Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn / 2024
Amtsgericht Bonn Beschluss vom 02.07.2024 – 96 IK 33/19
ECLI:DE:AGBN:2024:0702.96IK33.19.00
Tenor§
In dem Verfahren pp
Verfahrensbevollmächtigte:
pp
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
1
Der Schuldnerin war vorliegend die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist zu erteilen, da fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und sie die Kosten des Verfahrens beglichen hat. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
2
Bonn, 02.07.2024
3
Amtsgericht