Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 01.04.2026 – 13 S 2074/25

ECLI:DE:VGHBW:2026:0401.13S2074.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2025 - 5 K 6262/25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. In dem angegriffenen Beschluss vom 08.10.2025 ist der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts vom 04.06.2025 abgelehnt worden.

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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 - juris Rn. 3 und vom 30.09.2025 - 13 S 419/25 - juris Rn. 3).

4

Hiervon ausgehend ist die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 10.11.2025 - auch unter Berücksichtigung der außerhalb der einmonatigen Begründungsfrist eingegangenen Ergänzung mit Schriftsatz vom 05.02.2026 - nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

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1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 46 Abs. 3, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative i. V. m. Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV gestützte Gutachtensanordnung vom 10.02.2025 und damit auch die Entziehungsverfügung vom 04.06.2025 aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war; dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10.10.2024 - 3 C 3.23 - juris Rn. 10, vom 14.12.2023 - 3 C 10.22 - juris Rn. 13 und vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 14; Beschluss des Senats vom 20.02.2026 - 13 S 2020/25 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 18.09.2025 - 11 ZB 25.637 - juris Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 30.12.2024 - 10 B 1775/24 - juris Rn. 35 ff.). Jedoch ist auf Grund der Beschwerdebegründung ein rechtserheblicher Mangel der Gutachtensanordnung vom 10.02.2025 nicht zu erkennen.

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Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung fest, sieht das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 - 13 S 1880/24 - juris Rn. 3).

7

a. Bei Vorliegen eines Cannabismissbrauchs (das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden) entfällt nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls dann von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat (vgl. ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 30.09.2025 a. a. O. Rn. 10; ferner etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 - juris Rn. 22 ff.).

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Nach dem hier gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

9

Hierfür reicht eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) für sich allein nicht aus, sondern es müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene auch künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird (hierzu vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 13 und vom 11.12.2025 a. a. O. Rn. 11 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 26 ff.).

10

In § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV hat der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte erfasst, bei deren Vorliegen die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein auf Grund von § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV eingeholtes ärztliches Gutachten ergibt, dass zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative FeV), oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (vgl. insbesondere § 13a Satz 2 FeV i. V. m. §§ 24a, 24c StVG) begangen wurden (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV). Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV zu beachten, nach dem die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) begründen. Liegt - wie hier - nicht eine wiederholte, sondern nur eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor, so müssen die zu dieser Zuwiderhandlung hinzutretenden Umstände bei einer Gesamtschau in gleichem Maß wie die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV vorgesehenen Tatbestände geeignet sein, die Frage aufzuwerfen, ob bei dem Betroffenen das erhöhte Risiko einer weiteren verkehrsrechtlich unzulässigen Cannabisfahrt und damit eines Cannabismissbrauchs (Nummer 9.2.1 der Anlage 4) besteht. Es geht der Sache nach um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht. Sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen insoweit für eine Gutachtensanforderung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 29 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 13a FeV Rn. 7).

11

Entgegen dem Beschwerdevorbringen dürfte die Gutachtensanordnung des Landratsamts vom 10.02.2025 mit diesen Vorgaben im Einklang stehen. Der Antragsteller hat am 10.12.2024 um 00:15 Uhr unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten der xxx xxx xxx vom 23./24.12.2024 ergab die Untersuchung der dem Antragsteller am Tattag um 01:15 Uhr entnommenen Blutprobe einen THC-Wert von 38 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 178 ng/ml. Wie bereits der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, ergeben sich hieraus neben der Überschreitung des gesetzlichen Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG) weitere (Zusatz-)Tatsachen, die in der Gesamtschau das Risiko eines erneuten Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) in einer mit den Tatbeständen in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV vergleichbaren Weise erhöhen.

12

Als Zusatztatsachen kommen grundsätzlich alle aussagekräftigen Umstände in Betracht, die das Risiko einer erneuten Cannabisfahrt im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV erheblich erhöhen. Sie können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 43 ff.; Derpa a. a. O. Rn. 7 ff.; Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.09.2024, Blutalkohol 2025, 31, 33 ff. [im Folgenden: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12]).

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„Sonstige Tatsachen“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV sind grundsätzlich anzunehmen, wenn - wie bei dem Antragsteller - die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Wird bei einer folgenlosen Fahrt eine sehr hohe THC-Konzentration ab 15 ng/ml im Blutserum festgestellt, weist dies auf eine Gewöhnung hin und spricht auch mit Blick auf die zwischen Fahrt und Blutabnahme verstrichene Zeit (hier eine Stunde), in der sich der messbare THC-Wert nochmals deutlich verringert hat, „ohne vernünftigen Zweifel für eine fehlende Bereitschaft zum Trennen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr“ (vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 36 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 43 ff.; Derpa a. a. O. Rn. 9).

14

Des Weiteren hat der Senat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Beibringungsanordnung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV grundsätzlich vorliegen, wenn - wie hier - bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (vgl. ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 17). Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so ist dies (auch) nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.09.2024 (a. a. O. S. 36 ff.) als aussagekräftiger Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 18).

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Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargetan, dass der angegriffene Beschluss unrichtig sein könnte. So wird etwa vorgetragen, dass die im Blut gemessenen Werte (THC 38 ng/ml, THC-COOH 178 ng/ml) zwar relevante Tatsachen seien, die in eine Gesamtschau einzubeziehen seien, jedoch würden diese Werte für sich allein „bei einer erstmaligen Verkehrskontrolle ohne Ausfallerscheinungen oder Wiederholungsbefunde“ keine „sonstigen Tatsachen“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV begründen. Eine solche Schwellenregel „ohne Abgleich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls“ sei unwissenschaftlich und nicht geeignet, „eine praktisch einschneidende Anordnung wie die MPU zu stützen“. Die Fachgesellschaften DGVM und DGVP hätten in ihrer aktuellen Stellungnahme vom Oktober 2024 ausgeführt, dass „keine klare Beziehung zwischen einer konsumierten Dosis und der daraus resultierenden Konzentration von THC im Blut bzw. Serum einerseits und der Auswirkung dieser THC-Konzentration auf die Fahrsicherheit andererseits“ bestehe. Damit sei ein isolierter Laborwert nicht geeignet, den Verdacht auf fehlendes Trennvermögen oder chronischen Missbrauch zu begründen. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Blutabnahme bei ihm trotz eines hohen Laborwerts keine Ausfallerscheinungen mehr erkennbar gewesen seien, spreche nicht für ein fehlendes Trennungsvermögen, sondern vielmehr dafür, dass er trotz eines früheren Konsums verkehrstauglich gewesen sei. Auch hohe THC-COOH-Werte allein ließen keinen direkten Rückschluss auf ein aktuelles Rausch- oder Abhängigkeitsbild zu. Zudem sei zu beachten, dass die Verkehrskontrolle rund vier Stunden, die Blutentnahme etwa fünf Stunden nach dem letzten Konsum erfolgt seien. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits aus pharmakokinetischer Sicht keine psychoaktive Wirkung mehr zu erwarten.

16

Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag der Antragsteller die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Wie ausgeführt, ist jedenfalls dann von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Für diese Prognose kommt es im Unterschied zu dem Straftatbestand des § 316 StGB nicht auf die in jedem Einzelfall zu treffende Feststellung an, dass ein Fahrzeug in einem durch den Konsum von Cannabis herbeigeführten Zustand der Fahrunsicherheit geführt worden ist. Ein Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 1a StVG zu erwarten ist. Der Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG ist verwirklicht, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht ist, ohne dass zusätzlich eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers festgestellt werden muss (vgl. König in Hentschel/König a. a. O. § 24a StVG Rn. 18f; Scholz in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, § 24a StVG Rn. 37, 43 f.; Krumm in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmidt, § 24a StVG Rn. 7). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass bei Cannabis keine gesicherten Dosis-Wirkungs- oder Dosis-Konzentrationsbeziehungen herstellbar seien, er Fahren und Konsum hinreichend getrennt habe, weil bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien, und der hohe THC-COOH-Werte allein keinen direkten Rückschluss auf ein aktuelles Rausch- oder Abhängigkeitsbild zulasse, bleibt bereits unklar, aus welchen Gründen dieses Vorbringen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV gestützten Gutachtensanordnung erheblich sein sollte. Für eine Gutachtensanforderung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV genügt es, wenn zu einer einmaligen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss weitere Umstände hinzutreten, die bei einer Gesamtschau in gleichem Maß wie die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV vorgesehenen Tatbestände geeignet sind, die Frage aufzuwerfen, ob bei dem Betroffenen das erhöhte Risiko einer weiteren verkehrsrechtlich unzulässigen Cannabisfahrt und damit eines Cannabismissbrauchs (Nummer 9.2.1 der Anlage 4) besteht. Es geht der Sache nach um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht.

17

Die Rüge des Antragstellers, es sei wissenschaftlich nicht belegt, dass ein Überschreiten der angeführten Schwellenwerte das Risiko einer erneuten Cannabisfahrt im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV erheblich erhöht, greift nicht durch. Eine Auswertung der von einem akkreditierten forensisch toxikologischen Labor ermittelten Konzentrationen verschiedener Cannabinoide bei Blutanalysen nach Auffälligkeiten im Straßenverkehr in den Jahren 2021 und 2022 ergab, dass man bei einer THC-Konzentration ab 15 ng/ml im Blutserum bereits zu den oberen 10 Prozent der unter dem Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr auffällig gewordenen Fahrern zählt. Nach Auffassung der Fachgesellschaften spricht dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier auch noch etwa eine Halbwertzeit zwischen Fahrt und Blutentnahme verstrichen ist, „ohne vernünftigen Zweifel für eine fehlende Bereitschaft zum Trennen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr“ (vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 36 ff.). Dabei kann der Antragsteller auch aus der von ihm geforderten Einzelfallbetrachtung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ausweislich der in dem Positionspapier Nr. 12 dargestellten Auswertung reiht sich der Antragsteller mit der bei ihm festgestellten THC-Konzentration von 38 ng/ml in die absolute Spitzengruppe der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Cannabiskonsumenten ein, da man bereits ab einer THC-Konzentration von 22 ng/ml im oberen 5 Prozent Perzentil liegt (vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O.). Nachteilig wirkt sich zudem aus, dass der Antragsteller trotz der im Blutserum nachgewiesenen sehr hohen THC-Konzentration bei der Fahrt und Blutentnahme keine Ausfallerscheinungen gezeigt hat (vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 38). Unklar ist, wieso es im Hinblick auf die Frage eines Cannabismissbrauchs (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) darauf ankommen sollte, dass - wie der Antragsteller meint - „hohe THC-COOH-Werte allein keinen direkten Rückschluss auf ein aktuelles Rausch- oder Abhängigkeitsbild erlauben“. Für das Vorliegen einer Zusatztatsache im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist es vielmehr grundsätzlich ausreichend, dass bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum ein regelmäßiger Cannabiskonsum als gesichert gelten kann (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 17 f.). Dass eine derartige Konzentration nur bei regelmäßigem Cannabiskonsum zu erreichen ist, ist eine gesicherte, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhende Erkenntnis (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 03.07.2023 - 11 C 23.363 - juris Rn. 19 mit zahlreichen fachwissenschaftlichen Nachweisen; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 36 f.). Daran vermag auch das von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Infoblatt der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) zu den Begutachtungsleitlinien und Cannabis vom 20.01.2025 (abrufbar auf der Homepage dieser Behörde) nichts zu ändern. Dort heißt es unter anderem:

18

Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen existieren bislang keine toxikologischen Marker (definierte Cannabinoid-Konzentrationen), die auf das Vorliegen eines riskanten Konsummusters schließen lassen. Auch hohe THC-COOH-Werte lassen nicht per se auf eine regelmäßig übermäßige Substanzaufnahme schließen.

19

Jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind diese Ausführungen der BASt „per se“, also ohne weitere Angaben, die aber fehlen, nicht geeignet, die oben angeführten fachwissenschaftlichen Publikationen in Frage zu stellen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 46). Hilfreich wäre insbesondere eine Erläuterung, auf welche „aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ Bezug genommen wird und was mit einem „riskanten Konsummuster“ und einer „regelmäßig übermäßigen Substanzaufnahme“ genau gemeint ist. Im Zusammenhang mit einer Gutachtensanordnung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist zudem zu berücksichtigen, dass es für deren Rechtmäßigkeit bereits genügt, wenn hinsichtlich eines Cannabismissbrauchs (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) aufklärungsbedürftige Zweifel bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 20).

20

b. Nachdem der Antragsteller das von ihm mit der Anordnung vom 10.02.2025 geforderte Fahreignungsgutachten nicht innerhalb der gesetzten dreimonatigen Vorlagefrist beigebracht hatte, musste die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

21

Weder § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV noch § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV noch § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV räumen der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen ein. Wird ein zu Recht angeordnetes Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht beigebracht, ist auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2026 a. a. O. Rn. 10, 22 ff.).

22

Aller Voraussicht nach wird der von der Fahrerlaubnisbehörde gezogene Schluss auf die Nichteignung auch nicht dadurch unzulässig, dass sich der Antragsteller im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erstmals auf das Arzneimittelprivileg für Cannabispatienten berufen hat. In dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.05.2025 hat er unter Vorlage verschiedener Unterlagen geltend gemacht: Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und bekomme deshalb regelmäßig Cannabis zur Inhalation (Vaporisation) verschrieben. Dass bei der Verkehrskontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien, könne als Hinweis auf eine stabile therapeutische Einstellung und einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Arzneimittel gewertet werden. Die regelmäßige ärztliche Überwachung spreche zusätzlich gegen die Annahme eines unkontrollierten oder gefährdenden Konsummusters. Die bei der Verkehrskontrolle festgestellten Messwerte belegten lediglich die bestimmungsgemäße und kontrollierte Einnahme des medizinischen Cannabis.

23

aa. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 10.02.2025 wird durch dieses Vorbringen voraussichtlich nicht berührt. Zwar fällt Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), unter den Arzneimittelbegriff und damit unter das Spezialregime der Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg). Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut („Arzneimittel“), der Systematik (etwa § 24a Abs. 1a und 4 StVG) sowie der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 20/8704, 138 ff., 156; BT-Drs. 20/10426, 151; zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 - 11 CS 24.1712 - juris Rn. 31 f., 54 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 25.11.2025 - Au 7 S 25.3076 - juris Rn. 35 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 20.10.2025 - W 6 S 25.1693 - juris Rn. 60 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05.09.2025 - 6 L 526/25 - juris Rn. 7 ff.; VG München, Beschluss vom 22.08.2025 - M 6 S 25.1369 - juris Rn. 52 ff.; Derpa a. a. O. § 2 StVG Rn. 62a f.; Will in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, § 3 StVG Rn. 33 ff.; Pause-Münch in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Freymann/Wellner/Trésoret, 3. Aufl., § 13a FeV Rn. 36, § 14 FeV Rn. 32 ff.).

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Jedoch musste die Fahrerlaubnisbehörde im Fall des Antragstellers in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens am 10.02.2025 auf Grund der polizeilichen Mitteilung vom 10.12.2024 über die Ergebnisse der am 10.12.2024 durchgeführten Verkehrskontrolle von einem nicht unter das Arzneimittelprivileg fallenden, also nichtmedizinischen Konsum von Cannabis und damit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ausgehen. Nach der polizeilichen Mitteilung konnte bei der Verkehrskontrolle „starker Cannabisgeruch aus dem Fahrzeuginnenraum wahrgenommen werden“, händigte der Antragsteller ein Päckchen mit circa 10 bis 15 Gramm Marihuanablüten aus, das sich im Fußraum hinter dem Beifahrersitz befand, und gab an, vor ungefähr vier Stunden Cannabis konsumiert zu haben. Der Antragsteller erklärte aber weder bei der Polizeikontrolle noch bei der anschließenden Blutentnahme (vgl. Blutentnahmeprotokoll vom 10.12.2024), dass er Cannabispatient sei oder Medizinal-Cannabis einnehme. Sein diesbezügliches Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht, er sei von „Gxxx nicht hinreichend über die rechtlichen Aspekte einer Cannabistherapie im Straßenverkehr aufgeklärt“ worden und bei der Verkehrskontrolle verunsichert gewesen, weshalb er sich in dieser „belastenden und unklaren Situation entschied [...] keine weiteren Angaben zu machen“, ist als verfahrensangepasste Schutzbehauptung zu bewerten, da es auch einem juristischen Laien ohne weiteres einleuchten muss, dass in dieser Situation eine bestimmungsgemäße Arzneimitteleinnahme günstiger als ein nichtmedizinischer Cannabiskonsum ist. Hinzu kommt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter nach Ergehen der Gutachtensanordnung vom 10.02.2025 und nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben vom 09.05.2025 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde eingehend dazu ausgeführt hat, dass und weshalb hier keine „Zusatztatsachen“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV vorliegen würden, ohne dabei einen medizinischen Cannabiskonsum zu erwähnen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es in den Zeitpunkten der Verkehrskontrolle und der Gutachtensanordnung nicht um eine bestimmungsgemäße Einnahme von Cannabis als Arzneimittel gegangen ist.

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Vor diesem Hintergrund rechtfertigen - jedenfalls bei summarischer Prüfung - auch die Unterlagen, die der Fahrerlaubnisbehörde von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 23.05.2025 vorgelegt wurden, keine andere rechtliche Beurteilung. Dass sich aus dem von dem Antragsteller am 03.11.2024 ausgefüllten Fragebogen von Gxxx etwas zu dessen Gunsten ergeben kann, erschließt sich dem Senat nicht. Eine solche bloße Interessenbekundung von Seiten des Antragstellers ist mit einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordneten Arzneimittels nicht gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände führen auch die von ihm vorgelegten Kopien zweier Privat-Rezepte vom 15.12.2024 und vom 14.02.2025, die von dem wohnortfernen Arzt Dr. Sxxx ausgestellt wurden, ohne weitere erläuternde Unterlagen (hierzu vgl. etwa VG Minden, Beschluss vom 05.11.2025 - 2 L 1637/25 - juris Rn. 65), die hier aber fehlen, nicht dazu, dass sich der Antragsteller bezogen auf die Zeitpunkte der Verkehrskontrolle und der Gutachtensanordnung erfolgreich auf das sog. Arzneimittelprivileg (vgl. § 24a Abs. 4 StVG, Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV) berufen kann. Aus den vorgelegten Kopien, die keinen Vermerk einer Apotheke enthalten, geht schon nicht hervor, dass diese Rezepte überhaupt eingelöst wurden. Dagegen spricht, dass es in der von dem Antragsteller ebenfalls vorgelegten „Bescheinigung über die Verordnung von medizinischem Cannabis“ der Bxxx GmbH vom 24.03.2025 zu dem Therapiezeitraum heißt: „Die Therapie startete am 22.03.2025“. Hinzu kommt, dass nach dem Privat-Rezept von Dr. Sxxx vom 14.02.2025 dem Antragsteller 25 g Cannabisblüten für die Einnahme einer maximalen Tagesdosis von 300 mg („Bis zu 5x täglich 60 mg, verdampfen und inhalieren“) verschrieben worden sein sollen, was den Bedarf des Antragstellers an Medizinal-Cannabis mindestens bis zum 07.05.2025 decken würde. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Bxxx GmbH vom 24.03.2025 sind dem Antragsteller am Tag des Starts der Cannabistherapie am 22.03.2025 Cannabisblüten zur Inhalation (Vaporisation) verordnet worden. Wäre das Rezept von Dr. Sxxx vom 14.02.2025 eingelöst worden, hätte man in der Bescheinigung der Bxxx GmbH vom 24.03.2025 nicht vom Start, sondern von der Fortsetzung der Cannabistherapie sprechen müssen und hätte es einer (weiteren) Medizinal-Cannabis-Verordnung am 22.03.2025 nicht bedurft. Selbst das vorgelegte Privat-Rezept vom 24.04.2025, das ausweislich eines Apothekenstempels am 30.04.2025 eingelöst wurde, wäre - hypothetisch - von der Ärztin der Bxxx GmbH verfrüht ausgestellt worden, nämlich gut zwei Wochen vor dem Verbrauch des angeblich bereits am 14.02.2025 verschriebenen Arzneimittels. Eine wertende Gesamtbetrachtung aller hier relevanten Umstände ergibt jedenfalls derzeit bei summarischer Prüfung, dass in den Zeitpunkten der Verkehrskontrolle am 10.12.2024 und der Gutachtensanordnung am 10.02.2025 nicht von einer rechtlich privilegierten Einnahme eines ärztlich für einen konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels ausgegangen werden kann.

26

bb. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass ihm ein ausreichender Grund für die nicht fristgerechte Beibringung des angeforderten Gutachtens zur Seite stand, der die aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV resultierende Annahme ausschließt, dass er durch die Unterlassung der Beibringung des Gutachtens einen Eignungsmangel verbergen will (dazu vgl. Beschluss des Senats vom 12.06.2025 - 13 S 390/25 - juris Rn. 16). Ein Grund, der die Nichtbeibringung des zu Recht angeordneten Gutachtens rechtfertigen könnte, ist hier bereits deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller erstmals nach Ablauf der Vorlagefrist geltend gemacht hat, er nehme Medizinal-Cannabis ein und sei Cannabispatient, obwohl ihm ein entsprechendes Vorbringen ohne weiteres schon früher möglich war und er in der Gutachtensanordnung vom 10.02.2025 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ausdrücklich auf die Folgen einer Untätigkeit hingewiesen wurde. Zwar dürfte in einem Fall, in dem sich ein Betroffener im Anschluss an eine von ihm begangene Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 1a StVG im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung oder zeitnah innerhalb offener Beibringungsfrist unter Vorlage entsprechender Unterlagen darauf beruft, er sei inzwischen Cannabispatient, die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sein, eine Eignungsprüfung nicht mehr nach der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, sondern nur noch nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV auszurichten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.03.2023 - 13 S 1920/22 - n. v.). Jedoch knüpft die gesetzliche Vermutung des § 11 Abs. 8 FeV an die Weigerung des Betroffenen an, innerhalb der gesetzten Frist das angeforderte Gutachten beizubringen, und damit an eine Verletzung der ihn in diesem Zusammenhang treffenden Mitwirkungsobliegenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2008 - 3 B 99.07 - juris Rn. 5; VGH Hessen, Beschluss vom 30.12.2024 a. a. O. Rn. 36; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.09.2024 - 12 PA 27/24 - juris Rn. 7; Derpa a. a. O. § 11 FeV Rn. 51, 52; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschlüsse vom 24.02.2025 - 11 C 24.1233 - juris Rn. 39, 41, vom 22.08.2022 - 11 CS 22.1202 - juris Rn. 30 und vom 08.11.2019 - 11 CS 19.1565 - juris Rn. 24; Derpa a. a. O. § 2 StVG Rn. 62d). Nach dem Vorbringen des Antragstellers, soweit ihm gefolgt werden kann, stand mit dem Start der Therapie am 22.03.2025 eine ärztlich verordnete Einnahme von Medizinal-Cannabis im Raum (vgl. die Bescheinigung der Bxxx GmbH vom 24.03.2025). Ein belastbarer Grund, weshalb er sich trotz der Gutachtensanordnung vom 10.02.2025 nicht zeitnah innerhalb der bis zum 13.05.2025 laufenden Vorlagefrist auf die Einnahme von Medizinal-Cannabis berufen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch seine Untätigkeit hat er die auf Grund der rechtmäßigen Gutachtensanordnung gebotene Mitwirkungspflicht in einer Weise verletzt, die es ausschließt, hier einen ausreichenden Grund anzunehmen, der die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens rechtfertigt. Vielmehr musste die Fahrerlaubnisbehörde nach den ihr bekannten Gegebenheiten nach Ablauf der Beibringungsfrist von dem Eintritt der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausgehen.

27

cc. Im Hinblick darauf, dass der rechtlichen Beurteilung der Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids, zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 - 3 C 3.23 - juris Rn. 9), ist es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch den vorherigen Konsum von Cannabis mit Blick auf den Eignungsmangel nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können und die auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird. Allein die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Cannabiskonsum durch einen ärztlichen Konsum ersetzt zu haben, genügt dazu jedoch grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.07.2022 - 11 CS 22.860 - juris Rn. 20, 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 2 ff.). Wird - wie hier - eine Fahrungeeignetheit festgestellt, so ist grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen, solange nicht von dem Betroffenen der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 9 und vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 12; zu der hiervon abweichenden materiellen Beweislast im Grundfall Beschluss des Senats vom 25.10.2022 a. a. O. Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 22.08.2022 a. a. O.). Wer sich bei festgestellter Nichteignung nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen will, muss mithin dartun, dass dieses zu seinen Gunsten greift und insoweit keine nur durch ein Fahreignungsgutachten ausräumbaren Eignungsbedenken bestehen. Hiervon ausgehend war die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht gehalten, nach Eingang des Schreibens vom 23.05.2025 trotz festgestellter Nichteignung die Fahrerlaubnisentziehung zurückzustellen und den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Vielmehr war es Sache des Antragstellers, nicht nur die ursprünglich berechtigten Zweifel, sondern auch die mit der von ihm geltend gemachten Einnahme von Medizinal-Cannabis verbundenen neuen Zweifel an seiner Fahreignung restlos auszuräumen.

28

Mit dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 109) wurde die bisherige Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel auf Grund einer veränderten Risikobewertung geändert, die Position Cannabis in den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und in das neue Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz überführt. Damit ist Cannabis in Form der dem Antragsteller verschriebenen Blüten nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, sondern unterliegt dem Medizinal-Cannabisgesetz, das - anders als § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG - für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken einen ultima-ratio-Grundsatz nicht vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 3 B 2.24 - juris Rn. 15, 18 f.; zur früheren Rechtslage Urteil des Senats vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 31 ff.). Abgesehen von dieser gesetzlichen Änderung verbleibt es auch nach der neuen Rechtslage dabei, dass sich die Fahreignung bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nach den hierfür geltenden speziellen Kriterien nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV beurteilt. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelungen und aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, 156), sondern ist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit angezeigt, wenn sich ein Cannabispatient - wie hier - auf das Privileg beruft, ohne Bindung an einen generellen THC-Höchstwert unter dem Einfluss von Cannabis Fahrzeuge führen zu dürfen und das Trennungsgebot (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, § 24a Abs. 1a und 4 StVG) nicht beachten zu müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 a. a. O.; VG Augsburg, Beschluss vom 25.11.2025 a. a. O.; VG Würzburg, Beschluss vom 20.10.2025 a. a. O.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05.09.2025 a. a. O.; VG München, Beschluss vom 22.08.2025 a. a. O.; Will a. a. O.; Derpa a. a. O. § 2 StVG Rn. 62a f.; Pause-Münch a. a. O.).

29

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV (i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 StVG, §§ 11, 14, 20, 22, 46 FeV), voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (zur ärztlichen Therapiehoheit vgl. Muffert/Ataya/Peretzki, Blutalkohol 2025, 495, 501 f.), das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Urteil des Senats vom 27.09.2023 a. a. O. Rn. 30; BayVGH, Beschlüsse vom 21.03.2024 - 11 CS 24.70 - juris Rn. 20 und vom 05.01.2024 - 11 CS 23.1818 - juris Rn. 11).

30

Bei der Ersetzung eines nichtmedizinischen durch einen medizinischen Konsum von Cannabis bestehen im Regelfall insbesondere dann aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung, wenn es Hinweise auf einen ursprünglich regelmäßigen oder im medizinischen Sinn missbräuchlichen Cannabiskonsum gibt und der Betroffene zudem im Vorfeld der ärztlich verordneten Cannabismedikation bereits eine Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss begangen hat (zum Ganzen vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 315 ff. und Anhang S. 440 ff.: Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien, Stand August 2018). Hiervon ist bei dem Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand auszugehen (hierzu vgl. bereits oben unter a.). Auf Grund der aktenkundigen Vorgeschichte bedarf es zum Nachweis der Fahreignung des Antragstellers jedenfalls einer gutachtlichen Klärung der Compliance und Adhärenz sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den negativen Auswirkungen der Medikation im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil es bei dem Konsum von - derzeit faktisch weitgehend voraussetzungslos legal erhältlichem (vgl. Hollering/Köhnlein in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmidt, § 43 KCanG Rn. 13) - Medizinal-Cannabis, das sich in der Wirkungsweise von sonstigem Konsumcannabis nicht wesentlich unterscheidet (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan a. a. O. S. 320), ebenfalls zu Einschränkungen der Fahrsicherheit kommen kann (vgl. Daldrup, Blutalkohol 2024, 159 ff.). Des Weiteren folgt die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Fahreignung daraus, dass die bisher von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen von entweder wohnortfernen oder für ein Online-Portal arbeitenden Ärzten insoweit keine aussagekräftigen Angaben enthalten. Dies verstärkt die ohnehin bestehenden Zweifel insbesondere hinsichtlich der Therapietreue sowie der Fähigkeit und Bereitschaft, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten, wenn die Fahrsicherheit durch den Konsum des medizinisch verordneten Cannabis beeinträchtigt ist. Daran ändert auch der erstinstanzlich vorgelegte vorläufige Entlassbrief der Psychiatrischen Tagesklinik xxx vom 28.05.2025 nichts. Dieser erschöpft sich im Wesentlichen darin, über die teilstationäre Behandlung des Antragstellers vom 24.03.2025 bis 28.05.2025, die Diagnosen (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, weitgehende Remission; Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) und die Entlassmedikation „Medizinisches Cannabis rezeptiert durch Bxxx, xxx“ zu berichten.

31

dd. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch bei einer Entziehungsverfügung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2022 a. a. O. Rn. 13 und vom 17.10.2022 - 13 S 1790/22 - Rn. 15 f.; siehe auch BayVGH, Beschlüsse vom 04.02.2025 a. a. O. Rn. 43 ff. und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.07.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 6 f. und vom 26.03.2018 - 4 LA 126/17 - juris Rn. 7). Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 GG) verpflichtet Ausgangs- und Widerspruchsbehörde dazu, im Widerspruchsverfahren eine materiell richtige Entscheidung zu erzielen. Falls erforderlich haben sie hierfür nach § 24 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 79 zweiter Halbsatz LVwVfG den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Daraus folgt, dass bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung und der ernsthaft erklärten Bereitschaft des Betroffenen, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, das der Fahrerlaubnisbehörde bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids insoweit zustehende Verfahrensermessen dahingehend auf null reduziert sein kann, dass sie rechtlich verpflichtet ist, entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2022 und vom 17.10.2022 jeweils a. a. O.).

32

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf den von ihm zu erbringenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung aktiv mitzuwirken, insbesondere belastbare Erklärungen zu seinem Cannabiskonsum abzugeben, gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen und sich bereit zu erklären, seine Fahreignung unter Beweis zu stellen und sich hierzu einer durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlassten Fahreignungsbegutachtung zu unterziehen.

33

Für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Widerspruchsverfahren die Wiedererlangung der Fahreignung weiter aufzuklären hat, weist der Senat auf Folgendes hin: Obwohl die hier vor allem aufgeworfenen Fragen der Compliance und Adhärenz sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit der Medikation vorrangig psychologischer Natur sind und regelmäßig nur im Weg der medizinisch-psychologischen Begutachtung geklärt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2022 a. a. O. Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - Rn. 21, 24; VG München, Beschluss vom 22.08.2025 a. a. O. Rn. 62; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation a. a. O. S. 443 f.; Muffert/Ataya/Peretzki a. a. O. S. 507 f.; Kwiatkowski, Blutalkohol 2024, 164, 166) und hierfür der Fahrerlaubnisbehörde in einem Neuerteilungsverfahren grundsätzlich die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Seite stehen dürfte (hierzu vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.01.2013 - 1 M 97/12 - juris Rn. 19; Derpa a. a. O. § 14 FeV Rn. 22; weitergehend wohl VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2012 - 4 K 1256/11 - juris Rn. 25), spricht einiges dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde in der vorliegenden Konstellation im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Stufenverhältnisses zunächst - gestützt auf § 11 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV - die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen müsste (hierzu vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 30.03.2021 a. a. O. Rn. 17 und vom 25.08.2020 - 11 ZB 20.1137 - juris Rn. 15 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 25.11.2025 a. a. O. Rn. 48 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 20.10.2025 a. a. O. Rn. 63 ff.; Muffert/Ataya/Peretzki a. a. O. S. 496 f.).

34

Liegen nach alledem voraussichtlich erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 6, 17). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.

35

2. Selbst wenn man im Hinblick auf etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung der im Lauf des Jahres 2024 geänderten Rechtslage (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 a. a. O. Rn. 13 ff.) oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen von offenen Erfolgsaussichten ausginge, fällt - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Solange - wie hier (dazu oben unter 1.) - gewichtige, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr bestehen, die zu einer erheblichen Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr führen, gebietet es die Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse des Senats vom 11.12.2025 a. a. O. Rn. 22 und vom 18.02.2025 - 13 S 1513/24 - juris Rn. 21; BayVGH, Beschlüsse vom 28.05.2025 - 11 AS 25.96 - juris Rn. 21 und vom 04.02.2025 a. a. O. Rn. 59 ff.).

36

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

38

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.