Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2019
Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 05.08.2019 – 35 IN 51/18
ECLI:DE:AGPOTSD:2019:0805.35IN51.18.00
Tenor§
In dem Insolvenzverfahren …/…
wird die Vergütung des - ehemaliges Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auf
Vergütung 1.055 €
Auslagen 348,03 €
Umsatzsteuer 266,58 €
insgesamt 1.669,61 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag abgewiesen.
Gründe§
I.
In diesem Insolvenzverfahren wurde Herr … neben anderen Personen durch Beschluss vom 16.3.2018 zum Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses ernannt. Dieser Beschluss wurde ihm zugestellt. In dem Begleitschreiben zu diesem Beschluss wurden die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für einen Amtsantritt eine Annahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzgericht notwendig ist. Nachdem eine Annahmeerklärung dem Insolvenzgericht nicht zuging, wies das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29.3.2018 erneut auf die Annahmenotwendigkeit hin. Da die Frist zur Annahme des Amtes bereits abgelaufen war, hob das Insolvenzgericht mit diesem Schreiben ausdrücklich hervor, dass Herr … nicht Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses geworden ist.
Mit Schreiben vom 10.4.2018, eingegangen beim Insolvenzgericht am 11.4.2018, regte Herr … an, ihn erneut zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu ernennen. Mit Beschluss vom 12.4.2018 wurde Herr … ergänzend zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses ernannt. Mit Schreiben vom 14.4.2018, eingegangen beim Insolvenzgericht am 16.04.2018, nahm Herr … sein Amt als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses an. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.5.2018 eröffnet.
II.
Mit Schreiben vom 20.06.2019 überreichte Herr … seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie auf Erstattung seiner Auslagen.
Insoweit begehrt er eine Zeitvergütung i.H.v. 95 € netto pro Stunde für eine Vorbereitung einer konstituierenden Sitzung des Gläubigerausschusses am 16.04.2018 von 3,5 Stunden, über 11,5 Stunden für die An- und Abreise zu einer konstituierenden Sitzung des Ausschusses am 17.04.2018, über 4,2 Stunden für die Teilnahme an der Sitzung am 17.04.2018 sowie über eine Stunde für eine Nachbereitung der Sitzung am 18.04.2018. Daneben begehrt er den Ersatz von Kosten für eine Taxifahrt zum Flughafen Frankfurt, Kosten für den Flug von Frankfurt nach Berlin, Kosten für einen Mietwagen für die Fahrt vom Flughafen Berlin zum Geschäftssitz der Insolvenzschuldnerin und anschließend zurück nach Offenbach sowie die Tankkosten zur Nutzung des Mietwagens. Insoweit macht Herr … 348,03 € geltend
Die Insolvenzschuldnerin und die Insolvenzverwalterin wurden zu diesem Antrag angehört.
III.
Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nur zum Teil begründet.
Voraussetzung für eine Vergütung seiner Tätigkeit in einem Gläubigerausschuss ist es, dass das Mitglied gegenüber dem Insolvenzgericht die Annahme des Amtes erklärt hat. Vergütet werden kann die Tätigkeit nach Eingang der entsprechenden Annahmeerklärung beim Insolvenzgericht. Tätigkeiten ohne eine Amtsannahme oder vor einer solchen Annahmeerklärung sind nicht zu vergüten.
Die mit diesem Vergütungsantrag geltend gemachten Tätigkeiten betrafen nur solche nach der erfolgten Amtsannahme und sind daher dem Grunde nach zu vergüten. Der von Herrn … geltend gemachte Zeitumfang erscheint sachgerecht und angemessen, so dass keine Bedenken bestehen, dem Grunde nach Herrn … Tätigkeit für 20,2 Stunden zu vergüten.
Der von Herrn … geltend gemachte Stundensatz von 95 € ist jedoch nicht angemessen. Entsprechend § 17 InsVV beträgt die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde. Der mittlere Betrag liegt daher bei 65 € pro Stunde.
In Fällen, in denen besondere Gründe für eine Abweichung vom Mittelsatz der Stundenvergütung des § 17 InsVV nicht bekannt sind und auch nicht vorgetragen werden, ist die Tätigkeit eines Mitglieds eines Gläubigerausschusses mit 65 € pro Stunde zu vergüten.
Eine Abweichung von diesen Stundensätzen bedarf einer besonderen Begründung (LG Köln NZI 2015, 573). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt (LG Köln NZI 2015, 573). Angemessen und ausreichend ist es daher regelmäßig, ohne besondere Prüfung von einem Stundensatz von 65 € auszugehen (AG Konstanz NZI 2015, 959) und nur bei besonders schwierigen, umfangreichen Verfahren bzw. der Einbringung besonderer Sachkunde diesen Satz auf bis zu 95 € anzuheben.
Die von Herrn … geltend gemachten Umstände, wobei insoweit auf den Antrag und dort auf Bl. 3 und 4 verwiesen wird, rechtfertigen eine angemessene Überschreitung des Mittelwertes von 65 EUR. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts erscheint insoweit jedoch ein Stundensatz von 75 € angemessen und ausreichend. Die Inansatzbringung des Extremwertes von 95 € ist dagegen nicht gerechtfertigt, da es sich bei diesem Verfahren und den Belastungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht um extreme Belastungen gehandelt hat.
Bei der Bemessung des angemessenen Stundensatzes gemäß § 17 InsVV ist zwischen Zeiten einer inhaltlichen Tätigkeit und Zeiträumen, in denen eine solche inhaltliche Tätigkeit nicht erfolgte, zu unterscheiden. Dabei sind die Tätigkeitszeiten in der Vorbereitung einer Ausschusssitzung, der Ausschusssitzung selbst sowie der Nachbereitung zu vergüten. In der Regel ist es angemessen, diese Zeiten mit einem einheitlichen Stundensatz zu vergüten. Neben diesen Zeiten steht dem Mitglied eines Gläubigerausschusses auch eine Vergütung für Reisezeiten zu. So die Reisezeiten nicht identisch mit Vorbereitungs- oder Nachbereitungszeiten sind, steht einem Mitglied eines Gläubigerausschusses für die zeitliche Belastung aus der Reise nur ein Stundensatz i.H.v. 35 € zu.
Herrn … steht der Stundensatz von 75 € für die Vorbereitung der Sitzung mit 3,5 Stunden, die Sitzung selbst mit 4,2 Stunden sowie die Nachbereitung 1 Stunde, mithin für insgesamt 8,7 Stunden ä 75 € und dementsprechend 652,50 € zu. Ein solcher Stundensatz ist jedoch für die Zeiten der An- und Abreise nicht gerechtfertigt, da das Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss in diesen Zeiten nicht gleichartig inhaltlich und sachlich belastet wird. Während dieser Zeiten wird das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses seine Aufmerksamkeit in einem erheblichen Maße anderen Punkten als die der Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss widmen müssen. Eine Vorbereitung oder Nachbereitung der Sitzung während der An- bzw. Abreise nicht notwendig, da nach dem entsprechenden Vorbringen Herr … dies außerhalb der Fahrtzeit gemacht hat. Gleichwohl sind auch diese Zeiten zu ersetzen. Insoweit kommt jedoch nur ein Inansatzbringen des unteren Stundensatzes von 35 € pro Stunde in Betracht. Aus den geltend gemachten 11,5 Reisestunden stehen Herrn … dementsprechend 402,50 € zu.
Die von Herrn … geltend gemachten Auslagen sind ordnungsgemäß ausgeführt und belegt worden. Entsprechend § 18 Abs. 1 InsVV sind ihm diese Beträge vollständig zu ersetzen. Da Herr … nach seiner Erklärung vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Beträge der Vergütung und Auslagen entsprechend § 7 InsVV um die Umsatzsteuer zu ergänzen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 64 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.