Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2015

Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 24.04.2015 – 38 F 3/15

Zitiert von 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Regelung des Versorgungsausgleichs durch Verrechnungsvereinbarung wie folgt zuzustimmen:

1. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. xxx) wird zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0729 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. 06. 2006, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (Pers. Nr. xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 544,51 Euro monatlich auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. 06. 2006, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 4.200,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten sind seit dem 21.08.2007 rechtskräftig geschieden (35 F 156/06). Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Urteil vom 11.07.2007 ausgesetzt. Das Versorgungsausgleichsverfahren wurde mit Verfügung vom 16.08.2013 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG durch das Verfahren 38 F 606/13 wieder aufgenommen.

Nach den in dem Verfahren 38 F 606/13 eingeholten Auskünften der Versorgungsträger haben die Beteiligten bezogen auf die Ehezeit 01.09.1988 bis 30.06.2006 folgende Anrechte erworben:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1457 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0729 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 416,57 Euro.

Bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.338,68 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 669,34 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 146.375,67 Euro.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,5749 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,2875 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.785,70 Euro.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,5487 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7744 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 8.512,65 Euro.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Regelung des Versorgungsausgleichs durch Verrechnungsvereinbarung wie folgt zuzustimmen:

1. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. xxx) wird zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0729 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. 06. 2006, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (Pers. Nr. xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 542,68 Euro monatlich auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. 06. 2006, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zustimmung zum Abschluss der Verrechnungsvereinbarung ist zulässig.

Es handelt sich um eine selbständige Familiensache i.S.d. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG.

Der Antrag ist im Wesentlichen begründet.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ein Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung zu.

Der auf Zustimmung in Anspruch genommene geschiedene Ehegatte ist ähnlich der Rechtslage zur Erteilung steuerrechtlicher Zustimmungen verpflichtet, seine Zustimmung zur Verrechnungsvereinbarung zu erteilen, wenn ihm selbst hierdurch keine Nachteile entstehen, dem anspruchstellenden geschiedenen Ehegatten die Verrechnungsvereinbarung aber Vorteile bringen würde (vgl. Götsche, Beamte im Versorgungsausgleich - Teil 2, FuR 2014, 510 (514)).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Ohne Verrechnung der Beamtenversorgung des Antragstellers mit den Anrechten der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg verschlechtert sich die Position des Antragstellers, weil die Altersversorgung aus der Beamtenversorgung höherwertiger als die der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bei eventuellem Bestehen einer besonderen Altersgrenze diese Möglichkeit hinsichtlich der abzugebenden Beamtenversorgung eingebüßt würde und der Ehemann im Falle einer Dienstunfähigkeit aus den übertragenen Entgeltpunkten oftmals keine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen wird (vgl. Götsche, Beamte im Versorgungsausgleich - Teil 2, FuR 2014, 510 (513)). Für die Antragsgegnerin ändert sich dagegen nichts (Götsche a.a.O.).

Der Annahme eines Anspruchs auf Zustimmung zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung bei Beteiligung eines Beamten ist zwar grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen, da die in §§ 27, 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG enthaltenen Wertungen nicht unterlaufen werden sollen.

Bedenken begegnet die Annahme eines solchen Anspruchs jedoch dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz mitteilt, warum sie eine Mitwirkung an einer Verrechnungsabrede trotz Zusage der Kostenübernahme durch den Antragsteller überhaupt ablehnt.

Die Verrechnung der abzugebenden Beamtenversorgung mit den abzugebenden Anrechten der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist wie folgt vorzunehmen:

Kapitalwert 146.375,67 Euro - Kapitalwert 18.785,70 Euro - Kapitalwert 8.512,65 Euro =

119.077,32 Euro : 5714,2800 x 26,13 = 544,51 Euro.

Soweit der Antragsteller 542,68 Euro eingestellt hat, ist dies darin begründet, dass er bei seiner Berechnung von der Differenz der jeweiligen Monatsrenten ausgegangen ist. Dem Gericht erscheint es jedoch vorzugswürdiger, von den Kapitalwerten auszugehen, da hierbei besser berücksichtigt wird, dass die angleichungsdynamischen Anrechte der Antragsgegnerin eine andere Wertentwicklung aufweisen. Lediglich wegen dieser geringfügigen Differenz war der Antrag im Übrigen zurückweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Der Verfahrenswert folgt aus § 50 FamGKG (40 % von 10.500,00 €).