Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.06.2019 – 412 Cs 271 Js 25570/18 (8/19)

ECLI:DE:AGFF:2019:0626.412CS271JS25570.1.00

Tenor§

Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

Gründe§

I.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 06.01.2019 vor, sich vom 01.07.2018 bis 03.07.2018 in Berlin entgegen § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, obwohl er ausreisepflichtig gewesen sei und seine Abschiebung nicht ausgesetzt gewesen sei (Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG).

Dem Angeschuldigten wird im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt: „Am 15.06.2018 reisten Sie mit Ihren Kindern …, mit einem zu touristischen Zwecken beantragten und vom 01.06.2018 bis zum 30.06.2018 gültigen Schengen-Visum, aus dem Irak kommend, über den Flughafen Berlin Tegel nach Deutschland ein. Ihnen war bewusst, dass Sie bei Überschreitung des genehmigten Aufenthaltes, sich ab 01.07.2018 strafbar in Deutschland aufhalten. Trotz Kenntnis dieses Umstandes reisten Sie mit Ihrem minderjährigen Kind nicht fristgerecht aus, sondern ließen sich mit diesem am 03.07.2018 in der Ausländerbehörde Berlin erfassen, um dann, wie geplant am 05.07.2018 für sich und das minderjährige Kind ein Asylbegehren zu äußern.“

Der Angeschuldigte hat sich dahin eingelassen, dass er sich am 30.06.2019 bei Ablauf des Visums im „BAMF in Berlin Tempelhof“ habe als Asylsuchender registrieren lassen.

II.

1. Der Erlass eines Strafbefehls ist nach Lage der Akten abzulehnen.

Es fehlt nach dem Inhalt des Antrages und dem Inhalt der Akten am hinreichenden Tatverdacht (vergleiche § 408 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung § 204 Abs. 1 der Strafprozessordnung - im Folgenden: StPO).

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (vergleiche etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2014, 1 Ws 124/14, zitiert nach juris).

An den vorstehend genannten Voraussetzungen fehlt es in vorliegender Sache, weil eine Verurteilung des Angeschuldigten weniger wahrscheinlich ist als eine Nichtverurteilung. Der in Rede stehende Tatverdacht lässt sich jedenfalls hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit aus tatsächlichen Gründen auf der Grundlage des aktuellen Inhalts der Akten und etwaiger weiterer Erkenntnisse aus einer Hauptverhandlung voraussichtlich nicht herleiten.

Die Einlassung des Angeschuldigten, er habe sich am 30.06.2019 in Tempelhof als Asylsuchender registrieren lassen, ist geeignet, die Strafbarkeit wegen Nichtverwirklichung des subjektiven Tatbestandes, also hier nach Lage der Dinge eines Verhaltens ohne Vorsatz oder jedenfalls bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der genannten Strafnorm entfallen zu lassen, weil von einer Person in der Situation des Angeschuldigten, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland lebt und die Einzelheiten des deutschen Aufenthaltsrechts nicht kennt, unter dem Gesichtspunkt einer strafrechtlichen Verantwortung nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr an Handlungen als das vom Angeschuldigten vorgenommene Tun erwartet werden kann. Es kann dahinstehen, ob der Sachverhalt als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB oder als Verbotsirrtum nach § 17 StGB einzustufen ist. Bei einem Tatbestandsirrtum entfiele der Tatvorsatz und eine fahrlässige Begehensweise ist vorliegend nicht strafbar; bei einem Verbotsirrtum entfiele die Schuld, wenn dieser unvermeidbar war, wovon nach Lage der Akten auszugehen ist (vergleiche dazu Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.01.2011, 286 Ds 7911 Js 100048/10 (123/10), zitiert nach juris). Die Einlassung des Angeschuldigten wird sich voraussichtlich auch in einer Hauptverhandlung nicht widerlegen lassen, so dass es nach alledem am hinreichenden Tatverdacht fehlt.

Mit dem zitierten Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten vom Sachverhalt her eine Straftat in der Zeit vom 01.07.2018 bis 03.07.2018 vorgeworfen, wobei dies so zu verstehen ist, dass ab dem Zeitpunkt der Erfassung in der Ausländerbehörde Berlin am 03.07.2018 nicht mehr von einer Strafbarkeit ausgegangen wird, sei dies auch lediglich wegen fehlenden Verschuldens.

Nach der Aktenlage sind die Personaldaten des Angeschuldigten am 03.07.2018 beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten in Berlin in der Bundesallee (förmlich) erfasst worden. Aus der Akte ergeben sich allerdings auch Belege dafür, dass der Angeschuldigte bereits vor dem 03.07.2018 in ein Verfahren mit dem Ziel einer förmlichen Registrierung als Asylsuchender gelangt sein muss, und zwar wie folgt: Ausweislich eines Beleg legte der Angeschuldigte am 02.07.2018 seinen Pass bei einer Stelle mit der Bezeichnung „… GmbH - Notunterkunft Flughafen Tempelhof - Ankunftsservice“ vor. Hierzu sind von Interesse die veröffentlichten Hinweise des Landes Berlin zur Registrierung von Flüchtlingen, frei abrufbar im Internet unter https://www.berlin.de/fluechtlinge/infos-fuer-fluechtlinge/registrierung, wo Tempelhof als Anlaufstelle für diesen Personenkreis benannt ist. Ausweislich einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister wurde am 02.07.2018 eine „Allgemeine Gesundheitsuntersuchung“ im „LAF Berlin“ durchgeführt.

Von daher ist es gut möglich vorstellbar und voraussichtlich nicht zu widerlegen, dass sich der Angeschuldigte, wie er mit seiner Einlassung geltend macht, bereits vor dem 02.07.2018, möglicherweise bereits am 30.06.2018, einem Samstag, jedenfalls aber am 01.07.2019 in der Notunterkunft Tempelhof mit dem Ziel einer Registrierung meldete, ohne dass die Meldung sogleich amtlich mit dauerhaftem Nachweis erfasst wurde. Weitere Ermittlungen versprechen keinen Erfolg, insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf und fehlende Ansatzpunkte in der Ermittlungsakte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, welche zu einer Verurteilung zu führen geeignet sein könnte.

Hiervon ausgehend liegen, ungeachtet der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht vor; es ist aktuell kein Schuldnachweis geführt, so dass die Einstellungsvoraussetzung „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“ nicht gegeben ist. Einer aus der Sicht des Gerichts sachgerechten Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 Abs. 1, § 467 StPO in entsprechender Anwendung.