Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.11.2021 – 412 Cs 226 Js 18626/21 (100/21), 412 Ds 100/21
ECLI:DE:AGFF:2021:1110.412CS226JS18626.2.00
Tenor§
Der Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 142 StPO Rechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin bestellt.
Die Verteidigerin wird gebeten, einstweilen noch nicht tätig zu werden, weil mit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Einrichtung einer Pflichtverteidigung gerechnet werden muss; ihr Antrag auf Akteneinsicht wird zurückgestellt.
Gründe§
I.
Der Angeschuldigten wird mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 16.07.2021 vorgeworfen, am 10.05.2021 in … Betäubungsmittel besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein: Vergehen strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 33 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Ihr wird im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt: „Am o. g. Tattag waren Sie gegen 19.00 Uhr in Ihrer Wohnung in der … im Besitz von insgesamt 4,62 g Marihuana, die Sie in zwei Portionen auf dem Wohnzimmertisch aufbewahrten. Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie nicht im Besitz einer schriftlichen Erwerbserlaubnis waren.“
Die Angeschuldigte hat gegenüber der Polizei im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der genannten Wohnung angegeben, dass ihr die in Rede stehend Substanz gehört. Sie ist einschlägig in den Jahren 2012 und 2016 zu Geldstrafen von 30 bzw. 40 Tagessätzen verurteilt worden.
II.
Der Angeschuldigten ist eine Pflichtverteidigerin zu bestellen. Nach § 140 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) bestellt das Gericht unter anderem einen Verteidiger oder eine Verteidigerin, wenn wegen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung einer solchen Person geboten erscheint. So liegt der Fall hier.
Die für die Bearbeitung des genannten Antrages zuständige Strafabteilung 412 des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) geht davon aus, dass § 29 Abs. 1 BtMG in den Tatvarianten des Erwerbs und des Besitzes verfassungswidrig ist, soweit hiernach auch der Erwerb und der Besitz von Cannabisprodukten lediglich in geringen Mengen, das heißt bis zu einer Obergrenze von 6 Gramm (Bruttogewichtsmenge), zum gelegentlichen Eigenverbrauch und ohne Fremdgefährdung strafbar ist (vergleiche Amtsgericht Frankfurt (Oder), Vorlagebeschluss vom 23.09.2020, 412 Cs 226 Js 25048/19 (6/20), zitiert nach juris). Dieser Vorlagebeschluss ist zwischenzeitlich aufgehoben worden, nachdem die Staatsanwaltschaft dort einer Einstellung des Verfahrens nach § 31 a BtMG zugestimmt hatte (vergleiche dazu Schmidt: Die Entwicklung des Betäubungsmittelstrafrechts bis Mitte 2021, NJW 2021, 3016 Rn. 52, zitiert nach beck-online).
Eine vergleichbare Sachlage ist nach derzeitigem Erkenntnisstand vorliegend gegeben. Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird der Angeschuldigten der unerlaubte Besitz einer geringen Menge Marihuana vorgeworfen. Nach Lage der Akten, insbesondere in Ansehung des polizeilich festgestellten Sachverhalts, dürfte davon auszugehen sein, dass es sich um einen Fall des gelegentlichen Eigenverbrauchs ohne Fremdgefährdung handelt; in der Strafanzeige heißt es hierzu insbesondere: „Im Zuge der IDF, welche im Wohnzimmer stattfand, wurden auf dem Tisch offenstehend Betäubungsmittel festgestellt. In einer Plastikdose waren Cannabisblüten und in einem durchsichtigen Cliptütchen waren 2 Stück einer gepressten betäubungsmittelähnlichen Substanz zu sehen.“
Hiervon ausgehend kommt nach derzeitigem Erkenntnisstand, was allerdings noch zu hinterfragen sein wird, nicht der Erlass eines Strafbefehls in Betracht, sondern es muss auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Hauptverhandlung anberaumt werden oder ohne Hauptverhandlung ein Vorlagebeschluss gefertigt werden.
Die in Rede stehende Fragestellung verfassungsrechtlicher Art ist schwierig, was sich etwa aus dem einschlägigen Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18.09.2019, 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19), 2 Cs 346/19, juris, ergibt. Diesbezüglich sind ferner Vorlagen des Amtsgerichts Münster und des Amtsgerichts Pasewalk beim Bundesverfassungsgericht anhängig, wobei Fachkreise davon ausgehen, dass es bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch Jahre dauern dürfte (vergleiche dazu mit Nachweisen den bereits zitierten Aufsatz von Schmidt, NJW 2021, 3016 Rn. 52, zitiert nach beck-online).
Der vorliegende Fall gibt schließlich auch Anlass zu der Prüfung, ob die dargestellte Auffassung beizubehalten oder aufzugeben ist; insoweit bedarf die Angeschuldigte anwaltlicher Unterstützung.