Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2018

Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 01.11.2018 – 48 M 3339/18

ECLI:DE:AGPOTSD:2018:1101.48M3339.18.00

Tenor§

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 64,26 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin am 15.03.2018 mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung von 2.417,89 EUR zzgl. weiterer Zinsen und Vollstreckungskosten beauftragt. Dabei hat sie in dem Auftragsformular u.a. die Module E2 und E3 betreffend die gütliche Erledigung und die Module G1 und G2 betreffend die Abnahme der Vermögensauskunft angekreuzt; mit dem Modul G1 wird die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) und mit dem Modul G2 die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch) beauftragt.

Die Gerichtsvollzieherin suchte die Schuldnerin am 29.03.2018 zum Zwecke der Vollstreckung in ihrer Wohnung auf; zur Abwendung der Vollstreckung wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, auf die die Schuldnerin insgesamt 2.611,77 EUR zahlte. Nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten wurden an den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin insgesamt 2.548,87 EUR weitergeleitet. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, es bestehe noch eine offene Restforderung von 52,33 EUR, da die Gerichtsvollzieherin unberechtigt die Vergütung ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 64,25 EUR für den Vollstreckungsauftrag vom 15.03.2018 betreffend die Abnahme der Vermögensauskunft in Abzug gebracht habe. Der Auftrag vom 15.03.2018 sei eindeutig als Kombiauftrag zu verstehen, sodass zusätzlich zu der Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsauftrag auch eine Verfahrensgebühr für die Vermögensauskunft anzusetzen sei.

Nachdem die Gerichtsvollzieherin die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten von 64,25 EUR abgelehnt hat, hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die Gerichtsvollzieherin zur Beitreibung der Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Vermögensauskunft vom 15.03.2018 anzuweisen. Ihrer Ansicht nach ergebe sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, dass neben den Gebühren für den Vollstreckungsauftrag Gebühren für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gesondert anzusetzen seien. Nach der Entscheidung des AG Solingen vom 16.04.2015 (7 M 756/15) entstehe dieser Anspruch bereits mit Antragstellung bzw. Auftragserteilung.

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie vertritt die Auffassung, die einander ausschließenden Anträge nach den Modulen G1 und G2 habe sie dahin ausgelegt, dass vor der Abnahme der Vermögensauskunft zunächst die Pfändung versucht werden solle. Da im Hinblick auf die Zahlung der Schuldnerin das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht mehr eröffnet worden sei, seien auch die Kosten für das Vermögensauskunftsverfahren nicht angefallen.

II.

Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat die Rechtsanwaltskosten für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft zu Recht abgesetzt.

Aus § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG ergibt sich, dass das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit darstellt, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG für dieses Verfahren also gesondert anfällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV RVG das Vorliegen eines unbedingten Auftrages. Hieran fehlt es, wenn, wie hier, der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft mit dem Antrag auf Sachpfändung verbunden wird; denn dann kommt der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erst zum Tragen, wenn die Sachpfändung erfolglos bleibt; lässt die Pfändung hingegen eine vollständige Befriedigung erwarten oder zieht der Gerichtsvollzieher mit Zustimmung des Gläubigers Raten ein, ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG kein Raum (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 18 Rz. 74, 75; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. § 18, Rz. 23; Schneider/Volperts/Fölsch, RVG, 2. Aufl., § 18, Rz. 20). Vorliegend hat die Gläubigerin den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht unbedingt gestellt; sie hat nämlich nicht nur das Modul G1, sondern auch das Modul G2 angekreuzt, also die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch beauftragt. Dass die Gerichtsvollzieherin diesen in sich widersprüchlichen Auftrag im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens dahin ausgelegt hat, dass der Auftrag nach §§ 802c, 807 ZPO als der spezielleren Regelung durchgeführt werden sollte, ist nicht zu beanstanden.

Dass der Pfändungsauftrag und der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nebeneinander, d.h. selbständig und unabhängig voneinander beauftragt und ausgeführt werden sollten, lässt sich auch den weiteren Angaben im Vollstreckungsauftrag vom 15.03.2018 nicht entnehmen. Insbesondere sollte ausweislich des ebenfalls angekreuzten (und im Widerspruch zu Modul G2 stehenden) Moduls K3 die Pfändung erst nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Danach sollte also der Pfändungsauftrag nur unter der Bedingung der Abgabe der Vermögensauskunft und der Offenbarung pfändbarer Habe durchgeführt werden. Diese in sich widersprüchliche Auftragsgestaltung lässt somit entgegen der Auffassung der Gläubigerin eine unbedingte Beauftragung der Vermögensauskunft neben der Pfändung gerade nicht erkennen.

Die Erinnerung ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.