Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2021
Amtsgericht Potsdam Urteil vom 16.03.2021 – 73 OWi 466 Js Owi 45665/20 (586/20)
ECLI:DE:AGPOTSD:2021:0316.73OWI466JS.OWI456.00
Tenor§
Das Verfahren gegen den Betroffenen wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe§
I.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06 2015 seinen Arbeitnehmer … den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht gezahlt zu haben.
Das Hauptzollamt Potsdam hat dem Betroffenen mit Schreiben vom 10.09.2018 mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns eingeleitet wurde.
Beide Verfahren wurden gesondert geführt; das Strafverfahren ist eingestellt.
II.
Die dem Betroffenen vorgeworfene Tat ist verjährt. Die Verjährung für die letzte der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten ist spätestens mit Ablauf des 30.07.2018 eingetreten.
Es besteht daher ein absolutes Verfahrenshindernis im Sinne des § 206a StPO.
Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 3, die absolute Verjährung sechs Jahre (§§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3, 31 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dies ist nach der überzeugenden geänderten Rechtsprechung des BGH zu den parallel gelagerten Verstößen gegen § 226a StGB nicht (mehr) erst dann der Fall, wenn der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erloschen ist (so noch BGH 1. Strafsenat, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 1 StR 444/18), sondern bereits mit der Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit (so BGH, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13.11.2019, Az.: 1 StR 58/19, dem folgend: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 3 AR 1/20 sowie BGH 5 Strafsenat, Beschluss vom 06.02.2020, Az: 5 AR 1/20).
Die dort zu § 266a StGB ausgeführten entscheidenden Kriterien gelten auch für die Nichtzahlung von Mindestlohn. Eine unterschiedliche rechtliche Einordnung von Nichtzahlung von Arteitnehmerbeiträgen und Arbeitnehmerentgelten liegt nicht vor. Die Rechtsgutsverletzung ist mit Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten und wird durch weiteres Untätigbleiben nicht weiter vertieft. Die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestandes ist daher nicht gerechtfertigt. Sie würde voraussetzen, dass für das jeweils geschützte Rechtsgut eine spezifische Gefahrenlage aufgrund der Unterlassung über den Zeitpunkt der Vollendung der Tat hinaus fortbesteht, was bei § 266a StGB aber nicht der Fall ist. Allein eine Erhöhung des Verspätungsschadens ist insofern unbeachtlich und wird auch bei anderen Vermögensdelikten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Dementsprechend entfällt mit der Vollendung des Straftatbestandes die strafbewehrte Pflicht zum Entrichten der Beiträge, so dass die Tat gleichzeitig beendet ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 1 StR 58/19 –, Rn. 15, juris, m.w.N.)
Beginn der Verjährung war daher vorliegend jeweils mit der Nichtzahlung des Mindestlohnes bei Fälligkeit spätestens mit Ablauf des letzten Werktages, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Beginn der Verfolgungsverjährung für die letzte der hier in Rede stehenden Lohnzahlungen im Juni 2015 war daher spätestens am 30. Juli 2015. Zum Zeitpunkt der ersten die Verjährung potentiell unterbrechenden Handlung, nämlich der Anhörung des Betroffenen im September 2015 war die Verjährung bereits eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.