Rechtsprechung / Amtsgericht Oranienburg / 2024

Amtsgericht Oranienburg Beschluss vom 18.12.2024 – 35 F 80/22

Einzelrichter · ECLI:DE:AGORANI:2024:1218.35F80.22.00

Tenor§

Der Antrag des Kindesvaters vom 11.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Gründe§

Die Eltern haben in der Sitzung vom 23.11.2022 im gegenseitigen Einvernehmen eine Umgangsregelung getroffen. Auf diese Regelung, die zu Protokoll genommen worden ist und durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.11.2022 gebilligt worden ist, wird Bezug genommen.

Der Ordnungsmittelantrag ist gleichwohl nicht begründet. Er setzt voraus, dass die Antragsgegnerin schuldhaft, dass heißt in ihr vorwerfbarer Weise den Umgang nicht gewährt hätte. Die hierfür notwendigen Feststellungen lassen sich anhand des Antrages des Antragstellers nicht treffen. Hierzu ist nicht ausreichend, pauschal vorzutragen, dass die Antragsgegnerin sich nicht an die Regelung halte, nicht auf seine Schreiben reagiere, auch auf Versuche des Jugendamtes hin nicht reagiere oder er sein Kind nicht gesehen hätte.

Es müsste sich aus seinen Angaben vielmehr entnehmen lassen, zu welchen geregelten Umgangsterminen er die Abholung des Kindes versucht hat. Dies kann seiner Antragsbegründung jedoch nicht entnommen werden.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass hier zweifelhaft ist, ob die Ablehnung des Kindes, Umgang mit dem Kindesvater wahrzunehmen, hier dazu führen kann, der Kindesmutter eine Verletzung der Umgangsregelung vorzuwerfen. Grundsätzlich hat der umgangsverpflichtete Elternteil zwar das Kind zum Umgang anzuhalten. Eine Grenze findet dies aber dort, wo grenzüberschreitendes Verhalten dazu führt, dass das Verhalten des Kindesvaters schlechterdings auch einem Kind nicht mehr erklärt werden kann. Hier sind gegen den Kindesvater Gewaltschutzanordnungen ergangen. Dem Kind werden diese Umstände nicht verborgen geblieben sein.

Ob und wie sich die Bereitschaft des Kindes zum Umgang herstellen lässt, hätten die Eltern zu klären. Den Eltern wird empfohlen eine Familienberatungsstelle aufzusuchen, um diese Frage und etwaige Verfahrensweisen hierzu zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem

Amtsgericht Oranienburg

Berliner Straße 38

16515 Oranienburg

oder bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gertrud-Piter-Platz 11

14770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.