Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2012

Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 24.10.2012 – 36 F 355/11

ECLI:DE:AGORANI:2012:1024.36F355.11.01

Tenor§

Die Anträge des Antragstellers auf Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge werden zurückgewiesen.

Gründe§

Für die vorliegend von dem Antragsteller begehrte Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt wegen angeblicher „rechtsmissbräuchlicher Antragstellung“ gibt es im Gesetz keine Grundlage.

Nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG kann das Gericht lediglich eine Folgesache vom Verbund abtrennen, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen können hier in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht erkannt werden.

Einem Ehegatten ist es vielmehr nach § 137 Abs. 2 FamFG ausdrücklich gestattet, spätesten zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung eine Folgesache anhängig zu machen. Unabhängig von der Frage der Auskunftsverpflichtung ist entsprechend der Grundsätze zum Stufenverfahren auch der zunächst unbezifferte Zahlungsantrag sofort anhängig geworden. Zweck des Scheidungsverbunds ist eine einheitliche und gleichzeitige Bereinigung der Scheidung und ihrer Folgen zu ermöglichen, womit auch eine Schutz- und Warnfunktion erfüllt wird (vgl. Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 137 FamFG Rdnr. 1).

Nachdem die Ehe derzeit noch nicht geschieden werden kann, besteht für eine Abtrennung der anderen Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge keine Veranlassung. Auch liegen hinsichtlich der Kindschaftsfolgesache die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG nicht vor.

Weitere Anordnungen in der Folgesache Ehegattenunterhalt können erst nach Bestandskraft der ebenfalls am heutigen Tage verkündeten Entscheidung zur Auskunftsstufe ergehen (vgl. Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1580 BGB Rdnr. 29).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 140 Abs. 6 FamFG).