Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2017
Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 05.01.2017 – 376 E/2-36
KEIN
Tenor§
Der Rechtsanwalt
…
- Betroffener -
wird von der vor Liste der für die Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen des Insolvenzgerichts Potsdam entfernt.
Gründe§
Mit Schreiben vom 30. November 2009 hatte sich der Betroffene um eine Aufnahme auf die beim Amtsgericht Potsdam geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beworben. Dabei teilte er unter anderem mit, bereits für die Insolvenzgerichte Goslar, Hannover und Wilhelmshaven als Insolvenzverwalter/Treuhänder tätig zu sein. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder bereits seit 15 Jahren ausgeübt. Weiter legte er eine Liste der von ihm bearbeiteten, laufenden 803 Insolvenzverfahren vor. Nach Einreichung des ihm ausgehändigten Fragebogens des Insolvenzgerichts Potsdam wurde eine Auskunft aus dem Zentralregister über eventuelle Vorstrafen des Betroffenen eingeholt. Dies ergab keine Eintragungen. Der Betroffene wurde auch die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Potsdam aufgenommen und in zahlreichen Insolvenzverfahren bestellt.
Im Sommer 2015 erhielt das Insolvenzgericht Potsdam über einen Mitarbeiter eines anderen Insolvenzgerichts Kenntnis davon, dass gegen den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Ermittlungen des Insolvenzgerichts ergaben, dass der Betroffene durch das Amtsgericht Seesen am 10. Dezember 2014 (Az. …) von dem Vorwurf einer Untreue freigesprochen worden war.
Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt sich, dass dem Betroffenen vorgeworfen worden war, im Zeitraum von November 2009 bis August 2011 eine Untreuehandlung dadurch begangen zu haben, dass er als Treuhänder im Verfahren des Amtsgerichts Goslar (Az. …) einen Betrag i.H.v. 62.223,23 € an sich überweisen ließ und diesen Betrag in den Zeitraum vom 27. Mai 2010 bis zum 22. November 2010 für eigene Schulden verwandte. Das Amtsgericht sah die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB als nicht vorliegend an. Durch die Überweisung des Betrages auf das Konto des Betroffenen sei keine Vermögensschädigung und auch keine ernsthafte Vermögensgefährdung entstanden, da der entsprechende Betrag schließlich doch noch an die berechtigte Insolvenzgläubigerin ausgezahlt worden sei. Der Betroffene habe nachgewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt in insgesamt 172 Verfahren als Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt war und ihn hieraus Gebühren i.H.v. 103.200 € sicher zugestanden hätten.
Diese Entscheidung wurde durch das Landgericht Braunschweig am 12. Mai 2014 (Az. …) aufgehoben und der Betroffene wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass sich der Betroffene, der im Jahre 2010 in finanziellen Schwierigkeiten aufgrund einer Kontoüberziehung von rund 20.000 €, einem privaten Darlehen von 20.000 € und einer Steuerverbindlichkeit von weiteren 20.000 € befunden hatte, der Straftat einer Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar gemacht hatte. Den dem Betroffenen nicht zustehenden Betrag von 62.223,43 €, welcher aus einer hälftigen Erbschaft gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dem entsprechenden Insolvenzverfahren zuzuführen gewesen war, hatte der Betroffene von der Insolvenzschuldnerin eingefordert und dieser zu Überweisung zuerst die Daten des entsprechenden Anderkontos mitgeteilt. Einige Tage später hatte der Betroffene die Insolvenzschuldnerin aufgefordert, den Betrag nicht auf das Anderkonto, sondern auf ein persönliches Sonderkonto des Betroffenen zu zahlen. Der Betrag wurde für Steuerverbindlichkeiten und Darlehensverbindlichkeiten des Betroffenen verwandt. Erst im August 2011 führte der Betroffene diesen Betrag dem Anderkonto des betreffenden Insolvenzverfahrens zu.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. …) hob mit Entscheidung vom 18. Februar 2015 das Urteil des Landgerichts Braunschweig auf und wies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurück. Dieses verurteilte den Betroffenen unter dem 28. Oktober 2015 (Az. …) wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 €. Die Revision des Betroffenen gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 31. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Eine Mitteilung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens an das Insolvenzgericht Potsdam erfolgte weder durch die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft noch durch ein anderes Insolvenzgericht. Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sieht insoweit eine Mitteilungspflicht bei Insolvenzverwaltern als Straftäter nicht vor. Nach Informationen des Insolvenzgerichts Potsdam wird der Betroffene durch die Insolvenzgerichte Cottbus, Goslar, Neuruppin und Stendal als Insolvenzverwalter in Regelinsolvenzverfahren bestellt. Kenntnisse über die den Betroffenen als Verwalter in Verbraucherinsolvenzverfahren bestellenden Gerichte liegen dem Insolvenzgericht Potsdam nicht vor.
Nachdem nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich der Betroffene einer Untreue im Sinne von § 266 StGB strafbar gemacht hat und er diese Straftat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in einem Insolvenzverfahren zulasten der dortigen Beteiligten begangen hat, ist das Insolvenzgericht Potsdam gehalten, zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, den Betroffenen von der Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Potsdam zu streichen.
Diese Entscheidung ist keine zwingende Folgeentscheidung einer strafrechtlichen Verurteilung und nicht als weitere Strafe des Betroffenen anzusehen. Über die Frage der Bestrafung des Betroffenen hat einzig und allein das hierzu berufenen Strafgericht zu entscheiden. Das Insolvenzgericht Potsdam hat allein zu beurteilen, ob das durch das Strafgericht festgestellte Verhalten des Betroffenen derartig ist, dass es einen vollständigen Ausschluss des Betroffenen von einer zukünftigen Berücksichtigung bei der Auswahl der Insolvenzverwalter und Treuhänder rechtfertigt.
Nicht jede strafrechtlich relevante Verfehlung eines Insolvenzverwalters rechtfertigt es, diesen zukünftig von der Beauftragung in Insolvenzverfahren auszuschließen. Nur Straftatbestände, welche einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit als Insolvenzverwalter aufweisen, können geeignet sein, im Rahmen der Führung der Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts Berücksichtigung zu finden. Eine sogenannte Insolvenzstraftat steht generell einer Bestellung als Insolvenzverwalter entgegen (BGH, Beschl. v. 31.01.2008, III ZR 161/07, NZI 2008, 241 = ZInsO 2008, 267; MünchKommInsO-Graeber, 3. Aufl. 2013, § 56 Rdnr. 79; anders OLG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 4 U 204/06, NZI 2008, 102 = ZInsO 2008, 45) und führt dazu, dass der Straftäter weder auf eine Insolvenzverwaltervorauswahlliste aufzunehmen ist noch auf dieser Liste verbleiben kann.
Die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts über die zur Übernahme eines Amtes als Insolvenzverwalter bereiten Personen dient dazu, den Insolvenzrichtern einen Überblick über die in Betracht kommenden Personen zu ermöglichen. Bei der konkreten Auswahlentscheidung in einem Insolvenzverfahren habe die Insolvenzgerichte die verschiedenen konkreten Besonderheiten des Insolvenzverfahrens aber auch die Eigenschaften, Fähigkeiten, Erfahrungen und weiteren Umstände der verschiedenen Verwalterkandidaten zu berücksichtigen. Bei dieser Auswahl hat der Insolvenzrichter ihm bekannte Straftaten der infrage kommenden Personen zu berücksichtigen. Insoweit es sich um Straftaten in der Tätigkeit als Insolvenzverwalter handelt, hat der Insolvenzrichter davon abzusehen, den rechtskräftig Verurteilten als Insolvenzverwalter zu bestellen. Das Auswahlermessen des Insolvenzrichters reduziert sich insoweit auf Null, was eine vollständige Streichung des betroffenen Kandidaten von der Vorauswahlliste rechtfertigt.
Dabei spielt die Frage der Anzahl der Straftaten und der Dauer der Berufstätigkeit ohne Straftaten keine Rolle (anderer Ansicht OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2009, AZ.: 11 VA 1/09, NZI 2009, 682 = ZInsO 2009, 1816). Die Auswahlentscheidung des Insolvenzgerichts hat insbesondere die Interessen der Verfahrensbeteiligten des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Deren Interesse geht regelmäßig dahin, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, dessen Redlichkeit nicht dadurch infrage gestellt wurde, dass er bereits rechtskräftig wegen einer Straftat mit Bezug auf ein Insolvenzverfahren verurteilt worden ist. Eine Bestellung eines solchen Verwalters durch das Insolvenzgericht würde daher den wohlverstandenen Interessen der Verfahrensbeteiligten widersprechen. Personen, die wegen einer Straftat mit Bezug auf ein Insolvenzverfahren oder unabhängig davon einer Untreue rechtskräftig verurteilt worden sind, besitzen nicht die für ein Verwalteramt notwendige Zuverlässigkeit (BGH, Beschl. v. 17.03.2016, Az.: IX AR (VZ) 6/15, NZI 2016, 512 = ZInsO 2016, 1009) und können daher nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden (BGH, Beschl. v. 31.01.2008, III ZR 161/07, NZI 2008, 241 = ZInsO 2008, 267; Uhlenbruck/Zipperer, 14. Auf. 2015, § 56 InsO, Rdnr. 16; MünchKommInsO-Graeber, 3. Aufl. 2013, § 56 Rdnr. 79; Pape/Uhländer-Bornheimer, InsO, 2013, § 56 Rdnr. 25; HambKomm/Frind, 3. Aufl. 2009, § 56 Rdnr. 13). Ist eine solche Person bereits auf eine Vorauswahlliste aufgenommen worden, ist diese wieder von der Vorauswahlliste der Insolvenzgerichte zu streichen. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen förmlich mitzuteilen.
Ob ein solcher Insolvenzverwalter durch eine Entscheidung der Gläubigerversammlung gemäß § 57 InsO oder über einen einstimmigen Beschluss eines Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 2 InsO, § 56a Abs. 2 InsO gleichwohl als Insolvenzverwalter zu bestellen ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da die Bestellungen infolge von Entscheidungen gemäß §§ 57, 22a Abs. 2, 56a Abs. 2 InsO eine vorherige Aufnahme auf die Vorauswahlliste nicht zwingend voraussetzen.
Ohne Belang ist es, dass der Betroffene das Insolvenzgericht nicht von sich aus auf die ergangene Verurteilung hingewiesen hat. Hierzu besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung, noch war dem Betroffenen vom Insolvenzgericht aufgegeben worden, von sich aus eine Verurteilung mitzuteilen. Diese Nichtmitteilung stellt damit keinen Verstoß gegen die Pflichten des Betroffenen als Insolvenzverwalter dar und hat demzufolge auch zu keinen Konsequenzen zu Lasten des Betroffenen zu führen (anders BGH, Beschl. v. 14.07.2016 - IX ZB 52/15, NZI 2016, 892 = ZInsO 2016, 1656).
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel des § 23 EGGVG gegeben.