Rechtsprechung / Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel / 2016
Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 09.03.2016 – 5 BV 4/16, 5 TaBV 516/16
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGBRA:2016:0309.5BV4.16.00
Tenor§
Der Antrag vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der Schließung des Betriebs der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) ist ein Maschinenbauunternehmen mit Sitz in H.. Bis etwa Ende 2015 unterhielt sie einen Betrieb in B.. Der Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat (im Folgenden: „Betriebsrat“).
Am 27.07.2015 fassten die Gesellschafter der Antragsgegnerin den schriftlichen Beschluss, Bl. 79 der Akte, den Betrieb in B. stillzulegen. Dies hat der Betriebsrat mit Nichtwissen bestritten.
Am 04.09.2015 wurde im Betrieb eine Einladung zu einer Betriebsversammlung am 11.09.2015 ausgehängt, ohne dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Hr. W., davon Kenntnis hatte.
Am 11.09.2015 fand eine Betriebsversammlung zur Einleitung der Wahl eines Betriebsrats im Betrieb B. statt.
Hr. W. und der Gesellschafter Herr B. führten am 15.09.2015 eine Betriebsinformationsveranstaltung in B. durch und informierten die Belegschaft über die Schließung des Betriebs zum 31.12.2015 und die Entlassung aller dort tätigen Mitarbeiter sowie deren Hintergründe. Eine entsprechende Informationsveranstaltung fand am Folgetag in H. statt.
An dem selben Tag leitete die Antragsgegnerin das Massenentlassungsverfahren gegenüber der Agentur für Arbeit in P. ein und beantragte Zustimmungen zu Kündigungen von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz bei den zuständigen Landesämtern.
Am 21.09.2015 fand zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr morgens eine Betriebsratswahl statt, über die der gewählte Betriebsratsvorsitzende den Geschäftsführer im Nachgang zunächst mündlich und später unter dem 23.09.2015 auch schriftlich informierte.
Der Betriebsrat konstituierte sich am 23.09.2015. An diesem Tag leitete die Antragsgegnerin eine Anhörung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Kündigungen aller Mitarbeiter ein. Nach nochmaliger Anhörung am 05.10.2015 sprach die Antragsgegnerin insgesamt 21 betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus, vier weitere Kündigungen erfolgten nach Zustimmung der jeweiligen Landesämter.
Per E-Mail am 11.01.2016 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Herr W. erfolglos zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Sozialplan auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.02.2016 erklärte der Betriebsrat gegenüber Herrn W. die Verhandlungen über die einvernehmliche Aufstellung eines Sozialplans für gescheitert und forderte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Antragsgegnerin lehnte Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplans am 10.02.2016 mangels Anspruchsgrundlage ab und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Beschluss vom 28.10.1992 – 10 ABR 75/91 - juris.
Mit seiner am 24.02.2016 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingereichten Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der Schließung des Betriebes der Antragsgegnerin unter Vorsitz von Herrn L..
Der Betriebsrat trägt vor, die Einigungsstelle sei zuständig. Hierfür streite zunächst der Gesetzeswortlaut (§§ 112 Abs. 1 Satz 2, 118 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz).
Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei darüber hinaus vorliegend nicht einschlägig, weil der Betriebsrat bereits im Amt gewesen sei, als die Antragsgegnerin mit der Durchführung der Stilllegung durch Kündigung aller Arbeitnehmer begonnen habe. Insbesondere liege der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein anderer Sachverhalt zu Grunde.
Die Einigungsstelle sei auch nicht offensichtlich unzuständig, weil zahlreiche Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und ernstzunehmende Stimmen aus der Literatur teilweise ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung eines Sozialplans sogar in den Fällen verträten, in denen die Betriebsratswahl erst nach erfolgter Durchführung der Betriebsstilllegung abgeschlossen worden sei.
Die Antragsgegnerin hätte im Zeitpunkt der Umsetzung ihres Stilllegungsbeschlusses, insbesondere bei Ausspruch der Kündigungen, mit der Aufstellung eines Sozialplans rechnen müssen. Die von ihr getroffenen Maßnahmen seien nicht unumkehrbar gewesen.
Für die weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird verwiesen auf Blatt 31-40 und 150-156 der Akte.
Der Betriebsrat beantragt:
1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes anlässlich der Stilllegung des Betriebs der Antragsgegnerin im B.
Herrn L.,
hilfweise Herrn Dr. L.,
hilfsweise Frau Dr. M.
zu bestellen.
Und
2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei pro Seite festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei nicht gegeben, weil dieser sich erst zu dem Zeitpunkt konstituiert habe, als der Stilllegungsbeschluss bereits bekannt gegeben und nachdem bereits mit der dessen Umsetzung begonnen worden sei. Zwischenzeitlich sei der gesamte Betrieb stillgelegt und alle Maschinen und das Inventar verkauft worden. Zudem seien die Dauerschuldverhältnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes wie beispielsweise die Stromversorgung, Telekommunikation und allgemeine Betriebsmittel zum Jahresende gekündigt bzw. die Stromversorgung dem Notbedarf angepasst worden.
Schließlich erhebt sie den Einwand der Verfristung und Verwirkung, weil der Betriebsrat die Angelegenheit erst nach nahezu sechs Monaten einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Einigungsstelle war nicht gemäß §§ 100 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit 112 Abs. 1 und 4 Betriebsverfassungsgesetz einzusetzen. Der Betriebsrat kann anlässlich der Stilllegung der Antragsgegnerin nicht die Aufstellung eines Sozialplanes verlangen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91 –, juris; vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972) sind Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111 ff. BetrVG nur gegeben, wenn im Betrieb ein Betriebsrat schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen. Wird ein Betriebsrat erst zu einem Zeitpunkt gewählt, zu dem die Planung über die Betriebsänderung bereits abgeschlossen und mit der Durchführung des Planes begonnen worden ist, dann bleibt für den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat kein Raum mehr. Ein erstmals während einer schon im Vollzug begriffenen Betriebsänderung gewählter Betriebsrat kann die unternehmerische Entscheidung über die Betriebsänderung, um die es bei dem Versuch eines Interessenausgleichs geht, nicht mehr beeinflussen. Die Tatsache allein, dass der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt damit ggf. rechnen musste, dass demnächst ein Betriebsrat gewählt wird, lässt für einen erst danach gewählten Betriebsrat Beteiligungsrechte nicht mehr entstehen.
Zur Begründung dieser Rechtsprechung wird im Wesentlichen ausgeführt, auch der Unternehmer habe ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran zu wissen, welche finanziellen Auswirkungen ein Sozialplan mit sich bringe, bevor er sich endgültig für eine Betriebsänderung entscheide und Maßnahmen zu ihrer Durchführung ergreife. Bestehe bis zum Abschluss des Planungsstadiums und noch bei Beginn der Durchführung der Betriebsänderung kein Betriebsrat, dann könne der Unternehmer etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan nicht einkalkulieren. Die Kalkulationsgrundlagen seiner Entscheidung würden wesentlich verändert, wenn ein erst während der Durchführung der Betriebsänderung errichteter Betriebsrat noch die Aufstellung eines Sozialplanes verlangen könne (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91 –, juris).
Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser - hier einschlägigen - Rechtsprechung abzuweichen:
Ob vorliegend bereits am 27.07.2015 die Gesellschafter der Antragsgegnerin den Beschluss fassten, den Betrieb in B. stillzulegen, was vom Betriebsrat mit Nichtwissen bestritten wurde, kann dahinstehen. Denn er wurde spätestens am 15.09.2015 anlässlich der Informationsveranstaltung, in welcher der Arbeitgeber die Belegschaft von der beabsichtigten Stilllegung des Betriebes unterrichtete, getroffen und zeitnah auch durch entsprechende Maßnahmen wie etwa Massenentlassungsanzeige bzw. Einholung behördlicher Zustimmungen zu den Kündigungen umgesetzt. Der Betriebsrat konstituierte sich erst danach, am 23.09.2015, auf Grundlage einer Betriebsversammlung vom 11.09.2015, von der die Antragsgegnerin unstreitig keine Kenntnis gehabt hatte.
2. Auch wenn die Antragsgegnerin schon am 11.09.2015 von der geplanten Betriebsratswahl Kenntnis gehabt hätte mit der Folge, dass sie die Belastungen eines Sozialplanes in ihre Überlegungen hätte einbeziehen können, gilt vorliegend nichts anderes: aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere keine Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme solange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91 -juris, unter Verweis auf BAG - 6 AZR 520/82 - BAGE 46, 282 = AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972). Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 BetrVG, der die Betriebspartner zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, wie lang eine solche Wartezeit höchstens sein dürfte und mit welcher Sicherheit mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91 –, juris).
3. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kam es auch nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen unumkehrbar gewesen, wann die Betriebsstilllegung “geplant“ bzw. damit begonnen worden war, weil die Antragsgegnerin bereits vor dem 23.09.2015, nämlich spätestens am 15.09.2015, zur Betriebsänderung entschlossen war.
Beteiligungsrechte des Betriebsrates und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich in dem Moment, indem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft. Das ist bei den Beteiligungsrechten des Betriebsrates nach den §§ 111 ff. BetrVG die geplante Betriebsänderung. Eine solche geplante Betriebsänderung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an hat er den Betriebsrat zu unterrichten und die so geplante Betriebsänderung mit ihm zu beraten (BAG Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74 - BAGE 26, 257 = AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 111 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 38; Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rz 69). Besteht zu diesem Zeitpunkt kein Betriebsrat im Betrieb, können auch Beteiligungsrechte des Betriebsrates an der geplanten Betriebsänderung nicht gegeben sein (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91 –,juris).
4. Die Einigungsstelle ist auch offensichtlich unzuständig, § 100 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz.
Nach dem Willen des Gesetzes soll die Einigungsstelle von vornherein nicht für solche Streitigkeiten eingerichtet werden, für die sie offensichtlich unzuständig ist (GMP/Schlewing ArbGG § 98 Rn. 13-41, beck-online). Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen. Sinn der Regelung in Abs. 1 S. 1 ist es, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen.
Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht offenkundig ist, dass das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht (BAG 6.12.1983 NJW 1984, 1476). Ein Mitbestimmungsrecht fehlt offensichtlich, wenn ein Interessenausgleich nicht mehr möglich ist, weil die Betriebsänderung schon abgeschlossen (LAG BB 8.7.1997 AiB 97, 726) oder die Planungsphase schon beendet war (BAG 14.9.1976 AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 2). Gibt es zu einer Rechtsfrage – wie hier - eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, so ist davon auszugehen, dass kein ernsthafter Zweifel an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht (LAG M 13.3.1986 LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 10; ErfK/Koch ArbGG § 100 Rn. 3, beck-online).
So lag der Fall hier und der Antrag war zurückzuweisen.
III.
Das Verfahren blieb gemäß § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.