungsanlagen gemäß EnEV
3,15 EUR
3.5 Überprüfung der Umwälzpumpe gemäß EnEV
1,05 EUR
3.6 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe
2,10 EUR
1.1 Feuerstättenbescheid bis zu drei Feuerungsanlagen
10,50 EUR
Mehrwertsteuer 19 %
3,19 EUR
10.8.2.1 Endabnahme je Gebäude
16,49 EUR
10.8.2.2.2 Zuschlag je Schornstein bei Endabnahme
1,89 EUR
10.8.1 Prüfung des Vordrucks
26,25 EUR
10.8.3 Ausstellung Bescheinigung Brandsicherheit
10,50 EUR
Mehrwertsteuer 19 %
10,47 EUR
Der Kläger erhob mehrere Einwendungen und beglich die Rechnung auch nach erfolgter Mahnung nicht.
Nach vorheriger Anhörung stellte die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen mit Kostenbescheid vom 02.07.2020 fest, dass der Kläger die Gebühren in Höhe von 85,59 EUR an den Beigeladenen zu entrichten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 08.01.2019 eine baurechtliche Überprüfung der bereits 2017 in Betrieb genommenen Feuerungsanlage durchgeführt worden sei. Aufgrund der Überprüfung habe der Beigeladene die Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase ausgestellt. Diese Tätigkeiten habe er dem Kläger am 05.09.2019 in Rechnung gestellt. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass vor der Inbetriebnahme der Anlage am 01.08.2017 der seinerzeit zuständige Bezirksschornsteinfeger die Anlage überprüft und die Brandsicherheit und sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt habe. Auch aus dem Kehrbuch gehe dies nicht hervor. Zudem sei weder belegt noch vorgebracht worden, dass der seinerzeit zuständige Bezirksschornsteinfeger dem Kläger wegen erbrachter baurechtlicher Prüfungsarbeiten eine Gebühr in Rechnung gestellt habe. Nach § 20 Abs. 1 SchfHwG habe der Eigentümer für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers Gebühren zu entrichten. Gemäß § 20 Abs. 3 SchfHwG seien rückständige Gebühren, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden seien, durch die zuständige Behörde festzusetzen und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beizutreiben. Da die oben genannte Gebühr trotz Mahnung nicht beglichen worden sei, werde sie gegenüber dem Kläger festgesetzt. Die Rechnung des Bezirksschornsteinfegers entspreche den hierfür geltenden Bestimmungen der Anlage 3 zu § 6 KÜO (GebVerz KÜO) und der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung für die Gebührenstellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geltenden GebVO MVI. Sie sei rechnerisch fehlerfrei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2020 Widerspruch ein und trug vor, die vom Beigeladenen geltend gemachten Rechnungsforderungen seien für ihn nicht nachvollziehbar. Es würden Leistungen nach Nr. 10.8 GebVerz MVI geltend gemacht. Diese Nummer betreffe Leistungen zur baurechtlichen Prüfung und Bauabnahme gemäß der Landesbauordnung. Bei der Erneuerung der Heizungsanlage handele es sich aber um eine verfahrensfreie Baumaßnahme (Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage ohne bauliche Änderungen) nach § 50 Abs. 1 LBO, für die keine baurechtliche Abnahme erforderlich sei. Nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sei bei genehmigungsfreien Maßnahmen lediglich die vorgeschriebene Feuerstättenschau durchzuführen. Zusätzliche Leistungen für eine angebliche Bauabnahme seien nicht begründet. Insbesondere könne der volle Ansatz der Gebühr Nr. 10.8.1 nur bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben geltend gemacht werden, bei denen z.B. Querschnittsberechnungen sowie fachliche Stellungnahmen im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu überprüfen seien. Die Gebührenansätze nach Nr. 10.8 GebVerz MVI seien für Tätigkeiten nach § 67 Abs. 5 LBO bei kenntnisgabepflichtigen sowie genehmigungspflichtigen Bauvorhaben relevant. Bei verfahrensfreien Baumaßnahmen sei nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO bei baulichen Änderungen auch die Brandsicherheit zu überprüfen. In dem Gebäude seien jedoch keinerlei bauliche Änderungen vorgenommen worden; auch sei dort keine Schornsteinanlage vorhanden. Für das eingebaute Gas-Wandheizgerät mit Abgasanlage sei die Brandsicherheit mit der vorliegenden Prüfbescheinigung bereits nachgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2021 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kostenbescheid vom 02.07.2020 sei weder formell noch materiell zu beanstanden.
Am 12.04.2021 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung vorgetragen, die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Rechnung des Beigeladenen vom 05.09.2019 sei unrichtig. Am 08.01.2019 sei eine Feuerstättenschau nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie – ohne Notwendigkeit – eine Bauabnahme nach der Landesbauordnung durchgeführt worden. Die Positionen Nrn. 10.8.2.1 "Endabnahme je Gebäude" und 10.8.2.2.2 "Zuschlag je Schornstein Endabnahme" seien nicht gerechtfertigt. Sein Haus verfüge über keinen Schornstein. Bei einem Austausch der bestehenden Feuerungsanlage ohne bauliche Veränderung sei keine Abnahme nach § 67 LBO erforderlich, lediglich eine Feuerstättenschau. Bei den beiden Nachbargebäuden seien diese Positionen im Übrigen nicht in Rechnung gestellt worden. Die berechneten Leistungen seien tatsächlich auch nicht durchgeführt worden. Bei dem Ortstermin am 08.01.2019 sei weder eine Sichtprüfung der Luft-Abgasanlage noch eine Abgaswegeüberprüfung im Dachaußenbereich durchgeführt worden. Eine Rechtsgrundlage für die Erforderlichkeit einer Sichtprüfung sei nicht ersichtlich.
Die Position Nr. 10.8.3 "Ausstellung Bescheinigung Brandsicherheit" sei nicht erforderlich gewesen. Die Brandsicherheit sei bei zugelassenen Brennwert-Heizungsanlagen bereits mit dem vorschriftsmäßigen Einbau der Anlage durch einen Fachbetrieb gewährleistet. Mit dem Vordruck TAF werde der zuständige Bezirksschornsteinfeger vor Beginn der Maßnahme lediglich informiert. Sodann genüge eine Sichtprüfung anlässlich der nächsten Feuerstättenschau. Diese habe durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zu erfolgen. Für die Feuerstättenschau am 08.01.2019 könne schon aus formalen Gründen ein Entgelt nicht verlangt werden, weil der Beigeladene als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger diese nicht persönlich vorgenommen habe.
Die Position Nr. 10.8.1 "Prüfung des Vordrucks" könne ebenfalls nicht beansprucht werden. Bei dieser Leistung handele es sich um eine Tätigkeit, die nur bei genehmigungspflichtigen und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben vorgeschrieben sei. Die Feuerungsanlage des Klägers sei verfahrensfrei. Hier sei die Maßnahme dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger lediglich anzuzeigen, was im März 2017 geschehen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ergänzend ausgeführt, die Sichtprüfung (Endabnahme) sei auch bei Anlagen erforderlich, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung grundsätzlich verfahrensfrei seien. Das vorhandene Abgasrohr sei ein Schornstein im Sinne des hier relevanten Gebührenverzeichnisses. Für eine willkürliche Berechnung der beiden vorgenannten Positionen lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Prüfung des Vordrucks TAF sei eine Tätigkeit im Rahmen der Abnahme. Sie sei unabdingbare Voraussetzung für die Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase. Gleiches gelte für die Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit, weil eine Anlage erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt worden seien. Eine Gebühr für eine Feuerstättenschau sei nicht angesetzt worden, vielmehr handele es sich um eine Gebühr für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids. Aus § 14a Abs. 4 SchfHwG ergebe sich, dass bei einer Bauabnahme unverzüglich ein Feuerstättenbescheid zu erlassen sei. Die Bauabnahme sei wegen der Inbetriebnahme der neuen Feuerstätte erforderlich gewesen.
Mit Urteil vom 19.10.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei § 16 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO und Nr. 10.8 GebVerz MVI. Nach § 16 Abs. 1 SchfHwG stelle der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen seien. Das baden-württembergische Landesrecht regele in Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen und sonstigen Energieerzeugungsanlagen die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinige. Für diese Tätigkeiten enthalte das GebVerz MVI in Nr. 10.8 Regelungen über die Gebührenpflicht. Danach erhalte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Maßnahmen nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO Gebühren, die nach § 6 Abs. 2 KÜO mit Arbeitswerten bemessen seien. Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebühr durch Bescheid nach § 20 Abs. 3 SchfHwG seien erfüllt. Es handele sich um rückständige Gebühren, die trotz Mahnungen vom Kläger nicht entrichtet worden seien. Die Beklagte habe zu Recht Gebühren für die Durchführung einer Maßnahme nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO festgesetzt. Am 08.01.2019 sei eine Mitarbeiterin des Beigeladenen beim Kläger erschienen und habe festgestellt, dass dieser eine neue Heizungsanlage in Betrieb genommen hatte. Daraufhin habe der Beigeladene aufgrund der Angaben seiner Mitarbeiterin die Brandsicherheit geprüft und diese gegenüber dem Kläger bescheinigt. Unstreitig handele es sich bei der Heizungsanlage des Klägers um ein verfahrensfreies Vorhaben nach § 50 LBO. Daher sei nach Kenntniserlangung vom Vorhandensein der Feuerstätte nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase durch den Beigeladenen zu bescheinigen gewesen. Der Umstand, dass der am 08.01.2019 durchgeführte Termin ursprünglich als Feuerstättenschau angekündigt gewesen sei, stehe der Gebührenerhebung für die Maßnahme nicht entgegen. Nachdem die Mitarbeiterin des Beigeladenen erkannt habe, dass eine neue Feuerungsanlage in Betrieb genommen worden sei, seien die Voraussetzungen für die Prüfung der Brandsicherheit gegeben gewesen. Die Maßnahme sei auch tatsächlich durchgeführt worden, wodurch die Gebühren angefallen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten Gebühren nicht nur für die Endabnahme von baulichen Anlagen nach § 67 LBO anfallen, sondern auch für verfahrensfreie Anlagen. Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO beziehe sich gerade auf genehmigungsfreie Vorhaben. Entscheidend für die Anwendung dieser Vorschrift sei allein, dass es sich um eine Feuerstätte handele. Gegen die klägerische Auffassung, die Brandsicherheit sei bei zugelassenen Brennwert-Heizungsanlagen bereits mit dem vorschriftsmäßigen Einbau der Anlage durch einen Fachbetrieb gewährleistet und mit dem Vordruck TAF werde der zuständige Bezirksschornsteinfeger vor Beginn der Maßnahme lediglich informiert, spreche der eindeutige Wortlaut der Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht nur zu informieren sei, sondern die Brandsicherheit bescheinigen müsse, bevor die Anlage in Betrieb genommen werden dürfe.
Die Festsetzung der Gebühren sei auch im Einzelnen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Nach Nr. 10.8.2.1 GebVerz MVI sei als Gebühr für die Endabnahme einer Feuerungsanlage ein Grundwert je Gebäude von 15,7 Arbeitswerten anzusetzen. Mit "Endabnahme" sei hier – wie sich aus der Systematik der Gebührenregelung ergebe, die spezifisch auf Maßnahmen nach § 50 LBO bezogen sei – keine baurechtliche Abnahme eines Bauwerks oder Gebäudeteils gemeint, sondern die Überprüfung der Brandsicherheit der Feuerungsanlage. Diese habe der Beigeladene vorgenommen. Unschädlich sei entgegen der Auffassung des Klägers, dass bei dem Ortstermin am 08.01.2019 weder eine Sichtprüfung der Luft-Abgasanlage noch eine Abgaswegeüberprüfung im Dachaußenbereich durchgeführt worden sei. Ein solches Erfordernis ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Die Beklagte habe zu Recht einen Zuschlag für einen Schornstein nach Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI vorgenommen. Bei dem Abgasrohr, durch welches die Abgase aus der Heizungsanlage des Klägers ins Freie geleitet würden, handele es sich um einen Schornstein im Sinne des Gebührenrechts. Maßgeblich sei hier nicht der Begriff des Schornsteins, wie er in Nr. 21 der Anlage 4 zur Kehr- und Überprüfungsordnung verwendet werde, welcher nur "den senkrechten Teil der Abgasanlage, der rußbeständig ist", bezeichne. Dieser enge Schornsteinbegriff erkläre sich aus dem Bemühen der Kehr- und Überprüfungsordnung, mehrere Arten von Abgasanlagen und deren Teile genau zu bezeichnen. Er sei veraltet, nachdem moderne Feuerungsanlagen, insbesondere Gasheizungen, in der Regel nicht mehr rußbeständig sein müssten. Es sei unstreitig, dass Schornsteinfeger nicht nur Anlagen mit rußbeständigen Anlageteilen auf Brandsicherheit prüften, sondern unterschiedliche Arten von Feuerstätten. Dem müsse bei der Auslegung des Begriffs Schornstein im Gebührenrecht Rechnung getragen werden. Nach Sinn und Zweck gehe es in Nr. 10.8.2 GebVerz MVI bei der Gebührenfestsetzung darum, nach dem Aufwand zu differenzieren. Hierfür habe der Normgeber die Anzahl und Länge von vorhandenen Schornsteinen ersichtlich als taugliches Unterscheidungsmerkmal angesehen, weil für die zu prüfende sichere Abführung der Verbrennungsgase gerade derjenige Teil einer Feuerstätte bedeutsam sei, durch den die Ableitung der Abgase ins Freie erfolge. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine Ableitung handele, die rußbeständig sei oder sein müsse. Daher sei auch ein einfaches Abgasrohr gebührenrechtlich als Schornstein zu qualifizieren. Für die Prüfung des Vordrucks TAF nach Nr. 10.8.1 GebVerz MVI sei eine Gebühr von 25 Arbeitswerten anzusetzen. Das Formblatt sei vom Beigeladenen selbst ausgefüllt worden, nachdem der Kläger ein solches im Termin nicht vorgelegt habe und sich auch weder in den Unterlagen des Vorgängers noch im Kehrbuch ein solches befunden habe. Zwar habe der Kläger nachvollziehbar vorgetragen und auch belegt, dass er bereits 2017 ein entsprechendes Formular ausgefüllt habe. Dessen Verbleib sei jedoch unklar. Fest stehe insoweit, dass dem Kläger zuvor die Prüfung des Vordrucks TAF noch nicht in Rechnung gestellt worden sei. Auch sei die Brandsicherheit durch den Vorgänger des Beigeladenen nicht bescheinigt worden. Nach Nr. 10.8.3 GebVerz MVI sei für die Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung von Verbrennungsgasen von Feuerungsanlagen eine Gebühr von 10 Arbeitswerten anzusetzen. Die Festsetzung der Gebühr sei nicht zu beanstanden, da die Bescheinigung unstreitig ausgestellt worden sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass eine Bescheinigung der Brandsicherheit bei verfahrensfreien Anlagen nicht erforderlich sei und die Beklagte hierzu keine Rechtsgrundlage angegeben habe. Die Rechtsgrundlage finde sich in Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, der die Bescheinigung ausdrücklich vorsehe. Die Gebührenfestsetzung von 10,50 EUR für einen "Feuerstättenbescheid bis zu drei Feuerungsanlagen" sei ebenfalls zu Recht erfolgt, wobei offen bleiben könne, ob insoweit § 14a Abs. 3 Nr. 2 SchfHwG oder § 14a Abs. 4 SchfHwG die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids sei.
Mit Beschluss vom 20.07.2023 - 6 S 2461/22 - hat der Senat auf den entsprechenden Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der Zuschlag nach Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI könne nicht angesetzt werden, da seine Feuerungsanlage über keinen Schornstein verfüge. Die Voraussetzungen der auch gebührenrechtlich maßgeblichen Legaldefinition der Nrn. 21, 22 der Anlage 4 zur KÜO seien nicht erfüllt, da es an dem Tatbestandsmerkmal "senkrechter Teil der Abgasanlage" fehle. Denn ein solcher würde gemäß Nr. 22 dieser Anlage entweder eine Verbindung mit dem Baugrund voraussetzen oder einen Unterbau. Weder das eine noch das andere sei vorhanden. Das Abgasrohr sei weder mit dem Grund und Boden verbunden, noch habe es einen Unterbau. Es handele sich um ein Rohr, das unmittelbar mit der Feuerungsanlage verbunden sei. Wenn die Rechtsfolgenregelung (Gebührenverzeichnis) eine Gebühr für ein bestimmtes Handeln im Zusammenhang mit einem "Schornstein" festsetze, nehme sie logischerweise Bezug auf das, was im Tatbestand (KÜO) als "Schornstein" definiert werde. Es solle ja eine Verbindung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge hergestellt werden. Die Position Nr. 1.1 "Feuerstättenbescheid bis zu 3 Feuerungsanlagen" könne ebenfalls nicht angesetzt werden. Denn der Feuerstättenbescheid vom 23.08.2019 sei nicht auf der Grundlage des Kehrbuchs ausgestellt worden. Er sei nichts weiter als die Abschrift eines unter dem 08.01.2019 ergangenen Feuerstättenbescheids, der mangels Feuerstättenschau nicht hätte ergehen dürfen. Der Feuerstättenbescheid ergehe gemäß § 14a Abs. 1 SchfHwG regelmäßig aufgrund einer Feuerstättenschau. Genau so habe der Beigeladene verfahren wollen. Er habe eine Feuerstättenschau angekündigt, eine Angestellte mit dieser Feuerstättenschau beauftragt, unter dem 08.01.2019 eine Feuerstättenschau abgerechnet und am selben Tag "als Ergebnis der Feuerstättenschau vom 08.01.2019" einen Feuerstättenbescheid erteilt. Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, sei der Beigeladene darauf hingewiesen worden, dass eine rechtskonforme Feuerstättenschau nur dann vorliege, wenn er diese persönlich durchführe. Damit sei auch der erlassene Feuerstättenbescheid rechtsfehlerhaft. Um diesen Fehler zu verdecken, habe der Beigeladene den Feuerstättenbescheid vom 08.01.2019 unter dem 23.08.2019 noch einmal abgeschrieben, wobei er lediglich die einleitende Angabe geändert habe, dass der Bescheid angeblich aufgrund einer Feuerstättenschau erlassen worden sei. Zwar könne ein Feuerstättenbescheid gemäß § 14a Abs. 3 SchfHwG auch aufgrund des Kehrbuchs erlassen werden. Aber einen Feuerstättenbescheid aufgrund des Kehrbuchs habe der Beigeladene nie erlassen. Dies habe er nur fingiert. Am 23.08.2019 habe es keine Eintragung im Kehrbuch gegeben, die den Erlass eines Feuerstättenbescheids ermöglicht hätte. Der Erlass eines Feuerstättenbescheids wäre im Übrigen rechtlich nicht geboten gewesen. § 50 LBO verlange für verfahrensfreie Anlagen keinen Feuerstättenbescheid, sondern lediglich eine Bescheinigung der Brandsicherheit. Der Position Nr. 10.8.2.1 "Endabnahme je Gebäude" habe keine Leistung zugrunde gelegen. Eine solche habe das Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt. Neu sei nur ein Abgasrohr gewesen, das aber nicht Teil des Gebäudes sei, sondern Teil der Heizungsanlage. Schon mangels entsprechenden Auftrags könne die Mitarbeiterin des Beigeladenen am 08.01.2019 keine Endabnahme durchgeführt haben. Denn sie habe lediglich eine Feuerstättenschau durchführen sollen. Ein weiteres Indiz gegen eine Leistung, die die Gebühr hätte auslösen können, sei der Umstand, dass diese Position in der ersten Rechnung vom 08.01.2019 noch nicht enthalten gewesen sei. Zudem habe der Beigeladene den Nachbarn des Klägers, die über dieselbe Anlage verfügten, eine "Endabnahme je Gebäude" nicht in Rechnung gestellt. Der Position Nr. 10.8.1 "Prüfung des Vordrucks" liege ebenfalls keine Leistung zugrunde, die eine solche Gebühr hätte auslösen können. Der Beigeladene habe lediglich die Brandsicherheit zu bescheinigen gehabt. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht erläutert, zu welchen Zwecken er den Vordruck hätte prüfen müssen. Die Positionen Nrn. 3.4, 3.5 und 3.6 seien für Leistungen in Rechnung gestellt worden, die der Beigeladene am 08.01.2019, also außerhalb einer Feuerstättenschau, erbracht haben wolle. Es hätte genügt, diese Prüfungen anlässlich der nächsten Feuerstättenschau durchzuführen. Der Beigeladene habe also unnötigerweise Kosten verursacht, die der Kläger nicht zahlen müsse. Eine Überprüfung außerhalb einer Feuerstättenschau sei nicht vorgeschrieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2022 - 4 K 1847/21 - zu ändern und Ziffer 1 des Kostenbescheids der Beklagten vom 02.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor, das vorhandene Abgasrohr sei ein Schornstein im Sinne des hier relevanten Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung. Nach Anlage 4 Nr. 21 der KÜO sei ein Schornstein ein senkrechter Teil einer Abgasanlage, der rußbrandbeständig sei. Die streitgegenständliche Anlage befinde sich unter dem Dach und die Abgase würden mithilfe eines senkrechten Abgasrohrs abgeleitet. Auch wenn das Abgasrohr mit 90 cm Länge kürzer als ein herkömmlicher Schornstein sei, erfülle es doch den Tatbestand des Schornsteins. Die Ausstellung der Bescheinigung über die Bauabnahme sei eine erforderliche hoheitliche Maßnahme, weil eine Anlage erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsabgase bescheinigt worden seien. Im Fall einer Bauabnahme sei gemäß § 14a Abs. 4 SchfHwG unverzüglich ein Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dies bedeute, dass der Feuerstättenbescheid nicht abhängig von einer Feuerstättenschau und in diesem Fall geboten und notwendig gewesen sei. Das ursprünglich eine solche Feuerstättenschau fehlerhaft abgerechnet worden und die Gebührenrechnung des Beigeladenen dahingehend berichtigt worden sei, sei unerheblich. Eine Endabnahme der Feuerungsanlage habe stattgefunden. Erforderlich sei keine bauordnungsrechtliche Abnahme eines Bauwerks, vielmehr genüge eine schornsteinfegerrechtliche Bauabnahme im Sinn des § 14a Abs. 4 SchfHwG.
Mit Beschluss vom 21.11.2025 hat der Senat Herrn ... ... als zuständigen Bezirksschornsteinfeger nach § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, ein Auszug aus dem Kehrbuch für das Jahr 2019 und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 02.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2021 zu Unrecht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Soweit in Ziffer 1 des Kostenbescheids Gebühren von mehr als 75,85 EUR festgesetzt worden sind, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Unter Zugrundelegung der zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.) geltenden Rechtslage (2.) erweist sich der angefochtene Bescheid als formell (3.) und materiell rechtmäßig (4. a)), soweit mit ihm Gebühren in Höhe von insgesamt 75,85 EUR (63,74 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind. Soweit diesen Betrag übersteigende Gebühren festgesetzt worden sind, erweist er sich als materiell rechtswidrig (4. b)).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids ist der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, also der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlungen im Jahr 2019, nicht der spätere Zeitpunkt des Bescheiderlasses.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach ist für eine Anfechtungsklage wie die vorliegende im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 6.15 -, NVwZ 2017, 485 m.w.N.).
Eine solche abweichende Regelung besteht im Gebührenrecht. Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme von Amtshandlungen verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind, ist bei der Heranziehung zu Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 6.15 -, a.a.O. Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 -, VBlBW 2022, 16 Rn. 22>; ThürOVG, Beschluss vom 07.09.2022 - 3 KO 293/14 -, KStZ 2023, 69 m.w.N.). Maßgeblich ist demnach die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlungen.
2. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist danach zum einen § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 6 KÜO (in der Fassung vom 08.04.2013; BGBl. I S. 760) und dem hierzu erlassenen Gebührenverzeichnis (BGBl. I S. 773). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der Eigentümer für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 des Gesetzes Gebühren zu entrichten. Nach § 6 Abs. 1 KÜO sind für die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG [gemeint: § 14a SchfHwG; der fehlerhafte Verweis ist mit Gesetz vom 02.07.2020, BGBl. I S. 1544, korrigiert worden] und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 SchfHwG, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zur KÜO festgesetzten Arbeitswerten, wobei der Arbeitswert auf einen Betrag von 1,05 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt ist (§ 6 Abs. 2 KÜO). Für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids bei bis zu drei Feuerungsanlagen sind nach Nr. 1.1 GebVerz KÜO 10,0 Arbeitswerte anzusetzen. Unter Nr. 3 "Sonstige Arbeitsgebühren" enthält das Gebührenverzeichnis unter anderem Gebührentatbestände für die Überprüfung heizungstechnischer Anlagen nach § 26b der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung vom 18.11.2013 (BGBl. I S. 3951). Nach § 26b Abs. 2 EnEV [jetzt: § 97 Abs. 2 GEG] prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau, ob
1. die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung erfüllt sind,
2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Abs. 1 der Verordnung ausgestattet sind, 3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Abs. 3 der Verordnung ausgestattet sind,
4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Abs. 5 der Verordnung begrenzt ist.
Für die in § 26b Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 EnEV vorgesehenen Überprüfungen enthalten die Nrn. 3.4, 3.5 und 3.6 GebVerz KÜO entsprechende Gebührentatbestände.
Zum anderen ist Rechtsgrundlage für die Festsetzung § 16 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO und Nr. 10.8 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 17.04.2012, zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 06.12.2018 (GBl. S. 1562 <1537>; GebVerz MVI). Entsprechende Gebührentatbestände mit teilweise höheren Arbeitswerten finden sich aktuell in Nr. 13.8 des GebVerz MLW vom 01.03.2024 (GBl. 2024 Nr. 18). In § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GebVO MVI ist ausdrücklich geregelt, dass bei einer Änderung des Gebührenverzeichnisses die bisherige Gebührenregelung anzuwenden ist, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Nach § 16 Abs. 1 SchfHwG stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuergasanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. Das Landesrecht von Baden-Württemberg regelt in Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen und sonstigen Energieerzeugungsanlagen die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt. Für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach der Landesbauordnung enthält die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (GebVO MVI) in Nr. 10.8. des Gebührenverzeichnisses Regelungen über die Gebührenpflicht. Danach erhält der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Tätigkeiten nach § 67 Abs. 5 LBO sowie nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO Gebühren, die mit Arbeitswerten bemessen sind. Ein Arbeitswert entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein Arbeitswert betrug gemäß § 6 Abs. 2 KÜO in der im Jahr 2019 geltenden Fassung 1,05 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die einschlägigen Gebührentatbestände lauten wie folgt:
10.8.1 Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« (Anlage 7 VwV LBO-Vordrucke in der jeweiligen Fassung) einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen 25 AW
10.8.2 Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
10.8.2.1 Grundwert je Gebäude (einschl. Wegepauschale) 15,7 AW
10.8.2.2 Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter
Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist.
10.8.2.2.1 bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung, örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme 0,9 AW
10.8.2.2.2 bei einer Endabnahme 1,8 AW
10.8.2.3 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4 AW
10.8.3 Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. 10 AW
10.8.4 Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 10.8.3 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt 0,8 AW
10.8.5 Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 10.8.3 eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraussetzt 0,8 AW
3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen keine Bedenken.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebühren durch Bescheid nach § 20 Abs. 3 SchfHwG sind erfüllt. Es handelt sich um rückständige Gebühren für gebührenpflichtige hoheitliche Tätigkeiten, die der Beigeladene mittels einer Rechnung eingefordert hat und die trotz Mahnung vom Kläger nicht entrichtet worden sind, woraufhin der Beigeladene bei der Beklagten als zuständiger Behörde die Festsetzung durch Kostenbescheid beantragt hat. Maßgeblich ist allein die Rechnung des Beigeladenen vom 05.09.2019, die die ursprüngliche Rechnung vom 08.01.2019 ersetzt hat.
b) Mit Schreiben vom 03.03.2020 ist der Kläger vor Erlass des angefochtenen Kostenbescheids ordnungsgemäß angehört worden (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG).
4. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig, soweit mit ihm Gebühren in Höhe von insgesamt 75,85 EUR (63,74 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind (a). Im Übrigen ist er rechtswidrig (b).
a) Die Gebührenfestsetzung erweist sich als rechtmäßig, soweit Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung zur Brandsicherheit (Nr. 10.8.3 GebVerz MVI), für die Prüfung des Vordrucks TAF (Nr. 10.8.1 GebVerz MVI), für die Endabnahme (Nr. 10.8.2.1 GebVerz MVI) sowie für den Erlass eines Feuerstättenbescheids (Nr. 1.1 GebVerz KÜO) festgesetzt worden sind.
aa) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO hat die Beklagte zu Recht Gebühren nach Nr. 10.8.3, Nr. 10.8.1 und Nr. 10.8.2.1 GebVerz MVI festgesetzt.
(1) Nach Nr. 10.8.3 GebVerz MVI ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung von Verbrennungsgasen von Feuerungsanlagen, die gemäß Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ausdrücklich auch für verfahrensfreie Vorhaben vorgesehen ist, eine Gebühr in Höhe von 10 Arbeitswerten anzusetzen. Dies entspricht bei einem Arbeitswert von 1,05 EUR einer Nettogebühr in Höhe von 10,50 EUR. Die Festsetzung der Gebühr ist nicht zu beanstanden, da die Bescheinigung unstreitig ausgestellt worden ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit dem Einbau der Heizungsanlage beim Kläger keine baulichen Veränderungen verbunden gewesen seien. Zum einen trifft dies nicht zu, da das Abgasrohr der Heizungsanlage durch das Dach ins Freie geführt wird; zum anderen bezieht sich Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO nach seinem Wortlaut sowie nach seinem Sinn und Zweck auf sämtliche Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen im Sinn des § 32 LBO unabhängig davon, ob sie baulicher Bestandteil eines Gebäudes sind. Entscheidend für die Anwendung der Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ist allein, dass es sich um eine Feuerstätte handelt. Dass die Heizungsanlage des Klägers eine Feuerstätte ist, steht außer Frage. Der Gesetzgeber zeigt mit der genannten Vorschrift, dass er gerade auch für Feuerstätten, die nicht bauliche Bestandteile von Gebäuden sind, eine Bescheinigung der Brandsicherheit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für erforderlich hält. Aus § 67 LBO ergibt sich nichts Anderes. Gegen die Auffassung des Klägers, die Brandsicherheit sei bei zugelassenen Brennwert-Heizungsanlagen bereits mit dem vorschriftsmäßigen Einbau der Anlage durch einen Fachbetrieb gewährleistet und mit dem Vordruck TAF werde der zuständige Bezirksschornsteinfeger vor Beginn der Maßnahme lediglich informiert, spricht der eindeutige Wortlaut in Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht nur zu informieren ist, sondern die Brandsicherheit bescheinigen muss, bevor die Anlage in Betrieb genommen werden darf.
(2) Die Erforderlichkeit der Prüfung des Vordrucks TAF ergibt sich ebenfalls aus Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO. Danach hat der Bauherr einer Feuerungsanlage dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorzulegen. Dies hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung unter Verwendung des Vordrucks TAF (Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 05.05.2017; GABl. 2017, S. 294) zu geschehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zertifizierte Heizungsanlage handelt oder nicht. Die Prüfung dieses Vordrucks durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist ein notwendiger Zwischenschritt im Rahmen der Prüfung der Brandsicherheit, ohne den die Bescheinigung über die Brandsicherheit nicht ausgestellt werden kann und für den in Nr. 10.8.1 GebVerz MVI ein eigenständiger Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Nach Nr. 10.8.1 GebVerz MVI ist für die Prüfung des Vordrucks TAF eine Gebühr in Höhe von 25 Arbeitswerten anzusetzen. Dies entspricht bei einem Arbeitswert von 1,05 EUR einer Nettogebühr in Höhe von 26,25 EUR. Das Formblatt wurde vom Beigeladenen selbst ausgefüllt, nachdem der Kläger ein solches im Kontrolltermin am 08.01.2019 nicht vorgelegt hatte und sich auch in den Unterlagen des Vorgängers des Beigeladenen und im Kehrbuch ein solches nicht befand. Zwar hat der Kläger nachvollziehbar vorgetragen und auch belegt, dass er bereits 2017 ein entsprechendes Formular ausgefüllt hatte. Der Verbleib des Vordrucks blieb jedoch unklar. Fest steht insoweit jedenfalls, dass dem Kläger zuvor die Prüfung des Vordrucks TAF noch nicht in Rechnung gestellt worden war. Auch die Brandsicherheit war durch den Vorgänger des Beigeladenen noch nicht bescheinigt worden. Der dem Beigeladenen durch das selbstständige Ausfüllen des Vordrucks TAF entstandene Mehraufwand ist durch den Gebührentatbestand mit abgegolten und wurde dem Kläger auch nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Ferner setzt die Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit eine Sichtprüfung der eingebauten Heizungsanlage voraus. Nach Sinn und Zweck der Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO soll sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch bei verfahrensfreien Vorhaben nicht darauf verlassen, dass eine Feuerungsanlage, auch wenn sie nicht Bestandteil des Gebäudes ist, fachgerecht eingebaut wurde und die Brandsicherheit gewährleistet ist. Dies erfordert neben der Prüfung der technischen Angaben anhand des Vordrucks TAF zwingend eine Sichtprüfung. Soweit Nr. 10.8.2 GebVerz MVI den Begriff "Endabnahme" verwendet, ist damit, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nicht eine – hier nicht vorgesehene – bauordnungsrechtliche Bauabnahme gemeint, sondern die im Rahmen der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegenden Prüfung der Brandsicherheit erforderliche Abnahme der Feuerungsanlage. Anders als bei der Feuerstättenschau, die gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 SchfHwG zwingend vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich vorzunehmen ist (siehe dazu sogleich unter 4. a) bb) (2)), ist ein persönliches Tätigwerden bei der der Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit vorausgehenden Abnahme der Heizungsanlage nicht vorgesehen, so dass unschädlich ist, dass der Beigeladene am 08.01.2019 nicht selbst vor Ort war.
Für diese Endabnahme ist nach Nr. 10.8.2.1 GebVerz MVI eine Gebühr in Höhe von 15,7 Arbeitswerten anzusetzen. Dies entspricht bei einem Arbeitswert von 1,05 EUR einer Nettogebühr in Höhe von 16,49 EUR.
(4) Der Umstand, dass der am 08.01.2019 durchgeführte Termin ursprünglich als Feuerstättenschau angekündigt war und durchgeführt werden sollte, steht der Gebührenerhebung für die Maßnahmen nach § 50 LBO nicht entgegen. Nachdem die Mitarbeiterin des Beigeladenen erkannt hatte, dass eine neue Feuerungsanlage in Betrieb genommen war, waren die Voraussetzungen für die Prüfung der Brandsicherheit gegeben. Die Maßnahme wurde auch tatsächlich durchgeführt, wodurch die Gebühren angefallen sind. Unerheblich ist insoweit, ob der Beigeladene seine Mitarbeiterin im Innenverhältnis ausdrücklich angewiesen hatte, gegebenenfalls eine Prüfung der Brandsicherheit durchzuführen. Die zunächst durch den Beigeladenen ausgestellte Rechnung über eine Feuerstättenschau wurde später storniert und ist nicht mehr maßgeblich. Der Einwand, für die Feuerstättenschau am 08.01.2019 könne schon aus formalen Gründen ein Entgelt nicht verlangt werden, weil der Beigeladene diese nicht persönlich vorgenommen habe, greift ebenfalls nicht durch, weil gerade keine Feuerstättenschau abgerechnet wurde, sondern Maßnahmen nach Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO. Im Übrigen ist jedenfalls die Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die Erstellung und Prüfung des Vordrucks TAF durch den Beigeladenen persönlich erfolgt.
bb) Nicht zu beanstanden ist ferner die Gebührenfestsetzung gemäß Nr. 1.1 GebVerz KÜO für den Erlass des Feuerstättenbescheids vom 23.08.2019. Nach § 14a Abs. 4 SchfHwG war vorliegend zwingend ein Feuerstättenbescheid zu erlassen.
(1) Wann ein Feuerstättenbescheid zu erlassen ist, ist in § 14a SchfHwG abschließend geregelt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist § 14a SchfHwG in der Fassung vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2495).
(2) § 14a Abs. 1 SchfHwG kommt vorliegend als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil keine rechtmäßige Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG durchgeführt wurde. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2495) war die Feuerstättenschau, anders als nach der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl. I Nr. 106), vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchzuführen. Das Wort "persönlich" in dieser Vorschrift besagt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit nicht auf seine Mitarbeiter delegieren darf. Er darf sich bei seiner Tätigkeit zwar durch Mitarbeiter unterstützen lassen, diese dürfen die Feuerstättenschau jedoch nicht selbstständig durchführen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2020 - 8 L 304.19 -, juris Rn. 21). Hier hat der Beigeladene die Feuerstättenschau am 08.01.2019 nicht persönlich durchgeführt, sondern durch eine Mitarbeiterin durchführen lassen, ohne diese vor Ort angeleitet und überwacht zu haben.
(3) Der Feuerstättenbescheid konnte auch nicht auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 2 SchfHwG erlassen werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Kehrbuch enthielt am 23.08.2019 keine Eintragungen, auf deren Grundlage ein Feuerstättenbescheid hätte erlassen werden können. Die Daten zur neuen Heizungsanlage des Klägers wurden erst am 05.09.2019 in das Kehrbuch eingetragen.
(4) Der Feuerstättenbescheid kann aber auf § 14a Abs. 4 SchfHwG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Feuerstättenbescheid unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen, wenn für ein Grundstück oder einen Raum eine solche stattfindet. Ein auf § 14a Abs. 4 SchfHwG gestützter Feuerstättenbescheid setzt keine Feuerstättenschau voraus (vgl. BT-Drucks. 18/12493 S. 50). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 SchfHwG zu sehen. Gemäß § 16 Abs. 1 SchfHwG stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch das Landesrecht vorgesehen sind. In Baden-Württemberg ist dies gemäß Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO der Fall. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Bauabnahme" in § 14a Abs. 4 SchfHwG ist die gemäß § 16 Abs. 1 SchfHwG nach dem jeweiligen Landesrecht auszustellende Bescheinigung gemeint (vgl. Seidel u.a., Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14a SchfHwG Rn. 69 f.; Opolony, Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz – Entwicklung und Analyse, GewArch 2018, 129 <131>). Nachdem dem Kläger eine solche Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung von Verbrennungsgasen von Feuerungsanlagen ausgestellt worden war, war gemäß § 14a Abs. 4 SchfHwG zwingend ein Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dem Beigeladenen war insoweit kein Ermessen eingeräumt. Unschädlich ist insoweit, dass die Rechtsgrundlage in dem Feuerstättenbescheid vom 23.08.2019 nicht zutreffend angegeben worden war.
Nach Nr. 1.1 GebVerz KÜO ist für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids bei bis zu drei Feuerungsanlagen eine Gebühr in Höhe von 10 Arbeitswerten anzusetzen. Dies entspricht bei einem Arbeitswert von 1,05 EUR einer Nettogebühr in Höhe von 10,50 EUR.
b) Die Gebührenfestsetzung erweist sich jedoch als rechtswidrig, soweit gemäß Nrn. 3.4, 3.5 und 3.6 GebVerz KÜO Gebühren für Überprüfungen gemäß § 26b Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 EnEV festgesetzt worden sind und soweit gemäß Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI ein Zuschlag je Schornstein erhoben worden ist.
aa) Die Gebührentatbestände der Nrn. 3.4, 3.5 und 3.6 GebVerz KÜO sind nicht erfüllt, weil die in Rechnung gestellten Überprüfungen nach § 26b Abs. 2 EnEV nicht geboten waren und eine anderweitige Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. § 26b Abs. 2 EnEV [jetzt: § 97 Abs. 2 GEG] setzt für alle dort geregelten Überprüfungen voraus, dass diese im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau erfolgen. Eine bauordnungsrechtliche Abnahme war hier ausdrücklich nicht vorgesehen, da es sich gemäß § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 3 a des Anhangs zu dieser Vorschrift um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift scheidet eine Auslegung dahingehend, dass der Gebührentatbestand auch bei der Abnahme einer Heizungsanlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger greift, aus. Denn bei einer solchen Abnahme handelt es sich gerade nicht um eine bauordnungsrechtliche Abnahme. Da am 08.01.2019 keine rechtmäßige Feuerstättenschau stattgefunden hat, kommt eine solche als Grundlage für die Gebührenerhebung ebenfalls nicht in Betracht.
bb) Der Gebührentatbestand der Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI ist nicht erfüllt, weil es sich bei dem Abgasrohr der Heizungsanlage nicht um einen Schornstein im Sinn dieser Vorschrift handelt. Nach Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI ist bei einer Endabnahme je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter ein Zuschlag von 1,8 Arbeitswerten als Gebühr festzusetzen.
Das Gebührenverzeichnis enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Schornstein" und auch keinen Hinweis darauf, dass dieser anders als im zugrundeliegenden Fachrecht, auf welches sich die Gebührentatbestände beziehen, zu verstehen sein könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gebührenverzeichnis bei vielen Gebührentatbeständen ausdrücklich auf Normen des zugrundeliegenden Fachrechts verweist. Dies gilt gerade auch für den Abschnitt 10 "Bausachen", der mannigfache Verweise insbesondere auf Bestimmungen der Landesbauordnung enthält. In Nr. 10.8 GebVerz MVI wird zudem – wenn auch nur hinsichtlich der in Arbeitswerten zu bemessenden Gebührenhöhe – auf die Kehr- und Überprüfungsordnung Bezug genommen.
Das dem Gebührentatbestand der Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI zugrunde liegende Fachrecht findet sich im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und in der Landesbauordnung. Nach § 16 Abs. 1 SchfHwG stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen nach Landesrecht vorgesehen sind. Nr. 3 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO bestimmt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen und sonstigen Energieerzeugungsanlagen die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase zu bescheinigen hat. Die auf der Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erlassene Kehr- und Überprüfungsordnung bestimmt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG näher, welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen und welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind. Bei der Anwendung der Kehr- und Überprüfungsordnung sind nach deren § 7 die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen. "Schornstein" ist nach Nr. 21 der Anlage 4 der senkrechte Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist. Die Begriffe Abgasanlage, Abgasleitung und Abgasrohr werden in der Anlage 4 zur Kehr- und Überprüfungsordnung ebenfalls näher definiert (vgl. Nrn. 1, 4 und 5). Eine Abgasleitung ist gemäß Nr. 4 der Anlage 4 eine Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss. Wenn in Nr. 10.8.2.2.2 GebVerz MVI der Begriff Schornstein und nicht der weitere Begriff der Abgasleitung verwendet wird, spricht alles dafür, dass auch nach dem Willen des Landesverordnungsgebers der Zuschlag tatsächlich nur für Schornsteine, d.h. für rußbrandbeständige senkrechte Teile einer Abgasanlage, erhoben werden soll.
Auch nach dem Bauordnungsrecht ist die Rußbrandbeständigkeit ein konstitutives, unverzichtbares Kriterium, um eine Abgasanlage als Schornstein zu qualifizieren. Schornstein oder Kamin ist ein gegen Rußbrände beständiger senkrechter Schacht zur Ableitung der Abgase einer Feuerstätte (vgl. Lich, in: BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Spannowsky/Uechtritz, 33. Edition Stand: 01.11.2019, § 32 LBO Rn. 4). Nach § 2 Abs. 3 der Feuerungsverordnung vom 24.11.1995 (GBl. 1995 S. 806) sind Schornsteine rußbrandbeständige Schächte, die Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe über Dach ins Freie leiten
Daran gemessen handelt es sich bei dem Abgasrohr der streitgegenständlichen Heizungsanlage nicht um einen Schornstein. Zwar führt das Abgasrohr senkrecht durch das Dach des klägerischen Wohngebäudes ins Freie. Auch dürfte es sich um eine (zentrale) Heizungsanlage und damit um einen wesentlichen Bestandteil des klägerischen Wohngebäudes handeln, so dass das Abgasrohr einen vom Baugrund führenden Teil aufweisen dürfte, auch wenn es nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Das Abgasrohr ist aber unstreitig nicht rußbrandbeständig. Mangels Rußbrandbeständigkeit liegt somit kein Schornstein vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
vom 23. Februar 2026
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 85,59 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.