Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2019
Amtsgericht Potsdam Beschluss vom 02.12.2019 – 35 IN 200/00
ECLI:DE:AGPOTSD:2019:1202.35IN200.00.00
Tenor§
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … - Insolvenzschuldnerin – werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nebst Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:
Regelvergütung gemäß § 2 InsVV
... €
Zuschläge gemäß § 3 InsVV
... €
Auslagen gemäß § 8 InsVV
... €
Sondervergütung für Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO
... €
Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV
... €
Insgesamt
... €
Hierauf sind die bereits entnommenen Vorschüsse anzurechnen. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juni 2000 eröffnet. Unter dem 4. Dezember 2018 war dem Insolvenzverwalter eine Entnahme eines weiteren Vorschusses i.H.v. ... € brutto erteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Diesen hat er letztmalig mit Schriftsatz vom 28.11.2019 angepasst.
Die Berechnungsgrundlage beziffert der Insolvenzverwalter mit ... €. Diese Summe setzt sich aus den während des Verfahrens vereinnahmten Beträgen in Höhe von ... €, einem Überschuss aus der Betriebsfortführung i.H.v. ... €, dem Anfangsbestand des Anderkontos zum Tag der Insolvenzeröffnung i.H.v. ... €, sicher zu erwartenden zukünftigen Einnahmen aus künftigen Vorsteuererstattungen i.H.v. ... € und ... €, abzüglich der aus der Insolvenzmasse abgesonderten Beträge i.H.v. ... € sowie einem Betrag i.H.v. ... €, welche die Kosten aus der Betriebsfortführung während der vorläufigen Verwaltung betrifft, die während des eröffneten Verfahrens beglichen wurden, zusammen.
Hieraus resultiert eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV i.H.v. ... €. Diese ist entsprechend dem Vortrag des Insolvenzverwalters um eine besondere Verwertungsvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV i.H.v. ... € auf ... € zu erhöhen.
Der Insolvenzverwalter begehrt eine Anpassung der Regelsätze des § 2 InsVV um 40 %. Hierzu führt der Verwalter umfangreich aus.
Für die ihm übertragenen Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO an 174 Gläubiger und 10 Schuldner der Schuldnerin begehrt der insoweit Verwalter eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 4 € pro Zustellung.
Für die Betriebsfortführung vom 1. Juni 2000 bis Februar 2008 begehrt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 345,17 %. Hierzu trägt er vor, dass es sich bei dem schuldnerischen Unternehmen um einen Milchviehbetrieb mit ca. 300 Milchkühen zzgl. 40 Trockenstehern, einem Jungviehbestand von ca. 52 Tieren sowie einer Weltwirtschaft mit 1.046,6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche handelte. Schwerpunkt dieser Tätigkeit war einerseits die Milchproduktion, unter Verbesserung der bisherigen mit Qualität, andererseits die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sowie des Erhalts des Umfangs der gepachteten landwirtschaftlichen Flächen. Die Fortführung des Unternehmens war verbunden mit der Einhaltung der von der Insolvenzschuldnerin eingegangenen Verpflichtungen durch Pacht-, Miet- und Lieferverträge sowie der Beachtung unterschiedlichster behördlicher Auflagen, welche aufgrund der Beantragung von Fördermitteln zu berücksichtigen waren. Zu den einzelnen Tätigkeiten und den hieraus resultierenden Belastungen trägt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag, auf den insoweit verwiesen wird, umfangreich vor. Hinsichtlich der Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV unterscheidet der Insolvenzverwalter zwischen verschiedenen Zeiträumen und den dabei differierenden Belastungen, welche umfangreich und detailliert dargestellt wurden. Für den Zeitraum Juni 2000 bis Mai 2003 hält der Insolvenzverwalter einen jährlichen Zuschlag von 60 Prozentpunkten für angemessen, was ungefähr einem Betrag i.H.v. ... € pro Monat entspricht. Für den Zeitraum von Juli 2003 bis Mai 2004 hält der Insolvenzverwalter ebenfalls einen Zuschlag i.H.v. 60 Prozentpunkten für angemessen, wobei er auf die besonderen Belastungen aus einem Zwangsversteigerungsverfahren und die in diesem Zusammenhang entstehenden besonderen, teilweise unerwarteten Problemen verweist. Im Zeitraum von Juni 2004 bis Mai 2006 reduziert der Insolvenzverwaltern den Zuschlag pro Jahr auf 40 Prozentpunkte, was einem monatlichen Betrag in Höhe von ca. ... € entspricht. Für den Zeitraum von Juni 2006 bis Februar 2008 reduziert der Insolvenzverwalter den entsprechenden Zuschlagsanteil auf 30 bzw. 35 Prozentpunkte. Angesichts des Überschusses aus der Betriebsfortführung während dieses i.H.v. ... € nimmt der Insolvenzverwalter eine Vergleichsrechnung vor und kürzt im Ergebnis die Summe dieser Einzelzuschläge von 375 % auf 345,17 %.
Einen weiteren Zuschlag für die langjährige und aufwändige Bearbeitung von Drittrechten beantragt der Insolvenzverwalter i.H.v. 80 Prozentpunkten. Hierzu führt der Insolvenzverwalter über 7 Seiten detailliert aus. Insoweit ist auf diese Ausführungen auf Bl. 22-28 des Vergütungsantrages zu verweisen. Insoweit berücksichtigt der Insolvenzverwalter auch die aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV resultierende Vergütungserhöhung.
Für die große Anzahl von Forderungsanmeldungen und die Forderungsprüfung mit besonderen Problemstellungen begehrt der Insolvenzverwalter eine weitere Erhöhung um 20 Prozentpunkte. Insoweit verweist er auf 173 Forderungsanmeldungen, besondere Belastungen aus der Prüfung von Bürgschaften für Bankverbindlichkeiten nahestehende Unternehmen unter Einbeziehung der Verwertung von Sicherheiten Dritter, den Belastungen aus der Prüfung von Forderungen aus einer gesamtschuldnerischen Haftung sowie besondere Belastungen im Zusammenhang mit Forderungen von Kreditinstituten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verwertung grundbuchrechtlicher Sicherheiten.
Für die Regelung von Beteiligungsverhältnissen an ausländischen Gesellschaften wird eine weitere Erhöhung um 30 Prozentpunkte begehrt. Diesen begründet der Verwalter mit der Beteiligung der Insolvenzschuldnerin an vier Unternehmen, davon zwei in Polen. Hierzu führt der Verwalter über fünf Seiten seines Vergütungsantrags aus. Auf diesen wird insoweit verwiesen.
Für schwierige Rechtsprobleme und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten wird eine weitere Erhöhung um 30 Prozentpunkte beantragt. Auf den Vortrag über acht Seiten wird insoweit verwiesen.
Für Mehrbelastungen aus arbeitsrechtlichen Problemstellungen heraus wird eine zusätzliche Erhöhung von 15 Prozentpunkten begehrt. Auch insoweit wird auf den Vortrag des Insolvenzverwalters über drei Seiten verwiesen.
Den Mehraufwand aufgrund einer überdurchschnittlichen Menge an Dauerschuldverhältnissen machte der Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag i.H.v. 20 Prozentpunkten geltend.
Die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter rechnet sich der Insolvenzverwalter mit einem Abschlag i.H.v. 10 Prozentpunkten an.
Die ihm zu ersetzenden Auslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV rechnet der Insolvenzverwalter pauschaliert gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der Fassung vom 19. August 1998 ab. Insoweit basiert seine Berechnung auf einer Verfahrensdauer von 19 Jahren.
Die Insolvenzgläubiger wurden zum Vergütungsantrag angehört.
II.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren ist wie erfolgt festzusetzen. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist, gilt für die Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 63 InsO die Fassung der InsVV vom 19. August 1998.
1.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, § 63 Abs. 1 S. 2 InsO.
Diese hat entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwalters einen Gesamtwert von ... €, welcher sich aus
- vereinnahmten Beträgen in Höhe von ... €,
- einem Überschuss aus der Betriebsfortführung i.H.v. ... €,
- dem Anfangsbestand i.H.v. ... €,
- zukünftigen Vorsteuererstattungen i.H.v. ... € und ... €,
errechnet.
Entgegen der Berechnung des Insolvenzverwalters ist diese Summe nicht um die Beträge zu kürzen, die auf Absonderungsrechte zu zahlen sind. Maßgeblich für die Bemessung der Verwaltervergütung ist die gesetzliche Regelung in § 63 InsO. Diese gibt als einzigen Maßstab, von dem auch ein Insolvenzgericht oder ein Verordnungsgeber nicht abweichen kann, den Wert der Insolvenzmasse vor. Zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO gehören auch Gegenstände, welche mit Absonderungsrechten belastet sind. Aus ihrem Verwertungserlös sind gemäß § 170 InsO die Berechtigten Absonderungsgläubiger zu befriedigen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV, wonach der Wert der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in der Berechnung des Wertes der Berechnungsgrundlage Insolvenzmasse nur teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden kann, verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO (#). Die Verordnungsermächtigung zum Erlass der InsVV in § 65 InsO sieht keine Ermächtigung des Verordnungsgebers vor, von der gesetzlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit des Wertes der Insolvenzmasse abzuweichen. Dieser Widerstreit zwischen der Vorgabe des Gesetzes mit der Abweichung in der Verordnung ist dahingehend aufzulösen, dass die Abweichung mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig und dementsprechend nichtig anzusehen ist. Entsprechend ist eine Kürzung um Beträge, welche an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrt wurden, nicht vorzunehmen.
Der Insolvenzverwalter hat den errechneten Wert der Insolvenzmasse um einen Betrag i.H.v. ... € gekürzt, welche Zahlungen betrafen, die der Insolvenzverwalter auf Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren in Zusammenhang mit der vorläufigen Unternehmensfortführung geleistet hatte. Insoweit setzt der Insolvenzverwalter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend der Entscheidungen BGH, Beschl. v. 02.03.2017 - IX ZB 90/15 und BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16, um, wonach im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzuziehen sind.
Diese Entscheidungen des BGH missachten jedoch die gesetzliche Vorgabe des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO. Das Gesetz sieht keinerlei Möglichkeit vor, die Vergütung eines Insolvenzverwalters an einem anderen Maßstab als dem des Wertes der Insolvenzmasse zu bemessen. Weder sind die Kosten des Verfahrens im Sinne von § 54 InsO noch die sonstigen Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 InsO geeignet, den Wert der Insolvenzmasse zu reduzieren. Vielmehr sind die Kosten und Masseverbindlichkeiten eines Verfahrens entsprechend der klaren gesetzlichen Regelung in § 53 InsO aus der Insolvenzmasse zu leisten. Sie reduzieren den Wert der Insolvenzmasse nicht, sondern stelle nur eine bevorzugte Art der Verteilung von Teilen der Insolvenzmasse dar. Da der Gesetzgeber weder eine Reduzierung der Basis der Berechnung der Verwaltervergütung unterhalb des Wertes der Insolvenzmasse vorgesehen hat noch dem Verordnungsgeber die Möglichkeit gegeben hat, insoweit zulasten des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzgläubiger abzuweichen, ist auch der BGH nicht als berechtigt anzusehen, sich über den klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO hinwegzusetzen. Insoweit der BGH der Ansicht ist, dass seine Vorgehens- und Berechnungsweise angemessener ist, hat auch der BGH zu akzeptieren, dass auch einer begründeten Ansicht des BGH der klare Wortlaut des Gesetzes vorgeht. Der BGH hat sich in seinen Entscheidungen nicht umfassend mit der Wirkung der gesetzlichen Vorgabe des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO auseinandergesetzt. So der BGH diese Regelung für verfassungswidrig hält, steht ihm der hierfür vom Gesetz vorgesehene Weg zum Bundesverfassungsgericht frei. Eine Abänderung der gesetzlichen Regelung durch den BGH ist dagegen nicht möglich. Dementsprechend ist diese Rechtsprechung des BGH als rechtswidrig zu ignorieren.
Entsprechend ist der Wert der Insolvenzmasse nicht um die Beträge zu kürzen, die der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren als sonstige Masseverbindlichkeiten, welche aus der Unternehmensfortführung des vorläufigen Verfahrens stammten, befriedigte.
2.
Unter Zugrundelegung eines Berechnungswerts von ... € ergibt sich eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von ... €. Dieser Betrag ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV um die besondere Verwertungsvergütung von in diesem Fall ... € entsprechend der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Vergleichsrechnung auf ... €.
3.
Der Insolvenzverwalter hat unter Hinweis auf die unterlassene Anpassung der Regelvergütung seit 1998 eine Erhöhung bzw. Anpassung um 40 % beantragt. Insoweit verweist er unter anderem auf die Ausführungen von Graeber in ZInsO 2019, 1590 ff. und Graeber|Graeber, InsVV-Online, § 2 Rdnr. 83 ff.
Die Anpassung der Regelvergütung in einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren mit dem Hinweis auf veränderte Umstände bzw. die Unterlassung des Verordnungsgebers, im Rahmen der Vergütung von Insolvenzverwalter in der gleichen Weise zu reagieren, wie bei der Vergütung anderer Personen wie Rechtsanwältin, Richtern, Steuerberatern, Rechtspfleger und Justizministern, ist seit Jahren Praxis (BVerfG v. 09.02.1989 - 1 BvR 1164/87, ZIP 1989, 384; BGH v. 20.05.2010 - IX ZB 23/07, NZI 2010, 644 = ZInsO 2010, 1340; BGH v. 13.11.2008 - IX ZB 42/07, NZI 2009, 109 = ZInsO 2009, 54; BGH v. 20.11.2003 - IX ZB 567/02; OLG Köln v. 08.08.2000 - 18 W 23/00, ZIP 2000, 1779 = NZI 2000, 540; OLG Hamm 10.12.1996 - 27 U 160/96, OLGR Hamm 1997, 187; LG Heilbronn v. 06.05.2005 -1 T 141/05, ZIP 2005, 1187; LG Flensburg v. 04.04.2002 – 5 T 59/02, ZInsO 2002, 486; LG Darmstadt v. 17.04.1998 - 5 T 650/96, ZIP 1998, 1198; LG Stendal v. 22.12.1993 - 22 T 103/93, EWiR 1994, 475; LG Darmstadt v. 10.08.1992 - 5 T 632/92 und 711/92, RPfleger 1993, 35; LG Köln v. 08.05.1990 - 19 T 118/90, ZIP 1990, 877; LG Berlin v. 24.08.1988 - 81 T 269/88, ZIP 1988, 1204, Rpfleger 1988, 545; LG Siegen v. 04.01.1988 - 4 T 221 und 225/87, ZIP 1988, 326; LG Köln v. 23.09.1987 - 19 T 277/87, ZIP 1987, 1470; LG Mönchengladbach v. 23.10.1986 - 5 T 382/86, ZIP 1986, 1588; LG Augsburg v. 26.11.1996 - 7 T 4191/96, Rpfleger 1997, 317; AG Münster v. 25.07.1991 - 10 N 118/90, Rpfleger 1991, 472; LG Stendal v. 17.10.2007 - 25 T 166/05; LG Magdeburg v. 22.04.2005 - 11 T 80/05; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. 1999, § 3 VergVO Rdnr. 15). Sowohl dessen Berechtigung als auch Notwendigkeit wurde bereits zu Zeiten des Konkursverfahrens begründet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. 1999, § 3 VergVO Rdnr. 8: „Ein Zurückbleiben hinter dem vierfachen Regelsatz als Grundlage der Vergütungsfestsetzung in einem Normalfall ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1989 verfassungsrechtlich untersagt, denn der Anspruch des Verwalters auf eine angemessene Vergütung ist ein aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgender verfassungsrechtlich geschützte Anspruch als Folge des Eingriffs der Vergütungsregelung in die Berufsfreiheit und des Erfordernisses der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle. Mit der Festsetzung der angemessenen Staffelvergütung für das Normalverfahren gleich die Rechtsprechung und Insolvenzpraxis in methodisch und verfassungsrechtlich zulässiger und zugleich notwendiger Anpassung Versäumnisse des Gesetzgebers der letzten 25 Jahre aus.“) Diese Abweichung der Konkursgerichte von der VergVO als Vorläufern der InsVV wurde und wird bislang nicht kritisiert. Auch Entscheidungskörper, welche sich aktuell gegen eine solche Anpassung der InsVV ausgesprochen haben (LG Köln v. 13.05.2019 - 13 T 167/18, NZI 2019, 680 = ZIP 2019, 1132,), sehen bei einer Anwendung in einem Konkursverfahren weder einen Problem noch eine Begründungsnotwendigkeit für eine Abänderung der Regelsätze über die Höhe eines Inflationsausgleiches hinaus ( LG Köln v. 08.05.1990 - 19 T 118/90, ZIP 1990, 877).
Gründe, welche gegen eine andere Rechtsanwendung in einem Insolvenzverfahren gegenüber dem in einem Konkursverfahren sprechen, wurden bislang nicht vorgetragen.
Die extreme Entwicklung der Kosten eines Insolvenzverwalters (detailliert hierzu Graeber|Graeber, InsVV-Online, Stand 11/2019, § 2 Rdnr. 90 ff.) wurden von den für die Anpassung der InsVV zuständigen Justizminister bislang in keiner Weise berücksichtigt. Bis zum heutigen Tage ist nicht erkennbar, dass der Justizminister, dessen Bezüge seit 1998 um 53 % gestiegen sind, eine Veränderung der InsVV erwägt. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 31.08.2005 - 1 BvR 700/05, NZI 2005, 618) den Minister ausdrücklich auf seine Verpflichtung, angemessen zu reagieren, hingewiesen hat, hat dieser weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht noch in den nachfolgenden 14 Jahren Handlungen vorgenommen, die erkennen lassen würden, dass er bereit ist, seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen.
Die aktuelle Situation der Vergütung der Insolvenzverwalter ist nicht mehr als rechtmäßig anzusehen. Die Verweigerung der Anpassung der Vergütung nach der InsVV stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Insolvenzverwalter dar. Eine unveränderte Anwendung der Regelung der InsVV kommt daher nicht in Betracht (insoweit BVerfG v. 09.02.1989 - 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382).
Bei dieser Betrachtung sind entgegen dem BGH (BGH v. 12.09.2019 - IX ZB 2/19, NZI 2019, 910 = ZIP 2019, 2021) nicht allein die Umstände zum Zeitpunkt der Übertragung des Verwalteramtes heranzuziehen. Dies mag bei der Betrachtung von Vergütungsregelungen für Tätigkeiten, welche in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen, eventuell angemessen sein. Dies ist bei Insolvenzverfahren allgemein nicht mehr der Fall. Diese Verfahren dauern über einen erheblichen Zeitraum, in welchem Veränderungen stattfinden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung weder vorhergesehen wurden, noch vorhergesehen werden können. Diese Veränderungen sind insbesondere im Bereich der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters derartig umfangreich und prägend, dass es unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Insolvenzverwalters, aber auch denen der anderen Verfahrensbeteiligten, unangemessen wäre, diese vollständig zu ignorieren. Im hiesigen Verfahren ist zu erwarten, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters mehr als 2 Jahrzehnte andauernde. Dies stellt auch nach den Erfahrungen unter der Konkursordnung keine überraschende Konstellation dar. Auf diese hatte der Verordnungsgeber zu reagieren. Dass auch Veränderungen und Belastungen aus dem besonders langen Zeitraum eines Insolvenzverfahrens im Rahmen der generalisierenden Vergütungsbemessung durch eine Verordnung einzubeziehen wären, hat der Verordnungsgeber entsprechend seinen Begründungen zum Erlass der InsVV sowie der nachfolgenden Änderungen nicht erkennen lassen. Verbunden mit der insbesondere verfassungsrechtlich relevanten Untätigkeit des Verordnungsgebers kann dem grundrechtlich geschützten Anspruch eines Insolvenzverwalters in der aktuellen Situation nur durch eine angemessene Anhebung der Regelvergütung des § 2 InsVV Genüge getan werden. Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Veränderungen in den 1. Jahren geringer waren als zum Ende des hiesigen Verfahrens, insgesamt eine Erhöhung von zurückhaltend geschätzt 40 %.
Die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV ist daher bereits durch die Insolvenzgerichte unter Berücksichtigung aller Veränderungen seit dem Erlass der InsVV in Jahre 1998 angemessen um 40 % zu erhöhen (Graeber|Graeber, InsVV-Online, § 2 Rdnr. 125). Die in diesem Verfahren resultierende Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von ... € ist daher auf ... € anzuheben. Dies selbst stellt noch keinen Zuschlag im Sinne des § 3 InsVV dar.
4.
Diese Regelvergütung stellt auch in diesem Verfahren keine angemessene Vergütung für die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren und die daraus resultierenden Belastungen dar. Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV ist daher diese Regelvergütung um angemessene Zuschläge zu erhöhen.
Unter Verweis auf die umfangreichen Darstellungen des Insolvenzverwalters hält das Insolvenzgericht folgende Zuschläge für notwendig und angemessen:
- Für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von 8 Jahren ist der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag von 345,17 % angemessen. Angesichts einer Regelvergütung i.H.v. ... € bedeutet ein solcher Zuschlag eine Erhöhung um ... €. Entsprechend erhält Insolvenzverwalter für die von ihm benannte Betriebsfortführung zwischen Juni 2000 und Februar 2008 einen monatlichen Erhöhungsbetrag um ... €. Dies überschreitet die Kosten eines vergleichbar qualifizierten Interimsmanagers nicht derartig, dass eine Unangemessenheit anzunehmen wären. Auch die Heranziehung dieses Vergleichsmaßstabs (entsprechend Haarmeyer/Mock, InsVV, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 23) verdeutlicht, dass dieser Zuschlag nicht überhöht ist. Mit diesem wird die Tätigkeit des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung dessen, dass Kosten für weitere Mitarbeiter entstanden sind keinesfalls überhöht honoriert.
- Da in diesem Verfahren überdurchschnittlich viele und auch rechtlich anspruchsvollen Rechte dritter Personen zu wahren und zu berücksichtigen waren, erscheint dem Insolvenzgericht insoweit ein Zuschlag i.H.v. 70 % angemessen und sachgerecht.
- Dieses Verfahren war auch geprägt durch einen besonderes große Zahl von Forderungsanmeldungen mit ungewöhnlichen Problemstellungen. Hierfür erscheint ein Zuschlag i.H.v. 15 % angemessen (vergleichbar zu AG Göttingen v. 25.02.2009 - 74 IN 222/07, ZInsO 2009, 688).
- Sowohl die Unternehmensfortführung als auch die Sanierung und Veräußerung war davon geprägt, dass mit Herrn Verhältnisse an ausländischen Gesellschaften zu prüfen war. Dies rechtfertigt in diesem Verfahren einen Zuschlag um 20 %.
- Darüber hinaus waren in diesem Verfahren schwierige Rechtsprobleme neben zahlreichen Rechtsproblemen zu bewältigen. Auch dies rechtfertigt einen weiteren Zuschlag 20 %.
- Der Insolvenzverwalter war unter anderem durch eine große Anzahl von Arbeitnehmern belastet. Dies rechtfertigt eine weitere Erhöhung um 5 %, welche Zuschlag für die Betriebsfortführung nicht berücksichtigt bzw. enthalten ist.
- Die zusätzlichen, besonderen Belastungen aus der überdurchschnittlichen Menge an Dauerschuldverhältnissen der Insolvenzschuldnerin, welche in diesem Verfahren durch den Insolvenzverwalter zur Ermöglichung der Betriebsfortführung und Sanierung einer Lösung zuzuführen waren, rechtfertigen einen weiteren Zuschlag um 10 %.
Der Insolvenzverwalter war in diesem Verfahren zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen. Die hieraus resultierenden Entlastungen im Rahmen der Tätigkeit als Insolvenzverwalter des eröffneten Insolvenzverfahrens sind durch einen Abschlag um 10 % entsprechend § 3 Abs. 2 a) InsVV zu berücksichtigen.
Der hieraus resultierende Gesamtzuschlag um 475,17 % ist auch im Rahmen einer Gesamtschau angemessen und sachgerecht und bedarf keiner weiteren Kürzung.
5.
Für die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten 184 Zustellungen steht dem Insolvenzverwalter zum Ausgleich seiner sachlichen und personellen Kosten ein besonderer Ersatz i.H.v. 4 € pro Zustellung zu.
6.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden war, gilt für die Bemessung der vom Insolvenzverwalter begehrten Auslagenpauschale in diesem Verfahren die Fassung der InsVV vom 19. August 1998, § 19 Abs. 1 InsVV. Der monatliche Höchstbetrag gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV beträgt ... €. Entsprechend beträgt der jährliche Höchstbetrag der Auslagenpauschale in diesem Verfahren ... €.
Für die Auslagenpauschalierung dieses Verfahrens gilt § 8 Abs. 3 InsVV in dieser Fassung:
„(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.“
Für die Berechnung der maximalen Pauschale entsprechend § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV in dieser Fassung sind die dort benannten 500 Deutsche Mark auf der Basis des offiziellen Wechselkurses in 255,65 € umzurechnen. Zwar wurde die monatliche Höchstpauschale durch die 1. VO zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 auf 250 € und damit auf einen geringeren Betrag festgelegt, doch gilt diese Verordnung entsprechend § 19 Abs. 1 InsVV nicht für Verfahren, welche vor dem 1. Oktober 2004 eröffnet wurden. Dem entsprechend verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Vorgabe einer Grenze von 500 Deutsche Mark welche wie alle anderen Beträge entsprechend dem Euro-Einführungsgesetz vom 13. Dezember 2001 in 255,65 € umzurechnen sind.
In gleicher Weise, wie die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV durch die Insolvenzgerichte aufgrund der Untätigkeit des Verordnungsgebers anzupassen ist, sind auch die Auslagenpauschalen nach § 8 Abs. 3 InsVV anzuheben. Da die zu einer solchen Anpassung zwingenden Aufgaben- und Kostensteigerungen, auf welche der Verordnungsgeber in keiner Weise reagiert, insbesondere auch die Kosten und Auslagen eines Insolvenzverwalters betreffen, ist nicht nur die Regelvergütung zu erhöhen, sondern auch die Auslagenpauschale. Angesichts dessen, dass zu diesem Vergütungspunkt keine anderen Informationen und Anhaltspunkte vorliegen als zur Regelvergütung selbst, ist es angemessen, sachgerecht und auch notwendig, die Auslagenpauschalen um 40 % zu erhöhen. Da die Prozentsätze des § 8 Abs. 3 InsVV an die Regelvergütung gekoppelt sind und eine Anpassung der Regelsätze auch eine Veränderung des Wertes der Prozentsätze des § 8 Abs. 3 InsVV bewirkt, ist allein die maximale Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV von 250 € um 40 % auf 350 € zu erhöhen.
Da davon ausgegangen werden kann, dass dieses Insolvenzverfahren nicht vor dem 1. Juni 2020 rechtskräftig abgeschlossen sein wird, ist für die Bemessung der Auslagenpauschale ein Zeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Die den Insolvenzverwalter daher insoweit zustehende Auslagenpauschale beträgt dementsprechend ... € netto.
7.
Insoweit der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters in seiner letzten Fassung über diese Festsetzung hinausgeht ist der Antrag zurückzuweisen. Eine höhere Festsetzung wäre unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht mehr angemessen.
III.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 64 Abs.31, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO bzw. sobald nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 9 InsO zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.