Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2013

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.04.2013 – HRB 9724 FF

Tenor§

In der Handelsregistersache … GmbH, … Verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt …,

wird die Anmeldung vom 23.05.2011 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …) auf Eintragung der Kapitalerhöhung um 4.674.000 € auf 5.000.000 € zurückgewiesen, weil die Gesellschaft die Beanstandungen aus der Aufklärungsverfügung vom 12.09.2011 trotz wiederholter Ankündigung nicht behoben hat; im Einzelnen:

Gründe§

I.

In Ansehung der Stellungnahme der Gesellschaft vom 23.08.2011 geht das Registergericht davon aus, dass im Rahmen der angemeldeten Kapitalerhöhung eine sog. Vorausleistung (Abtretung vom 25.11.2008 in Höhe von 4.674.000 € betreffend ein Gesellschafterdarlehen der … an die Gesellschaft) im Sinne einer Erbringung der Sacheinlage vor der nachfolgenden formgerechten (notarielle beurkundeten) Kapitalerhöhung (Urkunden vom 23.06.2010, Urkundenrolle Nummer …, 23.05.2011, Urkundenrolle Nummer …) erfolgt ist.

II.

Die Gesellschaft hat nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nicht alle für die Prüfung des Registergerichts erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so dass die Anmeldung nunmehr zurückzuweisen ist.

1. Die besonderen Anforderungen, die in Fällen der sog. Vorausleistung der Einlage zur Bewirkung einer Kapitalerhöhung hinsichtlich der Wirksamkeit der Kapitalmaßnahme zu stellen sind, werden vorliegend nicht erfüllt.

Der Gegenstand der Kapitalerhöhung muss grundsätzlich noch im Zeitpunkt der formwirksamen Beschlussfassung gegenständlich und wertmäßig vorhanden sein, in den sog. akuten Sanierungsfällen kann noch in weiteren Fällen die Wirksamkeit gegeben sein (vgl. zusammenfassend Heidinger in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 2. Auflage, Rdn. 300, 20 bis 25).

a) Die Anforderungen, die zu den sog. Sanierungsfällen einschlägig sind, sind hier nach der Aktenlage nicht erfüllt.

Voraussetzung für die Wirksamkeit ist unter anderem, dass zwischen der Vorleistung und der formgerechten Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein derartiger enger Zusammenhang ist bei einem zeitlichen Abstand zwischen Abtretung und formgerechter Beurkundung von mehr als 18 Monaten nicht gegeben.

b) Die bei Nichtvorliegen eines Sanierungsfall zu stellenden Anforderungen sind nach der Aktenlage ebenfalls nicht erfüllt.

Der Darlehensbetrag darf rechtlich nicht als Grundlage der Kapitalmaßnahme herangezogen werden. Der als Darlehen an die Gesellschaft gewährte Betrag war bei Beurkundung der Kapitalmaßnahme nicht mehr vorhanden. Ausweislich des Sachkapitalerhöhungsberichts vom 21.12.2010 ist dieser Betrag bereits zuvor für Zwecke der Gesellschaft verwendet worden.

Allein tauglicher Anknüpfungspunkt als Gegenstand der Kapitalmaßnahme ist die Schuldbefreiung für die Gesellschaft nach Erlöschen der Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt der Abtretung als auch der formgerechten Kapitalerhöhung. Ob der Gegenstand der Kapitalerhöhung bei Abschluss der formwirksamen Beurkundung im Mai 2011 noch vorhanden war, kann nach den vorliegenden Unterlagen nicht abschließend geklärt werden, was die Zurückweisung der Anmeldung nach sich zieht.

Gemäß § 57 a in Verbindung mit § 9 c Abs. 1 GmbHG ist die Bewertung jeder Sacheinlage durch das Registergericht im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) im Interesse der Kapitalaufbringung und des Gläubigerschutzes zu überprüfen (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2006, 20 W 495/05, Rpfleger 2006, 608); daran hat das MoMiG nichts geändert (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage, Rdn. 1056). Das gilt in Sonderheit, wenn, wie hier (4.674.000 €), sehr hohe Beträge als Erhöhung angemeldet sind.

Zur Bestimmung des Wertes der Schuldbefreiung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Forderungen des Sacheinlegers mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert sind grundsätzlich einlagefähig, selbst wenn sie bestritten oder zweifelhaft sind. Entscheidend kommt es für die gerichtliche Prüfung auf die Werthaltigkeit der Einlage an. Die Bemessung des Wertes von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen richtet sich, wie bei Forderungen gegen Dritte, nach dem objektiven Wert. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die Forderung ohne Kapitalerhöhung neben ihren sonstigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln vollständig zu bedienen, ist die Forderung nicht werthaltig bzw. ein Abschlag vorzunehmen. Wertabschläge sind auch bei bestrittenen und nicht fälligen Forderung vorzunehmen (vgl. Martens, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2010, § 5 Rdn. 127, 128).

Von daher muss in einem Sachkapitalerhöhungsbericht erläutert und wegen der Höhe des Betrages durch Wertgutachten belegt werden, dass die Gesellschaft sowohl im November 2008 als auch im Mai 2011 in der Lage war, die Forderung in Höhe der Kapitalerhöhungsbetrages ohne Kapitalerhöhung neben ihren sonstigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln vollständig zu bedienen. Derartige Unterlagen hat die Gesellschaft nicht eingereicht.

2. Schließlich fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung.

In der Anmeldung muss, anders als geschehen, die Vorausleistung und der erläuterte Gegenstand der Kapitalerhöhung offen gelegt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2006, II ZR 43/05, zitiert nach juris Rdn. 21). Die in der Anmeldung hierzu vorhandene Angabe bezieht sich auf die Auszahlung des Darlehens an die Gesellschaft, das ist, wie erläutert, nicht der Bezugspunkt der angemeldeten Kapitalmaßnahme, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.