Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.06.2026 – 7 L 520/26
7. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0603.7L520.26.00
Gründe
1. Der am 21. März 2026 angebrachte Eilantrag wird im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin ausgelegt (§ 88 und § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 1689/26 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2026 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und der Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2) wiederherzustellen, und
die Antragsgegnerin im Wege der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung zu verpflichten, ihm seinen Führerschein wieder herauszugeben.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren nicht auch gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wendet. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten hat er seinen Führerschein nach Zustellung der Entziehungsverfügung bei der Behörde abgegeben. Dadurch hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.
Ferner ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller im Eilverfahren eine Überprüfung der mit gesondertem Bescheid festgesetzten Gebühren bzw. Auslagen erstrebt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen wäre aller Voraussicht nach wegen eines nicht zuvor bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ebenfalls unzulässig.
2. Der so verstandene Eilantrag ist zulässig aber unbegründet.
a) Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, die sofortige Vollziehung sei notwendig, um zu verhindern, dass der Antragsteller, der das geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, was darauf schließen lasse, Tatsachen verschweigen zu wollen. Um möglicher Schäden, Gefahren und Nachteile für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer und die Allgemeinheit abzuwenden sei die sofortige Vollziehung notwendig. Es könne im Interesse der Straßenverkehrssicherheit nicht hingenommen werden, dass er als ungeeigneter Kraftfahrer weiterhin am Verkehr teilnehme.
Damit wird deutlich, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und sie aufgrund besonderer Umstände eine solche Ausnahme als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.
Im Übrigen rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 8 f.
b) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Aussetzungsinteresses - vorläufig weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der hier gebotenen und regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aktenlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begründen könnten.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage im für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 7,
hier im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2026, in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach diesen Normen hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für diese nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung muss die Kraftfahrungeeignetheit der betroffenen Person feststehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde bei einem zu Recht geforderten Fahreignungsgutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichtvorlage eines solchen auf die Ungeeignetheit des Betroffen schließt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 14.
aa) Die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich als formell rechtmäßig. Der Antragsteller hatte vor deren Erlass insbesondere die Möglichkeit, sich auf das Anhörungsschreiben der Behörde vom 20. Januar 2026 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 geforderten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis zum 21. Januar 2026 zu äußern (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Dazu teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Anhörungsschreiben mit, nur bei einer bestimmungsgemäßen missbrauchsfreien Einnahme und einem verantwortlichen Umgang des Konsumenten von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis könne von einer Fahreignung ausgegangen werden.
Bereits kurz zuvor hatte der Antragsteller der Behörde am 19. Januar 2026 sehr viele ärztliche Unterlagen über die Verschreibung von Medizinal-Cannabis seit Anfang Januar 2025 übersandt. Daraus ergibt sich folgende Verschreibungsgeschichte:
Der Privatarzt N. T., Facharzt für Innere Medizin aus P., behandelt den Antragsteller seit dem 12. Juni 2025 telemedizinisch wegen Ein- und Durchschlafstörungen bzw. nichtorganischen Schlafstörungen; dies belegt dessen Attest vom 20. Oktober 2025. Nach dem beigefügten Medikationsplan werde der Antragsteller mit Cannabisblüten behandelt. Die Gesamttagesdosis betrage in der Eindosierungsphase 2 g, die Monatsdosis 60 g. Aktuell liege die Gesamttagesdosis bei 2,5 g, die Monatsdosis betrage 75 g. Verordnet worden seien die Wirkstoffe 15 g Enua 22/1 JFG CA (THC & CBD) mit einem THC-Gehalt von 22 % und einem CBD-Gehalt von 1 %, 15 g Cannamedical Indica Forte DK SBK (THC % CBD) mit einem THC-Gehalt von 24 % und einem CBD-Gehalt von 1 % sowie 15 g Medicus 24/1 YAR RND (THC % CBD) mit einem THC-Gehalt von 24 % und einem CBD-Gehalt von 1 %. Die Blüten würden am Abend in einem Verdampfer unzerkleinert inhaliert. Der Patient sei über Anwendung, Darreichungsformen, Applikation, etwaige Neben- und Wechselwirkungen (mit anderen Arzneimitteln/Alkohol), Gefahren von Überdosierung/ Beikonsum anderer illegaler/psychoaktiver Substanzen, Anzeichen für eine Abhängigkeit von Medikamenten sowie die Eindosierungsphase bei der Behandlung mit medizinischem Cannabis aufgeklärt und informiert worden, dass die Verwendung von Cannabis-Medikamenten die Fahrsicherheit beeinträchtigen könne, so dass eine besondere Vorsicht bei der Teilnahme am Straßenverkehr angezeigt sei. In der Eindosierungsphase sollte grundsätzlich nicht am Straßenverkehr teilgenommen werden. Zur Wiedervorstellung steht dort, dass regelmäßige quartalsweise Videosprechstunden und bei Bedarf individuelle Terminabsprachen erfolgten. Der Antragsteller legte ferner viele Privatrezepte vor, und zwar des Arztes in Weiterbildung für Allgemeinmedizin X. L. Z. aus I., des Facharztes für Innere Medizin T. aus P. und des Medical Doctor F. J. aus V./C. vor. Sämtliche Privatrezepte weisen ganz unterschiedliche Sorten von Cannabisblüten als Arzneimittel zum Verdampfen und Inhalieren bis zu 10 mal täglich bei einer Einzeldosis (ED) von 0,50 g aus.
Der Antragsteller hatte zudem bezogen auf die Zeit von Januar 2025 bis Juni 2025 weitere, immer ähnlich lautende ärztliche Berichte zur medizinischen Cannabisbehandlung, jeweils ohne Nennung einer konkreten Diagnose, überreicht. Diese lauteten: „Aufgrund seiner Erkrankung (…) ist (der Antragsteller) auf eine regelmäßige Einnahme angewiesen. Das Mitführen der Medikamente ist notwendig, um die Behandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen. Dosierungsänderungen sollten ausschließlich in Absprache mit dem behandelnden Arzt vorgenommen werden.“ (Berichte von Dr. Y. G. und Dr. W. O.). Verordnet wurden verschiedene Cannabisblütensorten als Arzneimittel in Mengen von 10 bzw. 15 g zum Verdampfen und Inhalieren bei empfohlener Einzeldosis von 0,1 g und Tagesdosis von 1,5 g. Einzelheiten (z.B. wo diese Ärzte ansässig sind, welche Anschrift sie haben und welcher ärztlichen Fachrichtung sie angehören) ergeben sich aus den Berichten nicht.
bb) Die Ordnungsverfügung erweist sich materiell als offensichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u.a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung im Zeitpunkt ihres Ergehens - hier am 14. Oktober 2025, dem Antragsteller zugestellt am 17. Oktober 2025 - formell und materiell rechtmäßig, d.h. anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 - , juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 17 f., jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 16.
Eine Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An deren Rechtmäßigkeit sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Behörde, die Beurteilungsgrundlage und deren Rahmen klar festzulegen. Der Betroffene muss der Anordnung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt sowie verhältnismäßig ist. Denn er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung ggf. die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ferner muss die Weigerung ohne stichhaltigen Grund erfolgt sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris Rn. 19 f., und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 18.
(1) Die an den Antragsteller gerichtete Gutachtensanordnung vom 14. Oktober 2025 ist im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 3 C 3.23 - juris Rn. 9, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 16 B 470/25 -, juris Rn. 16,
- hier der Zustellung an den Antragsteller am 17. Oktober 2025 - formell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller darin auf, bis zum 21. Januar 2026 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) nach den §§ 11, 13, 46 und der Anlage 4 der FeV beizubringen. Nach § 13a Nr. 2 b) FeV sei ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen worden seien. Anlass dafür sei, dass nach Mitteilung des Polizeipräsidiums P. bekannt geworden sei, dass der Antragsteller am 21. Mai 2023 sowie am 19. September 2025 in P. jeweils ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Die Untersuchung der ihm am 21. Mai 2023 entnommenen Blutprobe habe folgende Werte ergeben: Tetrahydrocannabinol (THC) ca. 25 µg/l, der THC-Metabolit 11-OH-THC 7,8 µg/l und der Metabolit THC-COOH 150 µg/l. Die Untersuchung der ihm am 19. September 2023 entnommenen zweiten Blutprobe weise folgende Werte aus: THC ca. 34,1 µg/l, der THC-Metabolit 11-OH-THC 13,2 µg/l und der weitere Metabolit THC-COOH 158 µg/l. Das medizinisch-psychologische Gutachten solle klären, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss des berauschenden Mittels Cannabis führen werde bzw. ob als Folge einer unkontrollierten Einnahme dieses Mittels Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen von Fahrzeugen in Frage stellen. Das Gutachten diene der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung. Der Antragsteller sei verpflichtet, die Bedenken an seiner Kraftfahreignung auszuräumen, die Kosten seien von ihm zu zahlen. Zudem wurde der Antragsteller darüber informiert, dass nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen sollte. Mit Blick darauf war für den Antragsteller erkennbar, was Anlass für die angeordnete Untersuchung war und welche Umstände aus Sicht der Behörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten.
Auch die abzuklärenden Fragen
„ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss des berauschenden Mittels Cannabis führen werde bzw. ob als Folge einer unkontrollierten Einnahme dieses Mittels Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen von Fahrzeugen in Frage stellen“,
sind nicht zu beanstanden. Dem Erfordernis zur Angabe von für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen ist die Behörde ebenso nachgekommen wie den Hinweisen auf die Kostentragung, das Akteneinsichtsrecht sowie die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die in der Anordnung vom 14. Oktober 2025 gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 21. Januar 2026 von etwas mehr als drei Monaten ist angemessen. Dient die Vorlage des Gutachtens - wie auch hier - der Klärung, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist der Zeitraum für dessen Vorlage regelmäßig danach zu bemessen, wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung eines Gutachtens voraussichtlich benötigt. Bestehenden Eignungszweifeln hat die Behörde so zeitnah wie möglich durch die vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, weil es um die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren von einem sich ggf. als kraftfahrungeeignet erweisenden Fahrerlaubnisinhaber für andere Verkehrsteilnehmer geht.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 11 CS 23.125 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 22.
Die kurz vor Ende der gesetzten Frist vom Antragsteller der Behörde vorgelegten ärztlichen Unterlagen führen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin eine neue Frist hätte setzen müssen. Zwar können nach § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG NRW Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie (auch) rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Satz 2). Eine Verlängerung steht im Ermessen der Behörde. Dabei liegen Fehler aber erst vor, wenn sie persönliche oder sachliche Gründe, die zu berücksichtigen sind, nicht berücksichtigt und dadurch die Nichtverlängerung unbillig ist. Vergleichbares gilt, wenn die Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 3 Kart 228/20 -, juris Rn. 22, m.w.N. (zu § 31 Abs. 7 VwVfG); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 24.
Hier sind bei der (stillschweigenden) Versagung einer Fristverlängerung keine Fehler ersichtlich. Der Antragsteller hat mit den medizinischen Unterlagen keine relevanten Umstände aufgezeigt, die eine Verlängerung erfordert hätten. Die Überprüfung der Kraftfahreignung eines auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers erfolgt als Teil des Gefahrenabwehrrechts gerade auch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, diese effektiv vor ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr zu schützen. Durchgreifende Gründe, das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegen zu können, hat der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen ebenfalls nicht vorgetragen. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass er in einem Wiedererteilungsverfahren jederzeit ein (für ihn positives) Gutachten beibringen kann und dann ggf. - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat.
(2) Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV waren im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung vom 14. Oktober 2025 gegeben. Nach der genannten Norm ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.
Mit Blick auf die Maßgaben zur Parallelvorschrift des § 13 Satz 1 FeV hinsichtlich Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, dem der auf Cannabis bezogene, im Streitfall zu betrachtende § 13a Satz 1 FeV erkennbar nachgebildet ist,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 28; Pause-Münch, in: Freymann/Wellner/Tréso- ret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2025, Stand: 1. Dezember 2025, Rn. 76 zu § 13a FeV; Dronkovic, Cannabis-missbrauch im Straßenverkehr, in: Deutsches Autorecht (DAR) 2025, S. 2 f.,
liegen „wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr“ vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständigen voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalten je eine oder mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese müssen je für sich ein die Fahrsicherheit beeinträchtigendes Ausmaß erreicht haben, bei dem der Konsum nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr getrennt wurde.
Das ist nach § 13a Satz 1 Buchst. b FeV mit Blick auf § 24a Abs. 1a StVG der Fall, wenn zwei oder mehr eigenständige Fahrten im Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml und/oder mehr erfolgt sind.
Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 15 Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 23 f. und vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris Rn. 3 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 7 L 1/26 -, juris Rn. 22.
Diesen Vorgaben wird die Gutachtensanordnung vom 14. Oktober 2025 gerecht. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt ihres Erlasses aktenkundig belegt an zwei verschiedenen Tagen in den Jahren 2023 und 2025 wiederholt im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von mehr als 3,5 ng/ml geführt:
Nach dem ersten Bericht des Polizeipräsidiums P. vom 21. Mai 2023 befuhr der Antragsteller am 21. Mai 2023 gegen 06:00 Uhr mit einem PKW „M.-E. N01“ die K.-straße in P. Auf Höhe der Hausnummer 15 geriet er in eine allgemeine polizeiliche Verkehrskontrolle. Bei einem Pupillenreaktionstest habe er eine eingeschränkte Reaktion gezeigt und die Zeitspanne von 30 Sekunden mit 40 geschätzt. Der Drogenvortest habe positiv auf THC reagiert. Auf der Polizeiwache P.-A. wurden ihm Blutproben entnommen. Der Antragsteller gab gegenüber den Beamten an, letztmalig vor einigen Wochen Cannabis in den Niederlanden konsumiert zu haben; er verbringe auch regelmäßig Zeit mit Personen, die Cannabis konsumierten. Die ihm entnommenen Blutproben weisen nach dem Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH München vom 0. Juni 0000 Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von ca. 25,0 ng/ml (bei einem damals geltenden Grenzwert nach § 24a StVG a.F. von 1,0 ng/ml) und die Abbauprodukte HO-THC mit 7,8 ng/ml sowie THC-COOH mit 150 ng/ml aus. Die Forensischen Toxikologen bewerteten die aufgefundenen Werte dahin, dass diese dafür sprächen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen sei. Die Konzentration von THC-Carbonsäure weise auf einen häufigen Konsum hin. Der analytische Grenzwert von § 24a StVG a.F. sei gegeben.
Die Tat vom 21. Mai 2023 hatte die Antragsgegnerin bereits zum Anlass genommen, dem Antragsteller mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 26. August 2023, zugestellt am 31. August 2023, seine damals innegehabte Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Juli 2024 beantragte er die Wiederteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Diese erhielt der Antragsteller ohne Begutachtungsverfahren am 22. August 2024 von der Antragsgegnerin neu erteilt.
Der (wiederholten) Berücksichtigung der Zuwiderhandlung vom 21. Mai 2023 im vorliegenden Entziehungsverfahren nach erfolgter Wiederteilung der Fahrerlaubnis steht nicht das sich auf diese Zuwiderhandlung zeitlich anschließende frühere Entziehungsverfahren samt der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 26. August 2023 entgegen. Denn (auch) eine an eine Zuwiderhandlung gegen das Trennungsgebot von Cannabis-Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr anknüpfende (strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis sperrt die Berücksichtigung der Tat in einer nach Wiederteilung ergehende Gutachtensanordnung nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris Rn. 41 (zum mit § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vergleichbaren § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV).
Maßgeblich ist allein, ob im relevanten Zeitpunkt der Beurteilung der behördlichen Maßnahme - hier der Gutachtensanordnung vom 14. Oktober 2025 - die Tat noch nach § 29 StVG verwertbar ist oder nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris Rn. 50.
Die Tat vom 21. Mai 2023 war im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung noch verwertbar. Die Tilgungsfrist für diese Tat beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG zwei Jahre und sechs Monate. Die Frist beginnt laut § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Damit lief nach der Zustellung der früheren Entziehungsverfügung vom 26. August 2023 beim Antragsteller am 31. August 2023 die Tilgungsfrist für die Tat vom 21. Mai 2023 von zwei Jahren und sechs Monaten erst mit der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung einen Monat nach deren Zustellung am 30. September 2023 ab. Dieser Tag war ein Samstag, sodass erst mit Ablauf des nächsten Werktages, Montag den 2. Oktober 2023 die Unanfechtbarkeit der Entziehungsverfügung eingetreten ist (vgl. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog). Ab diesem Datum bis zur Abfassung der Gutachtensanordnung vom 14. Oktober 2025 waren noch keine zwei Jahre und sechs Monate verstrichen.
Die zweite Fahrt des Antragstellers am 19. September 2025 unter der Wirkung von THC ergibt sich aus den der Behörde vom Polizeipräsidium P. am 9. Oktober 2025 vorgelegten Unterlagen zur Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 20. September 2025. Danach befuhr der Antragsteller am 19. September 2025 gegen 23:30 Uhr die S.-straße in P. mit dem Fahrzeug „M.-R. N02“ und geriet in eine Verkehrskontrolle. Im Verlauf der Kontrolle fiel den Beamten auf, dass er durchgehend versuchte habe, Augenkontakt mit ihnen zu vermeiden. Ferner habe er nervös gewirkt und stark gezittert. Seine Pupillen seien glasig / tränend (wohl die Augen) gewesen und er habe verzögert reagiert. Der Drogenvortest habe THC positiv angezeigt. Zur Blutentnahme sei der Antragsteller auf die Autobahnpolizeiwache U. gebracht worden, wo ihm um 00:54 Uhr Blut entnommen worden seien. Die dem Antragsteller in der Nacht nach dem Tattag entnommenen Blutproben weisen nach dem Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH München vom 00. September 0000 THC mit einem Wert von ca. 34,1 ng/ml (bei einem Grenzwert nach § 24a StVG von 3,5 ng/ml) und die Abbauprodukte HO-THC mit 13,2 ng/ml sowie THC-COOH mit 158 ng/ml aus. Die Toxikologen bewerteten die Werte dahin, dass diese dafür sprechen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen sei. Die Konzentration von THC-Carbonsäure weise auf einen häufigen Konsum hin. Der analytische Grenzwert des § 24a StVG sei gegeben.
Die Antragsgegnerin durfte diese Tat der Gutachtensanordnung zugrunde legen. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und Zurücknahme des Bußgeldbescheides der Stadt P. vom 23. Oktober 2015 hindert nicht, die Tat vom 19. September 2025 zu berücksichtigen. Auf den Einspruch hatte die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 unter Hinweis auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des Medizinal-Cannabis das Verfahren der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Nach Übersendung der Akte an das Amtsgericht P. verwies das Amtsgericht die Sache zur weiteren Aufklärung gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur weiteren Sachaufklärung zurück an die Bußgeldbehörde. Für einen übermäßigen Gebrauch des medizinischen Cannabis lägen keine belastbaren Anhaltspunkte vor, da auch bei einem täglichen Dauerkonsum THC-Werte von bis zu 150 ng/ml vorliegen könnten.
Entgegen dem Einwand des Antragstellers ist für § 13a FeV nicht erforderlich, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG durch eine die Tat ahndende behördliche oder gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist. Entscheidend ist allein, dass der (hier) Fahreignungszweifel auslösende Cannabis-Konsum ein die Fahrsicherheit beeinträchtigende Ausmaß erreicht und der Betroffene nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Dies folgt aus § 24a Abs. 1a StVG („Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat“) und der Definition des Cannabis-Missbrauchs durch Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV („Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden“). Es muss aber, wenn eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass der Betroffene den Tatbestand objektiv erfüllt hat (hier: Führen eines Kraftfahrzeugs unter THC-Einfluss). Nur wenn - anders als hier - auch eine (rechts- oder bestandskräftige) Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Berücksichtigung der Zuwiderhandlung nicht entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVG den darin getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage abweichen.
Die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 4 StVG betreffen nur gerichtliche Entscheidungen.
Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist aus Sicht des Fahrerlaubnisrechts als Teil des Gefahrenabwehrrechts ohne Belang. Beide Rechtsbereiche dienen unterschiedlichen Zielen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht dient der Ahndung von Unrecht mit einem persönlichen Schuldvorwurf, das Fahrerlaubnisrecht nimmt allein die Sicherheit des Straßenverkehrs und der übrigen Verkehrsteilnehmer in den Blick.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 2.18 -, juris Rn. 18 und 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 - OVG 1 B 5.18 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 551/16 -, juris Rn. 57-59; VG Gelsen-kirchen, Beschluss vom 28. Februar 2026 - 7 K 1 /26 -, juris Rn. 26 und 39.
Nach alledem ist die zweite Tat verwertbar und die zweimalige Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr unter THC-Einfluss steht hinreichend fest.
Ferner hat der Antragsteller nicht stichhaltig aufgezeigt, dass er das ihm ärztlich verschriebene Cannabis bestimmungsgemäß und sorgfältig eingenommen hat.
Nach den rechtlichen Vorgaben fällt Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), zwar unter den Arzneimittelbegriff und damit unter das spezielle Regime der Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV. Diese gehen der in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs vor (sog. Arzneimittelprivileg). Dies folgt aus dem Wortlaut („Arzneimittel“), der Systematik (etwa § 24a Abs. 1a und 4 StVG) sowie der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien.
Vgl. nur: VGH BW, Beschluss vom 1. April 2026 - 13 S 2074/25 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezem-ber 2025, juris Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris Rn. 31 f. und 54-57, jeweils m.w.N.
Allerdings durfte und musste die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung davon ausgehen, dass die forensisch ermittelten THC- und -abbauproduktwerte nicht unter das Arzneimittelprivileg fallen. Es obliegt dem Betroffenen, nicht nur die ärztlichen Verordnungen, sondern auch die bestimmungsgemäße Einnahme des für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnete Arzneimittels - hier Cannabisblüten - darzulegen.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. April 2026 - 13 S 2074/25 -, juris Rn. 25 f.
Erst wenn ein Betroffener der Behörde entsprechende relevante Unterlagen beibringt, die einen Cannabis-Konsum (ausschließlich) zu medizinischen Zwecken nahelegen, kann diese gehalten sein, eine neue Gutachtensanordnung zu eben dieser Fragestellung zu fassen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 16 A 1842/ 26 -, juris Rn. 6, und vom 25. März 2026 - 16 B 101/25 -, juris Rn. 5 ff.
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller eine Privilegierung seines Cannabis-Konsums nach den Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV nicht stichhaltig nachgewiesen. Schon mit Blick auf die hohen THC-Werte dürfte es, ohne dass es darauf ankommt, fernliegen, dass der Antragsteller Cannabis zu rein medizinischen Zwecken konsumiert hat. Auch die Häufigkeit der Verordnungen von Cannabisblüten, die teilweise nur wenige Tage auseinander liegen, lässt deutlich an einer bestimmungsgemäßen Einnahme der Cannabisblüten zu rein medizinischen Zwecken zweifeln. Ferner hat der Antragsteller entgegen dem auch ihm ausdrücklich erklärten ärztlichen Hinweis über die Notwendigkeit besonderer Vorsicht bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer sehr hohen THC-Konzentration ein Fahrzeug geführt. Die beiden hohen THC-Werte - der erste Wert war mehr als 7 Mal höher, der zweite Wert mehr als neun Mal höher als der Grenzwert aus § 24a Abs. 1a StVG - sprechen dafür, dass der Antragstellervor den jeweiligen Fahrten in hohem Maß Cannabis konsumiert und die erforderliche Wartezeit für eine Teilnahme am Straßenverkehr (Trennungsgebot) bewusst und entgegen den maßgeblichen Erfordernissen nicht beachtet hat. Darüber hinaus hat er mit den Unterlagen nicht ansatzweise aufgezeigt, dass er die ärztlichen Vorgaben über die Einnahme des medizinischen Cannabis eingehalten hat. Aufgrund all dieser aufgezeigten Umstände ist die Annahme eines bestimmungsgemäßen Konsums der verordneten Cannabisblüten nicht stichhaltig aufgezeigt. Es liegt vielmehr nahe, dass er - wie eine Vielzahl von vormals illegal Konsumierenden - sich seit 2024 vermehrt Medizinal-Cannabis telemedizinisch hat verordnen lassen, um bisherige Konsumgewohnheiten fortführen zu können.
Angesichts dessen kann der Antragsteller nicht erfolgreich einwenden, bei ihm sei keine missbräuchliche Einnahme von Cannabis unter Missachtung des Trennungsgebotes nachgewiesen und die Antragsgegnerin habe keine Gutachtensanordnung erlassen dürfen. Auch die begehrte Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens, „dass eben keine Feststellungen getroffen sind, welche einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, eine missbräuchliche Einnahme aufzeigen oder Zweifel aufwerfen“, kommt hier nicht in Betracht.
(3) Wegen des nicht (fristgerecht) vorgelegten Gutachtens durfte die Antragsgegner in nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin nicht zu. Relevante Gründe für die Nichtbeibringung geforderten Fahreignungsgutachten hat er nicht mitgeteilt.
(4) Besondere Umstände, die es rechtfertigten, eine Abweichung vom aufgezeigten Regelfall der Ungeeignetheit des Antragstellers anzunehmen, waren zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung nicht erkennbar. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung, die erst nach Beendigung des Cannabis-Missbrauchs eintreten kann, setzt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV den Nachweis voraus, dass die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens des Betroffenen gefestigt ist. Dafür hat der Antragsteller allerdings keinerlei Anhaltspunkte mitgeteilt.
cc) Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zwar kann diese die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris Rn. 45, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist erst gerechtfertigt, wenn der Betroffene - anders als hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 18, und vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.
Ein positives Kraftfahreignungsgutachten hat der Antragsteller bis zur Beschlussfassung nicht vorgelegt.
c) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2026 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.
d) Der Antrag auf vorläufige Aushändigung des bereits abgegebenen Führerscheins nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Vollzugsfolgenbeseitigung hat ebenfalls keinen Erfolg. Als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins kann dieser Antrag nur erfolgreich sein, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorgenannten Verpflichtungen erfolgt ist.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/ 25 -, juris Rn. 32, m.w.N.
Dies ist hier wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und der Abgabeverpflichtung des Führerscheins ersichtlich nicht der Fall.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt hierbei aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens mit 2.500 Euro die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer - wie hier - nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwert (5.000 Euro) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 2015 - 16 B 1224/15 -, juris Rn. 14.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungs-zwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.