Rechtsprechung / Amtsgericht Zossen / 2024
Amtsgericht Zossen Urteil vom 11.06.2024 – 132 Ls 5/23
Schöffengericht · ECLI:DE:AGZOSSE:2024:0611.132LS5.23.00
Tenor§
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 18. Juni 2021 in Z. einen kinderpornographischen Inhalt, welcher sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) wiedergibt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.
II.
Der Angeklagte lud am 18. Juni 2021 um 18:40 Uhr ein sogenanntes Meme in Form einer Wort-Bild-Darstellung über den Internetdienst Facebook hoch und stellte dies öffentlich dar, so daß jeder Nutzer dieses Portals diese Dateien sehen und herunterladen konnte.
Das Meme zeigt fünf Fotos von als Legenden namentlich bezeichneten Personen – Obama, Hitler, Putin, Messi und Ronaldo –, wobei es sich jeweils um typische Kinderfotographien handelt. Ein weiteres Bild mit der Bildunterschrift „Ich“ zeigt zwei deutlich unter 14-jährige Kinder – wohl etwa vier- bis fünfjährig – an einem Strand, von denen eines auf dem Rücken liegt und das andere dessen nach oben ragende Beine mit den Händen hält und breitbeinig vor ihm kniet. Jedenfalls dieses Kind ist unbekleidet; das auf dem Rücken liegende Kind ist vom anderen Kind überwiegend verdeckt, jedoch zumindest nicht erkennbar bekleidet. Der Betrachter sieht das Geschehen auf den Rücken des knienden Kindes blickend. Geschlechtsteile der Kinder sind nicht zu erkennen, jedoch das unbekleidete Gesäß des knienden Kindes.
III.
Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Die durch ihn begangene Handlung erfüllt nicht den Tatbestand des § 184b Abs. 1 StGB.
§ 184 b Abs. 1a) StGB ist nicht erfüllt. Das gegenständliche Bild zeigt keine sexuellen Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren. Zu sehen sind zwei Kinder, die augenscheinlich miteinander „herumbalgen“ und hierbei eine Körperhaltung eingenommen haben, die auf den ersten Blick an die sogenannte Missionarsstellung erinnert. Das Bild kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, die Kinder würden tatsächlich sexuelle Handlungen, insbesondere den Geschlechtsverkehr ausüben. Zum einen ist jedenfalls das kniende Kind in einem so jungen Alter, daß die aktive Ausübung des Geschlechtsverkehrs biologisch ausgeschlossen ist. Zum anderen kniet dieses Kind mit breit gespreizten Oberschenkeln, so daß sich sein Beckenboden unmittelbar über dem Erdboden befindet. Ein Eindringen mit dem Penis anal oder vaginal in die vor ihm liegende Person deren Beine nach oben-hinten gedrückt werden, wäre in dieser Körperposition auch unter Erwachsenen nicht möglich, da sich mit den Beinen auch das Becken der liegenden Person nach oben bewegt hätte. Die Genitalbereiche der liegenden und der knienden Person befinden offensichtlich sich nicht auf derselben Höhe. Auch die räumliche Umgebung – Strand – und das Herrschen von Tageslicht legen die Vornahme von sexuellen Handlungen, insbesondere von Geschlechtsverkehr, nicht nahe. Wenn es ein objektiver, durchschnittlicher Beobachter beim Blick auf die Abbildung und die Umstände des Verbreitens oder Zugänglichmachens für möglich halten könnte, daß es sich um eine harmlose Strandaufnahme handele, ist der kinderpornographische Charakter zu verneinen (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 20).
Auch § 184b Abs. 1b) StGB wird durch die gegenständliche Abbildung nicht erfüllt. Keines der beiden zu sehenden Kinder hat eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung eingenommen. Dies wäre dann gegeben, wenn die Abbildung offenkundig ein altersunangemessenes, sexuell anbietendes Verhalten zeigen würde (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 19). Das ist nicht der Fall. Vielmehr zeigt das Bild ein kindertypisches natürliches Verhalten, nämlich ein „Herumbalgen“; dies selbst wenn das Bild gestellt wäre. Dabei nehmen die Kinder weder eine altersunangemessene, noch eine sexuell anbietende Körperhaltung ein. Lediglich dadurch, daß aus den spielerischen Bewegungen ein Standbild „herausgeschossen“ wurde, vermag sich überhaupt die nach Überzeugung des Gerichts nicht naheliegende Assoziation zu einem in der Missionarsstellung ausgeübten Geschlechtsverkehr zu ergeben. Der bloße assoziative Transfergedanke, „es sehe so aus, als ob die Kinder Geschlechtsverkehr hätten“, macht die eine solche Assoziation hervorrufende Körperhaltung jedoch nicht zu einer aufreizend-geschlechtsbezogenen. Die Geschlechtsbezogenheit liegt nicht in dem abgebildeten Geschehen, sondern erst in der Assoziation. Entsprechend ist auch die Abbildung einer schlicht Eis schleckenden oder Banane essenden Person keine Pornographie, auch wenn diese Abbildungen sexuelle Assoziationen wecken können.
Darüber hinaus ist auch § 184 b Abs. 1c) StGB nicht verwirklicht. Unbekleidete Genitalien eines der Kinder sind nicht zu sehen. Zu sehen ist indes das unbekleidete Gesäß des knienden Kindes, dies jedoch nicht in sexuell aufreizender Weise. Eine besondere Betonung der Darstellung des nackten Gesäßes enthält das Bild nicht. Der Sexualbezug entsteht lediglich durch eine Assoziation der Körperhaltung der erkennbar herumbalgenden Kinder.
Das inkriminierte Bild hat keinen pornographischen und damit auch keinen kinderpornographischen Inhalt. Das wesentliche Charakteristikum von Pornographie liegt darin, daß sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielt. Die Funktion des pornographischen Produktes muß darin liegen, als Anregung für Masturbation oder andere Formen der Hervorrufung oder Steigerung sexueller Erregung zu dienen. Maßgeblich ist die sich einem objektiven Betrachter ohne weiteres erschließende Funktion, nicht die subjektiven Motive des Herstellers und auch nicht die Möglichkeit, daß eine erkennbar zu anderen Zwecken hergestellte Darstellung aus sexuellen Motiven genutzt werden könnte (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184 Rn. 21). Das gegenständliche Bild zielt hingegen in keiner Weise auf die Erregung eines sexuellen Reizes. Durch die Einbettung der Darstellung der beiden Kinder in die fünf anderen Bilder, die als Legenden bezeichnete Personen zeigen, wird eindeutig ein humoristischer und gerade kein pornographischer Zweck verfolgt. Während die „Legenden“ in typischen, fast bieder anmutenden Bildnissen wiedergegeben werden, bricht das mit das mit „Ich“ unterschriebene Bild mit dieser klassischen Darstellung und suggeriert aufgrund der Geschlechtsverkehrsassoziation, die Ichperson sei - im Gegensatz zu den Legenden - schon in jüngsten Jahren sexuell aktiv und umtriebig gewesen. Die hiermit bezweckte Reaktion des Betrachters ist ein Schmunzeln, nicht jedoch die Erregung eines sexuellen Reizes. Der Betrachter soll belustigt, nicht aber sexuell erregt werden. Es fehlt damit an dem bestimmenden Merkmal der Pornographie. Gerade das Zusammenspiel mit den anderen Bildern läßt jede sexuell-animierende Zweckbestimmung als fernliegend erscheinen.
Die vorliegende Auslegung ist auch Gebot des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, § 184b Abs. 1 StGB als Verbrechen auszugestalten. Absolute Strafandrohungen begründen die Gefahr eines Konflikts mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip, weil sie dem Strafrichter eine Abmessung der Strafe an den Einzelheiten von Unrecht und Schuld nicht eröffnen; sie müssen gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, damit sichergestellt ist, daß auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßigen, dem Unrecht und der Schuld nicht angemessenen, Strafen verhängt werden (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135-185, Rn. 71). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr rechtfertigt sich aus der Schwere des pönalisierten Unrechts. Durch die Einordnung als Verbrechen sollte stärker als bisher die Schwere des Vorwurfs deutlich und eine dieser Schwere angemessene Bestrafung sichergestellt werden. Denn hinter Kinderpornographie steht häufig sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Mit der Einordnung als Verbrechen soll sich das Unrecht der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten stärker im Strafmaß widerspiegeln (BT-Drs. 19/23707). Die bloße Darstellung eines nicht sexuellen Geschehens, das in lediglich humoristischer Intension eine sexuelle Assoziation hervorruft, rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nicht. Daher ist auch nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine solche Handlung vom Tatbestand erfaßt wissen wollte.
IV.
Doch auch wenn der objektive Tatbestand bejaht werden würde, würde die Strafbarkeit des Angeklagten an dem ihm fehlenden Vorsatz scheitern. Der subjektive Tatbestand setzt voraus, daß der Täter den pornographischen Charakter der Darstellung in laienhafter Weise erkennt (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 56). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, daß der Angeklagte den vermeintlichen pornographischen Inhalt erkannt hätte. Die dahingehende Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf der Einlassung des Angeklagten, der Inaugenscheinnahme des gegenständlichen Bildes (Beweismittel Band) und der auszugsweisen Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten mit den darin wiedergegebenen Eindrucksvermerken der Vernehmungsbeamtin (Blatt 48 ff.) sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Vernehmungsbeamtin vermerkte, der Angeklagte habe ihr seinen Facebookverlauf zur Durchsicht freigegeben, dieser sei unauffällig; auch sei der Angeklagte unsicher im Umgang mit den Medien. Bei Vorhalt des gegenständlichen Bildes in der polizeilichen Vernehmung habe der Angeklagte auf dieses getippt und spontan gesagt, „Das kenne ich“. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Vernehmung dahingehend eingelassen, in dem Meme lediglich einen Witz, aber in keiner Weise einen pornographischen Inhalt erkannt zu haben. Er habe bis zu seiner polizeilichen Vernehmung keine Vorstellung gehabt, was ihm vorgeworfen werden könnte. Angesichts dessen, daß auch das Gericht einen pornographischen Inhalt in dem Meme nicht zu erkennen vermag, erscheint die Einlassung des Angeklagten nicht lebensfern.
Ob dem Angeklagten entgegengehalten werden könnte, bei kritischem Hinterfragen der möglichen Deutungsbreite des Bildes hätte er in diesem einen pornographischen Inhalt erkennen können, vermag dahinzustehen. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist dem § 184b StGB fremd.
V.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 472 StPO.