Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.09.2021 – 412 Ds 274 Js 4947/21 (51/21), 412 Ds 51/21
ECLI:DE:AGFF:2021:0920.412DS274JS4947.21.00
Tenor§
Der K. M. wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 142 StPO Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger bestellt.
Der Verteidiger wird darauf hingewiesen, dass die Akte zunächst der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, damit diese Gelegenheit erhält, ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss einzulegen. Akteneinsicht wird ggf. nach Rückkehr der Akte gewährt.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten mit der Anklageschrift vom 19.03.2021 vor, gemeinschaftlich mit dem Mitbeschuldigten T. handelnd, am 03.11.2020 in Frankfurt (Oder) durch sechs selbständige Handlungen gemeinschaftlich fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei sie gewerbsmäßig handelten; Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in sechs Fällen strafbar nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2, § 53 des Strafgesetzbuches (StGB).
Den Angeschuldigten wird in der Anklageschrift im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt:
Tat 1: „Am Tattag zu einer nicht genauen Uhrzeit betrat mindestens einer der beiden Angeschuldigten die Lidl Filiale in der … und entnahm aus den Auslagen sechs Akku-Schlagschrauber zum Preis von insgesamt 203,64 €, ein Puppenhaus zum Preis von 48,49 €, sechs Akkus zum Preis von insgesamt 104,70 €, zwei Herrenjacken zum Gesamtpreis von 49,98 €, eine Damenjacke zum Preis von 24,99 € und ein Kettenschärfergerät zum Preis von 19,39 € (Gesamtwert 451,19 €), ohne diese zu bezahlen. Dem anderen Angeschuldigten bzw. der anderen Angeschuldigten war dieses Vorgehen bewusst und von ihm bzw. ihr auch gewollt. Anschließend wurden die Gegenstände in dem Fahrzeug der Angeschuldigten zu mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … verstaut.“
Tat 2: „Am Tattag zu einer nicht genauen Uhrzeit betrat mindestens einer der beiden Angeschuldigten den Toom Baumarkt in der nun in … und entnahm aus den Auslagen ein Elektroheizgerät zum Preis von 149,99 €, ohne dieses zu bezahlen. Dem anderen Angeschuldigten bzw. der anderen Angeschuldigten war dieses Vorgehen bewusst und von ihm bzw. ihr auch gewollt. Anschließend wurde das Elektroheizgerät in dem Fahrzeug der Angeschuldigten mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … verstaut.“
Tat 3: „Am Tattag zu einer nicht genauen Uhrzeit betrat mindestens einer der beiden Angeschuldigten den Norma-Markt in der … und entnahm aus den Auslagen sechs mobile Sound-Systeme zum Preis von hier 29,23 €, vier Herrenledergürtel zum Preis von je 7,78 €, ein Obstwasser zum Preis von 6,78 € und eine Flasche Gurktaler zum Preis von 8,76 € (Gesamtwert von 222,04 €) ohne diese zu bezahlen. Dem anderen Angeschuldigten bzw. der anderen Angeschuldigten war dieses Vorgehen bewusst und von ihm bzw. ihr auch gewollt. Anschließend wurden die Gegenstände in dem Fahrzeug der Angeschuldigten mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … eingeräumt.“
Tat 4: „Am Tattag zu einer nicht genauen Uhrzeit betrat mindestens einer der beiden Angeschuldigten die Netto Filiale in der … und entnahm aus den Auslagen ein paar Adidas Schuhe zum Preis von 15,00 €, eine Packung Leggings zum Preis von 9,72 €, einen Darmpyjama zum Preis von 9,72 € und ein Paar Schuhe zum Preis von 7 € (Gesamtwert 41,44 €), ohne diese zu bezahlen. Dem anderen Angeschuldigten bzw. der anderen Angeschuldigten war dieses Vorgehen bewusst und von ihm bzw. ihr auch gewollt. Anschließend wurden die Gegenstände in dem Fahrzeug der Angeschuldigten mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … verstaut.“
Tat 5: „Am Tattag zu einer nicht genauen Uhrzeit betrat mindestens einer der beiden Angeschuldigten die Aldi Filiale in der … und entnahm aus den Auslagen 2 Armbanduhren zu je 6,90 € und 4 Sportuhren zum Preis von je 9,69 € (Gesamtwert von 52,56 €), ohne diese zu bezahlen. Dem anderen Angeschuldigten bzw. der anderen Angeschuldigten war dieses Vorgehen bewusst und von ihm bzw. ihr auch gewollt. Anschließend wurden die Gegenstände in dem Fahrzeug der Angeschuldigten mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … verstaut.“
Tat 6: „Im Anschluss an diese Taten begab sich der Angeschuldigte gegen 18:00 Uhr in Absprache und mit Wissen der Angeschuldigten zu in die real Filiale … und entnahm aus den Auslagen 2 T-Shirts der Marke Puma zum Preis von je 14,99 €, 2 T-Shirts der Marke Ihani zum Preis von je 12,99 €, eine Jogginghose der Marke Kappa zum Preis von 24,95 €, eine Hose der Marke Puma zum Preis von 39,95 €, ein Telefon der Marke AEG zum Preis von 19,99 € und ein Telefon der Marke Panasonic zum Preis von 49,95 € (Gesamtwert von 190,80 €) und steckte diese in seinen mitgebrachten Rucksack. Anschließend verließ er den Laden durch den Eingangsbereich ohne die Ware zu bezahlen.“
Der Angeschuldigte T. hat sich nicht zur Sache eingelassen.
Die nicht vorbestrafte Angeschuldigte bestreitet die Taten und lässt sich im Zwischenverfahren wie folgt ein: „Die Gegenstände, welche sich in meinem Auto befunden haben, gehörten mir nicht und ich habe auch mit diesen Sachen nichts zu tun. Am 03.11.2020 war ich mit meinem Sohn B. N. auf dem Rückweg von Berlin. Auf der Heimfahrt fuhr ich mit meinem Sohn nach Frankfurt, um dort etwas zu essen zu kaufen. In einem der Geschäfte in Frankfurt habe ich einen Bekannten, A. T., angetroffen. Er bat mich um einen Gefallen. Den Herrn A. sollte ich mit seinen Einkäufen nach Polen mitnehmen. Gegen eine zusätzliche Bezahlung für den Transport, war ich natürlich damit einverstanden. Zusammen mit dem Herrn A. sind wir in die von Herrn A. genannte Straße gefahren, dort hatte er seine Sachen in das Auto eingepackt. Als wir schon in Richtung Polen unterwegs waren, bat mich Herr A. darum, noch zum Supermarkt vorbei zu fahren, um dort einzukaufen. Herr A. ist in den Supermarkt einkaufen gegangen. Ich und mein Sohn sind ebenfalls in das Geschäft rein gegangen, um es zu besichtigen. Nach einer Weile habe ich zusammen mit meinem Sohn die Geschäftsräume verlassen und wir stiegen in das Auto ein. Im Auto haben wir auf die Rückkehr von Herrn A. gewartet. Vor dem Geschäft brach ein Chaos aus, ich war erschrocken und wusste nicht, was dort los ist. Die Polizei kam, stellte Fragen und überprüfte die Papiere. Ich war im neunten Monat schwanger, ich war sehr geschwächt, verängstigt und ich wusste nicht, was los ist. Ich wollte, dass sich alles schnell aufklärt und mit meinem Sohn zurück nach Hause fahren ... Als Beweis für all das habe ich einen Zeugen, meinen Sohn B. N. …“.
Im Ermittlungsverfahren hat die Angeschuldigte in einer schriftlichen Stellungnahme die Tat ebenfalls bestritten, wobei sie allerdings ausführte, die „Gegenstände“ seien ein Geschenk von ihrem Ex-Mann M.; hierauf wird in einer Hauptverhandlung einzugehen sein.
II.
Der Angeschuldigten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, obwohl die Staatsanwaltschaft beantragt, den Antrag abzulehnen.
Das Gericht ordnet in Fällen der vorliegenden Art einen Pflichtverteidiger bei, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO erfüllt sind. Vorliegend ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO).
Das betrifft, ausgehend vom Stand der Ermittlungen, bereits die Frage, ob die Angeschuldigte an den Taten überhaupt beteiligt war, jedenfalls, eine Beteiligung angenommen, die Frage nach der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Tatbeteiligung der Angeschuldigten, deren Beantwortung erheblichen Einfluss auf eine mögliche Strafe haben dürfte.
Nach der Aktenlage kann sich in einer Hauptverhandlung ergeben, dass die Angeschuldigte in keinem der in Rede stehenden Fälle selbst Waren weggenommen hat, sondern eine unmittelbare Mitwirkung der Angeschuldigten nicht am Kerngeschehen der vorgeworfenen Taten, sondern erst nach den Handlungen zur Wegnahme der Waren anzunehmen ist. Es ist dann unter Umständen eine mögliche Mittäterschaft von einer ebenfalls in den Blick zu nehmenden Beihilfe abzugrenzen, was schwierig ist.
Der rechtliche Ansatz für diese Abgrenzung ist komplex: Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht für jede einzelne Tat aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (vergleiche BGH, Urteil vom 29.07.2021, 1 StR 83/21, Rn. 10, zitiert nach juris).
Ausgehend von diesem Ansatz, der eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände erfordert, die ggf. in einer Hauptverhandlung herausgearbeitet werden müssen, ist von einer Schwierigkeit der Sachlage auszugehen.
Hinzu kommt Folgendes: Die Sachlage ist auch dann schwierig, wenn die einem Verteidiger vorbehaltene Akteneinsicht nach § 147 StPO erforderlich ist, weil die Durchführung des Verfahrens nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Kenntnis der Akten des anhängigen oder eines fremden Verfahrens möglich ist (vergleiche hierzu Schiemann in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Auflage, 2019, § 140, Rn. 20).
Eine Akteneinsicht ist in vorliegender Sache erforderlich. Die Polizei hat insbesondere Indizien herausgearbeitet, die für eine Tatbeteiligung der Angeschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft sprechen, wie sich aus Vermerken vom 04.11.2020 (vergleiche insbesondere Blatt 3 und 4, 41, 149 bis 152) und Aussagen (M. P., vergleiche Blatt 32) ergibt.
Daneben bestehen unter den hier gegebenen Umständen erhebliche Zweifel, dass die Angeschuldigte sich im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO selbst ausreichend verteidigen kann.
Zwar ist einem für die Verteidigung in einer Strafsache nicht ausreichend sprachkundigen Ausländer nicht stets nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Davon abgesehen werden kann jedoch nur in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen, in denen die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers völlig ausgeglichen werden kann.
So liegt der Fall hier indes nicht, da es sich um eine schwierige Sachlage handelt. Eine sachgerechte Verteidigung der Angeklagten ist allein durch die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht sicher gewährleistet, so dass sie der Hilfe eines Verteidigers bedarf (vergleiche Landgericht Stade, Beschluss vom 09.01.2019, 70 Qs 112 Js 22748/18 (169/18), Rn. 10, juris), insbesondere bezüglich der möglicherweise zu stellenden Frage nach der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Tatbeteiligung als Mittäterschaft oder Beihilfe.