Rechtsprechung / Amtsgericht Brandenburg an der Havel / 2016
Amtsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 24.06.2016 – 34 C 39/16
Tenor§
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.03.2016 bleibt - unter teilweiser Neuformulierung zur Klarstellung - wie folgt aufrechterhalten:
Der Verfügungsbeklagten wird hiermit untersagt wörtlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise sinngemäß die Äußerung/Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Verfügungskläger habe sie - die Verfügungsbeklagte - als Kind bzw. Jugendliche missbraucht. Hiervon ausgenommen sind Äußerung/Behauptung der Verfügungsbeklagten, die sie in ihrem engsten Familienkreis - insbesondere auch gegenüber ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihren Großeltern - oder gegenüber sie behandelnden Ärzten und/oder Psychotherapeuten bzw. gegenüber ihrem Rechtsanwalt oder gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als ihr Seelsorger wiederholt.
2. Der Verfügungsbeklagten wird hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu zweihundertfünfzigtausend 00/100 Euro (250.000,00 €) oder die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - angedroht.
3. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.03.2016 aufgehoben und der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung wegen der teilweisen Aufhebung der einstweiligen Verfügung und wegen der von ihm zu erstattenden Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss§
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Der am ….1943 geborene Verfügungskläger ist der Ehemann der Mutter der am ….1971 geborenen Verfügungsbeklagten und insofern zugleich der „Stiefvater“ der Verfügungsbeklagten. Die beiden Prozessparteien lebten unstreitig viele Jahre zusammen in einer Familie.
Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte im Übrigen am ….1997 adoptiert (Aktenzeichen des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel: 18 XVI …), nachdem die Verfügungsbeklagte schon volljährig und verheiratet war.
Die Verfügungsbeklagte ist seit 2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung – Anlage 1 (Blatt 25 der Akte) – „offenbarte“ die Verfügungsbeklagte dann Anfang des Jahres 2016 ihrer Dipl.-Psychologin Psychotherapeutin, dass der Verfügungskläger sie in ihrer Kindheit und Jugend jahrelang sexuell Missbraucht habe.
Hiernach konfrontierte die Verfügungsbeklagte ihre Mutter und den Verfügungskläger mit diesen Vorwürfen. Zudem wiederholte sie diese Äußerungen dann auch noch in ihrem Familienkreis und zudem auch noch gegenüber Bekannten.
Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 15.03.2016 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel – durch den Vertreter des nunmehr vorsitzenden Richters – ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch Beschluss am 16.03.2016 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen und insoweit angeordnet, dass der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt wird, wörtlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten bzw. aufrechtzuhalten, der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte als Kind missbraucht.
Die Verfügungsbeklagte begehrt nunmehr die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.
Der Verfügungskläger trägt vor, dass die von der Verfügungsbeklagten aufgestellte Behauptung nicht wahr sei.
Am 10.02.2016 habe ihn die Verfügungsbeklagte im Krankenhaus besucht. Völlig unvermittelt und ohne jeden Anlass habe sie ihm dann plötzlich vorgeworfen, dass er sie als Kind missbraucht habe.
Im Übrigen würde die Verfügungsbeklagte sich hinsichtlich der Tatzeit widersprechen. Gegenüber ihm - dem Verfügungskläger - habe sie nämlich erklärt, dass die angebliche sexuelle Belästigung im Alter von 4 Jahren erfolgt sein soll. Gegenüber der Familie H… habe sie jedoch behauptet, im Alter von 5 Jahren und älter missbraucht worden zu sein. In der nunmehrigen Klageerwiderung würde die Verfügungsbeklagtenseite jedoch nunmehr plötzlich behaupten, im Alter von 11 Jahren bis 17 Jahren im Intimbereich angefasst worden zu sein.
All´ diese Behauptungen würden sich aber nicht decken und seien auch für ihn - dem Verfügungskläger - nicht nachvollziehbar.
Gegen diesen Vorwurf der Verfügungsbeklagten würde er sich aber nunmehr wehren, da dieser Vorwurf nicht den Tatsachen entsprechen würde. Diese Behauptung der Verfügungsbeklagten sei insofern für ihn ehrenrührig, zumal die Verfügungsbeklagte ihm insoweit auch eine Straftat unterstellen würde.
Dass die Verfügungsbeklagte ihm eine solche Tat vorwirft, könne er sich im Übrigen zwar nicht erklären, jedoch würde er vermuten, dass dies mit der derzeitigen psychischen Erkrankung der Verfügungsbeklagten - wegen der sie bereits seit dem Jahre 2012 in Behandlung sei - in Zusammenhang stehen würde.
Auch dadurch, dass die Verfügungsbeklagte ihre falschen Behauptungen auch noch im hiesigen Verfahren wiederholen würde, würden diese Behauptungen aber noch nicht wahr werden.
In Anbetracht der zurückliegenden Zeit, auch im Hinblick auf das bisherige sehr enge und freundschaftliche Verhältnis sowohl zwischen ihm und seiner Ehefrau als auch der Verfügungsbeklagten und deren Ehemannes sei für ihn im Übrigen kaum nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte sich ohne Anlass und ohne jedwede aktuelle Konfliktsituation nunmehr entschlossen habe, derartig schwerwiegende Vorfälle gegenüber dritten Personen zu behaupten.
Das Verhältnis sei früher nämlich so gut gewesen, dass, nachdem die Verfügungsbeklagte bereits verheiratet gewesen sei, auf ihre Veranlassung hin eine Adoption durch ihn - den Verfügungskläger - am …1997 erfolgt sei.
In der Vergangenheit seien die Prozessparteien nebst ihren jeweiligen Ehegatten auch gemeinsam in den Urlaub gefahren. Stets hätten sie zusammen gemeinsam Feierlichkeiten, wie Geburtstag u.ä., begangen. Auch hätten sie gemeinsam diverse Musicals besucht.
All´ die gemeinsamen Unternehmungen, die gegenseitige Unterstützung und persönliche sowie freundschaftliche Nähe und die Tatsache, dass sich die Verfügungsbeklagte noch als Erwachsene von ihm - dem Verfügungskläger - habe adoptieren lassen, würde somit gegen ihre derzeitige Behauptung sprechen.
Er könne sich diese Behauptungen der Verfügungsbeklagten nur damit erklären, dass sich die Verfügungsbeklagte infolge ihrer psychischen traumatischen Belastung eine Grundlage für die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeit verschaffen wolle. Über die Konsequenzen habe sich die Verfügungsbeklagte hierbei aber offensichtlich keine Gedanken gemacht.
Darüber hinaus habe er nunmehr auch feststellen müssen, dass die Verfügungsbeklagte diese Behauptungen auch gegenüber dritten Personen aufstellen würde. Insbesondere habe er erfahren dass die Verfügungsbeklagte diese unwahren Behauptungen bereits Mitte Februar gegenüber der Familie H… geäußert habe. Auch habe die Verfügungsbeklagte der Familie H… eine „WhatsApp“ übersandt, in welcher sie erneut behaupten würde, dass sie von ihm - dem Verfügungskläger - als 5-jähriges Kind und auch älter missbraucht worden sei.
Auch sei seine Schwiegermutter - die Zeugin K… - mit dieser Behauptung der Verfügungsbeklagten konfrontiert worden.
Jetzt sei er aber nicht mehr bereit, weitere ehrverletzende und falsche Behauptungen der Verfügungsbeklagten hinzunehmen. Er würde nämlich nicht mehr nur massiv in seiner Ehre und seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, sondern auch einer nicht unerheblichen Straftat durch die Verfügungsbeklagte bezichtigt, so dass sich die Verfügungsbeklagte einer üblen Nachrede hier schuldig gemacht habe.
Aus diesem Grunde würde er hier auch gegenüber der Verfügungsbeklagten den Unterlassungsanspruch geltend machen, welchem im Hinblick auf die Erheblichkeit der behaupteten Vorwürfe auch stattzugeben sei.
Im Übrigen sei hier auch nicht auszuschließen, dass die Verfügungsbeklagte auch noch gegenüber weiteren Personen derartige falsche Behauptungen aufstellt. Auch der nunmehrige Vortrag der Verfügungsbeklagten in diesem Verfahren würde deutlich zeigen, dass eine Unterlassungsverfügung hier durch das Gericht ausgesprochen werden müsse.
Insofern sei hier auch eine Wiederholungsgefahr gegeben, da diese widerlegbar gegeben sei bei einem bereits stattgefundenen Eingriff, wie dem vorliegenden. Erforderlich für die Widerlegung einer Wiederholungsgefahr sei insofern nämlich zumindest eine entsprechende ernstliche Verpflichtungserklärung. Eine derartige Erklärung würde die Verfügungsbeklagte hier jedoch nicht abgeben wollen.
Aus diesem Grunde würde er auch davon ausgehen, dass in dieser Sache sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben sei, so dass die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.03.2016 vollständig aufrechterhalten bleiben müsse.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen und insofern den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.03.2016 aufrechtzuerhalten bzw. zu bestätigen
und
die weiteren Kosten des Verfahrens der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.03.2016 aufzuheben
und
die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass sie sich den ihr nunmehr vorgehaltenen Sachverhalt nicht ausgedacht oder bloß eingebildet habe. Vielmehr würde sie sich nunmehr noch sehr konkret daran erinnern, wie sie als Kind und auch im Zeitraum von 1982 bis 1988 immer wieder gegen ihren Willen u.a. im Intimbereich vom Verfügungskläger angefasst worden sei.
Allein aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit als Kind sowie aus Angst vor Gewalt, Repressalien und dem Verlust ihrer Familie habe sie über all´ die Jahre eine Aufarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse unterdrückt.
Auch als Erwachsene sei sie nämlich zu einer adäquaten Verarbeitung des Erlebten außerstande gewesen. Unter dem Druck massiver Depressionen, Umgangskonflikte und Angststörungen habe sie sich dann erst ab dem Jahre 2012 endlich einer professionellen Unterstützung anvertraut.
Gemäß dem Bericht ihrer Psychotherapeutin vom 23.03.2016 habe sich die Ursache ihrer schweren Symptome insoweit aber in dem Abhängigkeitsverhältnis vom Verfügungskläger sowie in dem jahrelangen sexuellen Missbrauch während ihrer Kindheit und Jugend hier manifestiert.
Ergänzend könne selbstverständlich auch vom Gericht wegen ihrer Glaubhaftigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, welches dann bestätigen würde, dass bei ihr keinerlei Glaubhaftigkeitszweifel bestehen.
Immerhin habe die späte fachgerechte Intervention ihrer Psychotherapeutin soweit Erfolg gehabt, als dass sie jetzt endlich den Mut gefunden habe, das Erlebte auch innerhalb der Familie und gegenüber anderen Personen zu artikulieren. Es würde ihr insofern daran liegen, zur persönlichen Bewältigung der traumatischen Belastungen endlich einmal das Unausgesprochene beim Namen zu nennen und ein Wort der Verantwortung - gerne auch eine Entschuldigung des Verfügungsklägers - erfahren. Leider habe sich der Verfügungskläger zu jeglicher Einsicht außerstande gesehen.
Zwar sei die Beweislage in derartigen Fällen schwierig, so dass unter strafrechtlichen Gesichtspunkten der Unschuldsvermutung sowie unter zivilrechtlichen Aspekten der Beweislast dies prinzipiell wohl zugunsten des Verfügungsklägers ausfallen würde, jedoch sei im Hinblick auf die hier ihr mit Beschluss des Gerichts auferlegten Unterlassung dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt übertragbar.
Zunächst habe sie sich nämlich nur an den Verfügungskläger gewandt. Insofern habe sie sich durchaus im Rahmen der berechtigten eigenen Interessenwahrnehmung im Sinne des § 193 StGB gehalten. Nach der Reaktion des Verfügungsklägers sei es ihr dann nicht anders möglich gewesen als weitere Gespräche mit engsten Familienangehörigen und ihrem Ehemann hierüber zu führen.
Insoweit sei hier festzuhalten, dass der Kreis der Involvierten von ihr begrenzt worden sei, auch wenn sie nicht bestreiten würde die „WhatsApp“ an die Familie H… gesandt zu haben.
Im Übrigen möge der Verfügungskläger auch selbst noch einmal nachdenken, wie er mit dieser Angelegenheit weiter verfahren wolle. Denn abgesehen vom Kostenrisiko sollte dem Verfügungskläger klar sein, dass bei einer Widerlegung seiner Anwürfe eine strafrechtliche Relevanz folgen könne.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 14.06.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussage der Zeugin K… wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.06.2016 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Prozessparteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO sowie daneben auch aus § 32 ZPO (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 217/08, u.a. in: NJW 2012, Seite 2197; BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 148 ff.; BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1752 ff.; BGH, NJW 1984, Seiten 1104 f.; BGH, NJW 1977, Seite 1590; LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.; LG Mosbach, K&R 2007, Seite 486), da die streitgegenständlichen Äußerungen der Verfügungsbeklagten auch einen ausreichenden Bezug zum Wohnsitz des Verfügungsklägers aufweisen und diese Erklärungen unstreitig auch gegenüber dritten Personen im hiesigen Gerichtsbezirk mittels „WhatsApp“ übersandt wurden.
Der zulässige Antrag ist auch dem Grunde nach begründet, jedoch nur im zuerkannten, d.h. eingeschränkten Umfang.
Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten der hier begehrte Unterlassungsanspruch dem Grunde nach zwar bezüglich dritten Personen zu, da der Verfügungskläger durch die Handlungen der Verfügungsbeklagten erheblich in seiner Persönlichkeit und seiner Ehre verletzt wird (§§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 GG sowie § 823, § 862 und § 1004 BGB).
Die Verfügungsklägerseite hat hier durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers und Vorlage der Kopie der „WhatsApp“ an die Eheleute H… nämlich glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte ehrverletzende Behauptungen auch gegenüber dritten Personen bezüglich seiner Person aufgestellt hat, die nicht zum engsten Familienkreis gehören.
Dass diese von der Verfügungsklägerseite eingereichten Äußerungen/Erklärungen von der Verfügungsbeklagten stammen, wird von der Verfügungsbeklagten auch noch nicht einmal bestritten.
Diese Äußerungen der Verfügungsbeklagten per „WhatsApp“ (Blatt 5 der Akte) etc. p.p. gegenüber dritten Personen über den angeblichen sexuellen Missbrauch ihrer Person als vier- bis fünfjähriges Kind und auch noch danach im Alter von 11 bis 17 Jahren durch den nunmehrigen Verfügungskläger stellen aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sowie eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.
Diese Äußerungen der Verfügungsbeklagten berühren den Verfügungskläger auch in seinem Ansehen, da sie geeignet sind das Ansehen des Verfügungsklägers in erheblicher Weise zu beeinträchtigten.
Diese Äußerungen der Verfügungsbeklagten sind auch nicht mehr von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt nämlich dann eine Meinungsäußerung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, NJW 1999, Seiten 1322 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: „juris“).
In einer öffentlichen Auseinandersetzung muss zwar auch Kritik hingenommen werden, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG, NJW 1991, Seiten 95 f.). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: „juris“).
Insoweit ist aber stets eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist zwar nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen zwar noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird aber grundsätzlich – so wie hier auch – dann überschritten, wenn bei den Äußerungen nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, mithin die persönlichen Herabsetzung dieser Person angestrebt wird (BVerfG, BVerfGE Band 82, Seite 272; BVerfG, NJW 1995, Seiten 3303 f.; BGH, NJW-RR 1995, Seite 301; BGH, NJW 2000, Seiten 1036 ff.; BGH, NJW 2005, Seiten 279 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012, Az.: 2 U 862/06, u.a. in: „juris“).
Zwar ist die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung somit im Einzelfall jeweils anhand einer Abwägung der beteiligten Interessen durch das Gericht zu ermitteln, jedoch beschuldigt die nunmehr 44-ig jährige Verfügungsbeklagte hier den nunmehr 73-ig jährigen Verfügungskläger einer sehr schweren Straftat, nämlich des sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen.
Wahre Tatsachenbehauptungen müssen zwar in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre Tatsachen – insbesondere ein nicht begründeter Vorwurf hinsichtlich einer schweren Straftat – dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 1 BvR 901/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 217 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, Az.: 1 BvR 2678/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1643 f.; BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 229 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az.: I-16 U 120/15, u.a. in: „juris“; OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 4 W 733/10, u.a. in: AfP 2011, Seiten 365 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: „juris“; Pentz, AfP 2015, Seiten 11 ff.).
Handelt es sich somit – wie vorliegend – um Äußerungen zu vermeintlichen Straftaten, ohne das überhaupt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, so ist stets die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2009, Seite 3357; LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.).
Denn die Bezichtigung derartiger Straftaten beeinträchtigen zwangsläufig das Recht des Verfügungsklägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil diese Anschuldigung öffentlich von der Verfügungsbeklagten bekannt macht wurde und somit die Person des Verfügungsklägers in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az.: VI ZR 367/15, u.a. in: MDR 2016, Seiten 520 f.; BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14, u.a. in: BGHZ Band 203, Seite 239; BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12, u.a. in: AfP 2013, Seite 50; BGH, NJW 2000, Seiten 1036 f.).
Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az.: VI ZR 367/15, u.a. in: MDR 2016, Seiten 520 f.; BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14, u.a. in: BGHZ Band 203, Seite 239; BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az.: VI ZR 83/07, u.a. in: BGHZ Band 176, Seite 175), insbesondere auch dann, wenn – wie hier – gerade nicht (in einem Strafverfahren) geklärt wurde, ob der Verfügungsbeklagte die ihm von der Verfügungsbeklagten zur Last gelegte Straftat auch tatsächlich begangen hat oder nicht.
Nur dann, wenn eine Verurteilung des Verfügungsklägers wegen sexuellen Missbrauchs bereits erfolgte wäre und/oder der Verfügungskläger z.B. nunmehr selbst diese Straftat eingeräumt hätte – was hier jedoch nicht erfolgt ist – würde diese Bezichtigung seiner Person in der Öffentlichkeit dementsprechend keine Schmähkritik darstellen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 4 W 733/10, u.a. in: AfP 2011, Seiten 365 f.).
Auch ist das hiesige Zivilverfahren mit der hier anzuwendenden Zivilprozessordnung kaum geeignet, die „Wahrheit“ hinsichtlich etwaiger Vorgänge, welche sich vor ca. 25 bis 35 Jahren ereignet haben sollen, nunmehr noch festzustellen (vgl. hierzu u.a. auch: Häcker/Schwarz/Treuer, „Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre Vernehmungslehre“, 4. Auflage 2014; Steller, „Nichts als die Wahrheit“, 1. Auflage 2015).
Zudem kann selbst eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 1107/09, u.a. in: NJW 2009, Seiten 3357 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, Az.: 1 BvR 131/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 2889 ff.; BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 229 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: VI ZR 243/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 2432 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az.: I-16 U 120/15, u.a. in: „juris“ LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.) oder wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000, Az.: 1 BvR 1582/94, u.a. in: NJW 2000, Seiten 2413 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, Az.: 1 BvR 1531/96, u.a. in: NJW 1999, Seiten 1322 ff.) bzw. wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 1107/09, u.a. in: NJW 2009, Seiten 3357 ff. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000, Az.: 1 BvR 1582/94, u.a. in: NJW 2000, Seiten 2413 ff.; BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az.: VI ZR 291/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3645 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2011, Az.: VI ZR 26/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 763 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az.: I-16 U 120/15, u.a. in: „juris“ LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.), da stets auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 1107/09, u.a. in: NJW 2009, Seiten 3357 ff. LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.).
Vorliegend ist insoweit aber zu berücksichtigen gewesen, dass es jedenfalls bei Übersendung der „WhatsApp“ durch die Verfügungsbeklagte an die Eheleute H… um eine Handlung ging, die das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt hat (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2/03 O 189/13, u.a. in: CR 2014, Seiten 674 ff.).
Denn das Grundgesetz gewährt dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung somit absolut geschützt (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 1107/09, u.a. in: NJW 2009, Seiten 3357 ff. LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.).
Etwaige „WhatsApp´s“, E-Mail´s, Telefonanrufe, Briefe etc. p.p. der Verfügungsbeklagten können insoweit aber auch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers eingreifen. Betroffen ist zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 175/14, u.a. in: MDR 2015, Seiten 1298 f.; BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13, u.a. in: VersR 2015, Seite 336; BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: VI ZR 490/12, u.a. in: AfP 2014, Seiten 534 ff.; BGH, Urteil vom 29.04.2014, Az.: VI ZR 137/13, u.a. in: AfP 2014, Seite 325).
Betroffen ist darüber hinaus hier aber auch noch das Recht des Verfügungsklägers auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit (BVerfG, AfP 2003, Seite 537; BVerfG, NJW 2000, Seiten 2191 f.; BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 175/14, u.a. in: MDR 2015, Seiten 1298 f.; BGH, Urteil vom 05.11.2013, Az.: VI ZR 304/12, u.a. in: BGHZ Band 198, Seite 346).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist der Eingriff durch die Verfügungsbeklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers hier aber wegen der Übersendung der „WhatsApp“ an dritten Personen, die unstreitig nicht zum engsten Familienkreis gehören, auch als rechtswidrig anzusehen.
In dieser „WhatsApp“ wird vom (vermeintlichen) „sexuellen Missbrauch“ der heute 44-ig jährigen Verfügungsbeklagten im Alter von „fünf Jahren und älter“ durch den Verfügungskläger berichtet. Wenn auch damit unklar bleibt, zu welchen sexuellen Handlungen es genau gekommen sein soll, so wird damit doch auf einen hinreichenden Tatsachenkern Bezug genommen. Der Verfügungskläger ist durch diese Aussage dann aber auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az.: I-16 U 120/15, u.a. in: „juris“ LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az.: 12 O 137/15, u.a. in: „ juris“).
In Fällen wiederholter, schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen sind nämlich eine Ehrverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit verbunden. Wer wiederholt schwerwiegende, nicht haltbare Beschuldigungen wie die des sexuellen Missbrauchs erhebt, ohne dass sich dafür auch nur ansatzweise Anhaltspunkte ergeben, verhält sich somit rechtswidrig. Denn sexuelle Gewalt gegen minderjährige Kinder und Jugendliche ist ein Tatbestand, der nicht nur strafrechtlich sanktioniert wird, sondern auch durch eine ganz besondere gesellschaftliche Ächtung gekennzeichnet ist. Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des Verfügungsklägers führen. Schon aus diesem Grunde darf ein derartiger Verdacht nicht leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erhoben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013, Az.: II-2 UF 105/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 523 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 10 UF 81/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 517 f.; OLG Celle, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 17 UF 128/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 1627 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2005, Az.: 6 UF 301/04, u.a. in: FuR 2005, Seiten 460 f. = ZKJ 2006, Seiten 99 f.).
Aufgrund dieser somit hier widerrechtlich erfolgten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers steht diesem dann aber auch gegenüber der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 1 und 2 GG, §§ 823, 862 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB der hier nunmehr geltend gemachte quasinegatorische Unterlassungsanspruch dem Grunde nach zu (BVerfG, NJW 2009, Seite 3357; BVerfG, BVerfGE Band 82, Seite 272; BVerfG, NJW 1995, Seiten 3303 f.; BGH, NJW-RR 1995, Seite 301; BGH, NJW 2000, Seiten 1036 ff.; BGH, NJW 2005, Seiten 279 f.; BAG, Urteil vom 08.02.1984, Az.: 5 AZR 501/81; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012, Az.: 2 U 862/06, u.a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.), da die Verfügungsbeklagte ausdrücklich weiterhin behaupten, dass dies alles keine diffamierenden oder verleumderischen Äußerungen seien sondern sie nur „die Wahrheit“ erzählen würden, so dass vorliegend die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Verfügungsbeklagte weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers auf diese Art und Weise verletzt.
Materielle Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch ist insofern die objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, wobei eine vorangegangene rechtswidrige Verletzung in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff.). Insoweit ist eine rechtswidrige Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten durch Äußerungen gegenüber dritten Personen - welche nicht zum engsten Familienkreis der Verfügungsbeklagten gehören - hier von dem Verfügungskläger dargelegt und von der Verfügungsbeklagten auch nicht bestritten worden. Diese Äußerungen der Verfügungsbeklagten gegenüber den Eheleuten Hennige unterfallen nämlich unstreitig nicht den Äußerungen im engsten Familienkreis und sind damit – wie noch ausgeführt wird – auch rechtswidrig.
Auch wenn die Wahrheit der Behauptung der Verfügungsbeklagten hier somit nicht feststeht, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 1004 Abs. 2 BGB jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn der Geschädigte den Eingriff dessen ungeachtet zu dulden hat. Dies ist nach dem Rechtsgedanken der § 824 Abs. 2 BGB und § 193 StGB grundsätzlich dann der Fall, wenn der Schädiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Nach der herrschenden Rechtsprechung stellen insofern aber Äußerungen im engsten Familienkreis ähnliche Fälle im Sinne des § 193 StGB dar, mit der Folge, dass hier ein dem Ehrschutz entzogener Freiraum besteht, so dass der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte hier keinen derartigen Anspruch bei Äußerung der Verfügungsbeklagten gegenüber ihrem engsten Familienkreis – insbesondere gegenüber ihrem Ehemann, ihrer Mutter oder ihren Großeltern (wie hier ihrer Großmutter, der Zeugin K…) – bzw. gegenüber den sie behandelnden Ärzten und/oder Psychotherapeuten oder gegenüber ihrem Rechtsanwalt bzw. gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als ihr Seelsorger hat (OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: 4 U 2067/12, u.a. in: OLG Report Ost 2/2014 Anm. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 319 O 262/11, u.a. in: Streit 2013, Seiten 85 ff.).
Bei diesem Personenkreis kann nämlich dahinstehen, ob diese streitige Behauptung wahr ist oder nicht. Eine solche Äußerung der Verfügungsbeklagten gegenüber diesen Personen wäre nämlich nicht rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung ist ein dem Ehrschutz entzogener Freiraum nämlich insbesondere der engste Familienkreis (BGH, NJW 1993, Seiten 525 ff. = MDR 1993, Seiten 230 f. BGH, NJW 1984, Seite 1104; OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: 4 U 2067/12, u.a. in: OLG Report Ost 2/2014 Anm. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1989, Az.: 10 U 283/88; u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 1195 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 15 U 140/73, u.a. in: NJW 1974, Seiten 1250 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 319 O 262/11, u.a. in: Streit 2013, Seiten 85 ff.).
Äußerungen gegenüber diesen Personen stellen deswegen ähnliche Fälle im Sinne des § 193 StGB dar und sind damit nicht rechtswidrig (OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: 4 U 2067/12, u.a. in: OLG Report Ost 2/2014 Anm. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 15 U 245/90, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 134 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1989, Az.: 10 U 283/88; u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 1195 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 15 U 140/73, u.a. in: NJW 1974, Seiten 1250 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 319 O 262/11, u.a. in: Streit 2013, Seiten 85 ff.).
Grund hierfür ist, dass der engste Kreis der Familie für die freie Entfaltung der Persönlichkeit besondere Bedeutung hat. Jeder muss die Möglichkeit haben, sich mit seinen engsten Verwandten und auch mit seinem behandelnden Arzt bzw. Psychotherapeuten oder seinem Rechtsanwalt bzw. gegenüber seinem Geistlichen ohne jede Rücksichtnahme auf andere frei auszusprechen, ohne sich in einem Gerichtsverfahren rechtfertigen zu müssen (BGH, NJW 1993, Seiten 525 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: 4 U 2067/12, u.a. in: OLG Report Ost 2/2014 Anm. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1989, Az.: 10 U 283/88; u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 1195 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 15 U 140/73, u.a. in: NJW 1974, Seiten 1250 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 319 O 262/11, u.a. in: Streit 2013, Seiten 85 ff.).
Das Recht, sich gegenüber diesen Personen ohne Rücksicht auf eventuelle rechtliche Konsequenzen aussprechen zu können, folgt aus der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsschutz. Für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, für die eine solche Aussprache wichtig ist, hat dabei nicht nur der engste Familienkreis, sondern auch die Beziehung zu einem Ehegatten oder nicht ehelichen Lebensgefährten besondere Bedeutung. Diese Beziehung wird in der Regel sogar enger sein, als die zu Geschwistern.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein naher Familienangehörige oder der Ehegatte (bzw. ein nichtehelicher Lebensgefährte) mit der Verfügungsbeklagten zusammenwohnt. Denn Offenheit und gegenseitiges Vertrauen ist nicht nur gegenüber Ärzten, Rechtsanwälten und Geistlichen sondern auch zwischen nahen Angehörigen unentbehrlich (OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: 4 U 2067/12, u.a. in: OLG Report Ost 2/2014 Anm. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. OLG Düsseldorf, NJW 1974, Seite 1250 OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1989, Az.: 10 U 283/88; u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 1195 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 15 U 140/73, u.a. in: NJW 1974, Seiten 1250 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 319 O 262/11, u.a. in: Streit 2013, Seiten 85 ff.) und deswegen unabhängig davon privilegiert, ob die Familienangehörigen in einem Haushalt zusammen leben oder nicht.
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte ihrer behandelnden Dipl.-Psychologin Psychotherapeutin gegenüber die Behauptung des sexuellen Missbrauchs geäußert hat, ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Unbestritten hat die Beklagte wegen psychischer Schwierigkeiten eine Behandlung bei ihrer Psychologin in Form einer Gesprächstherapie gemacht. Der Erfolg einer solchen Therapie ist aber davon abhängig, dass der Patient auch rückhaltlos seine Erinnerungen schildert, selbst wenn diese nicht zutreffend sein sollten. Denn Aufgabe der Gesprächstherapie ist es nicht nur, Verdrängtes bewusst zu machen, sondern auch, durch die Gespräche zu klären, ob es sich bei den geweckten Erinnerungen um „echte" Erinnerungen handelt oder um sog. Pseudoerinnerungen. Denn nur dann ist es möglich, der Patientin bewusst zu machen, wo die Probleme liegen und Lösungen zu suchen. Äußerungen, die im Rahmen einer derartigen Behandlung gegenüber einem Psychologen bzw. einem Arzt gemacht werden, stellen damit die Wahrnehmung berechtigter Interessen der Verfügungsbeklagten als Patientin dar. Da die behandelnde Psychologin zudem der Schweigepflicht unterliegt, ist auch nicht zu besorgen, dass die von der Verfügungsbeklagten ihr gegenüber gemachten Äußerungen an dritte Personen gelangen, die nicht der Schweigepflicht unterliegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1989, Az.: 10 U 283/88; u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 1195 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 15 U 140/73, u.a. in: NJW 1974, Seiten 1250 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 319 O 262/11, u.a. in: Streit 2013, Seiten 85 ff.).
Schließlich war es auch nicht rechtswidrig, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Verfügungskläger gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten diese Äußerung wiederholt hat. Denn auch das Gespräch mit dem eigenen Anwalt ist vom straf- und zivilrechtlichen Ehrenschutz frei, soweit es unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses steht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1989, Az.: 10 U 283/88; u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 1195 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 15 U 140/73, u.a. in: NJW 1974, Seiten 1250 f.).
Dieselben Grundsätze gelten im Übrigen auch gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger der Verfügungsbeklagten.
Auch die Äußerungen, die die Verfügungsbeklagte in dem hiesigen Gerichtsverfahren - insbesondere im Verhandlungstermin - machte, können grundsätzlich nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden (BGH, NJW 1992, Seiten 1314 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff.).
Eine Ausnahme könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Verfügungsklägerin als Partei leichtfertig Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: „juris“) und wenn die verletzende Behauptung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: „juris“).
Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Behauptung der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung stand, der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sei zutreffend, und zur Unterstützung ihres Vortrags, es sei zu sexuellen Übergriffen gekommen, aufgestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff.).
Die Einbeziehung von (engsten) Bekannten und Freunden der Verfügungsbeklagten – wie hier der Familie H… – in diesen Personenkreis scheidet insofern aber schon im Hinblick auf Abgrenzungsschwierigkeiten grundsätzlich aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, u.a. in: Streit 4/2000, Seiten 179 ff. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 15 U 245/90, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 134 ff.), so dass dem Antrag des Verfügungsklägers noch im zuerkannten Umfang hier durch das Gericht zu entsprechen ist.
Insofern ist hier aber auch nur dieser zugesprochene und nicht der von der Verfügungsklägerseite geltend gemachte, umfassendere Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung dieser Behauptungen/Äußerungen durch die Verfügungsbeklagte als gerechtfertigt anzuerkennen.
Gegenüber der Verfügungsbeklagten ist zudem noch für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das nunmehr erlassene Verbot das in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel hiermit anzudrohen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat in den § 708 Nr. 6 und § 711 Satz 1 ZPO ihre Grundlage.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht gemäß § 3 ZPO festzusetzen gewesen.