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Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 12.03.2020 – 11 Ca 10062/18

11. Kammer · ECLI:DE:ARBGCOT:2020:0312.11CA10062.18.00

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 9.591,85 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit dies die Entscheidung über den zu Ziff. 2 geltend gemachten Betrag von 90,00 Euro betrifft.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.2008 bis zum 31.07.2017 als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung. Seit dem 01.08.2017 ist der Kläger als Busfahrer bei der Streitverkündeten, die im Rahmen der Neuvergabe den Auftrag zur Durchführung der Nahverkehrsdienstleistungen bekam, mit einem Entgelt nach der Vergütungsgruppe 5 Stufe 1 TV-N BRB beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt soweit vorliegend relevant:

„Der Arbeitnehmer erhält gemäß der Eingruppierungsrichtlinie des TV-N Brandenburg die Vergütungsgruppe 5 Stufe 1 unter Berücksichtigung künftiger Tarif- und Stufensteigerungen. Das monatliche Entgelt beträgt derzeit 1.944,78 Euro. Das entspricht einem Stundenlohn von 11,47 Euro.“

Das Brandenburger Vergabegesetz (BbgVergG) enthält u.a. folgende Regelung:

„§ 4

Regelungen zum öffentlichen Personennahverkehr

(1) Ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Der Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind zu beachten. ...“

In der Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsbedingungen des Landkreises OSL heißt es auf Seite 22:

„Der Auftragnehmer hat seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen. ...“

Die Auftragsbekanntmachung des Landkreises enthält auf Seite 6 folgende Anforderung:

„Bieter haben sich gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten, ihre bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigen mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch den auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrag ordnungsgemäß nachzukommen. Repräsentativer Tarifvertrag ist der Tarifvertrag Nahverkehr Brandenburg (TV-N BRB).“

Der TV-N BRB in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12. Mai 2015 enthält, soweit vorliegend relevant, folgende Regelungen:

„§ 4 Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis ununterbrochen zurückgelegte Zeit. ...“

„§ 5 Eingruppierung

(1) ...

(2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit (§ 4) nach Ablauf von 4 Jahren in der jeweiligen Stufe. Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. ...“

Der 6. Änderungstarifvertrag zum TV-N BRB vom 16. Februar 2017 trifft folgende Regelung:

„4. § 4 Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Als bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen zurückgelegter Zeit gilt im Falle eines Betriebsübergangs oder eines Betreiberwechsels auch die bei dem Rechtsvorgänger im Arbeitsverhältnis zurückgelegt Zeit.““

Anlässlich der Neuvergabe der Verkehrsdienstleistungen schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan vom 19.01.2017.

Im Sozialplan heißt u.a. wie folgt:

„1. Abfindungsberechnung für Mitarbeiter, die ein Angebot vom neuen Betreiber der Ausschreibung bekommen

Aufgrund der Vorgaben der Ausschreibung ist der Betreiber des Verkehrs dazu verpflichtet, die Mitarbeiter auf der Basis des TV-N BRB (Tarifvertrag TV-N BRB vom 27. Juni 2001 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages (4. ÄndTV/TV-N BRB) vom 14. Februar 2013 sowie die diesen ergänzenden und ablösenden Tarifverträge) zu vergüten. Bei jedem Nachfolger der S. werden die Mitarbeiter daher mindestens in die jeweilige Tarifgruppe der ausgeführten Tätigkeit und in die Erfahrungsstufe 1 eingruppiert. Dies kann bei einigen Mitarbeitern der S.zu Entgeltverlusten führen. Diese Entgeltverluste werden durch die S.für 4 Jahre ausgeglichen und in einer Abfindungssumme gezahlt.

Maßstab für die Berechnung (Höhe) des Ausgleichs ist ein Gehaltsvergleich unter Berücksichtigung der tariflichen Regelbruttobezüge des derzeitigen Tarifvertrages der S. mit den zukünftigen Bezügen bei Anwendung des TV-N BRB. Berechnungsgrundlage ist insoweit der jeweils gültige Tarifstand am 31.12.2016.

Verglichen werden die Jahresbezüge bestehend aus

o dem tariflichen Monatsentgelt,

o Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld),

o vermögenswirksame Leistungen des TV S.,

o funktionsbezogenen Zulagen (mit Ausnahme von tätigkeitsbezogenen Zulagen),

mit den fiktiven Leistungen nach der neuen Eingruppierung nach dem TV-N BRB. Leistungen mit Aufwendungscharakter werden nicht berücksichtigt.

Stichtag für die Berechnung ist der 31.12.2016. Um für diesen Fall allen Mitarbeitern einen vergleichbaren Ausgleich zu zahlen, wird als Basis für die Berechnung des Verlustes für einen Vollzeitmitarbeiter jeweils die 40-Stunden-Woche des derzeitigen S.-Tarifniveaus mit abgesengten Niveau auf Basis des TV-N BRB berechnet. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass der neue Betreiber eine Absenkung der Arbeitszeit auf 38 Stunden vorsieht. Gehaltsveränderungen des Mitarbeiters, die nicht auf einer Tarifanpassung beruhen, werden bis zum Ausscheiden berücksichtigt. Für alle Mitarbeiter, die bei diesem Vergleich einen Verlust erleiden, wird einmalig pauschal, für die voraussichtlich in Zukunft niedrigeren Zahlungen für geteilte Dienste, ein Betrag von 2.000 € brutto gezahlt.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird das vorherige Teilzeitgehalt mit dem insoweit vergleichbaren zukünftigen Teilzeitgehalt verglichen.“

Unter dem 24. April 2017 einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die Beklagte auf einen Tarifvertrag, der eine Einmalzahlung von 600 € für den Zeitraum von Januar 2017 bis zum Ausscheiden vorsieht. Anspruch auf eine weitere Einmalzahlung von 900 € besteht für den Zeitraum von Mai 2017 bis zum Ausscheiden, für den Fall, dass der Mitarbeiter von Mai bis Juli 2017 vollständig anwesend ist. Für jeden Krankheitstag sieht die tarifliche Regelung eine Kürzung um 45 € vor.

Die Beklagte nahm eine Kürzung der Einmalzahlung um 90 € vor, da der Kläger an zwei Tagen arbeitsunfähig war.

Der Kläger machte seine Ansprüche mit Schreiben vom 01.11.2017 geltend. Mit der am 01. Februar 2018 beim hiesigen Gericht eingegangenen Klage verfolgt er seinen Abfindungsanspruch und den Kürzungsbetrag der Einmalzahlung weiter.

Er trägt vor, die Kürzung der Einmalzahlung um 90 € sei als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und insgesamt wegen Verstoßes gegen § 4a EntFZG unwirksam.

Bei der Berechnung der Abfindung sei von einem Entgelt bei der S. zum Stichtag 31.12.2016 in Höhe von monatlich 2.058,33 € auszugehen. Dieses berechne sich wie folgt:

Monatliches Brutto

1.863,33 €

Jahressonderzahlung 600 €, monatlich

50,00 €

Sonderzahlung Mai 17 600 €, monatlich

50,00 €

Prämie 900 €, monatlich

75,00 €

Vermögenswirksame Leistungen, monatlich

20,00 €

Bei der Streitverkündeten sei von einem monatlichen Vergleichsentgelt von 1.902,25 € auszugehen. Dieses setze sich wie folgt zusammen:

Monatliches Brutto

1.859,58 €

Jahressonderzahlung 512 €, monatlich

42,67 €

Die monatliche Differenz von 156,08 € ergebe bezogen auf 4 Jahre den geltend gemachten Abfindungsbetrag von 7.491,84 €. Hinzu käme ein Betrag in Höhe von 2.000 € zum Ausgleich für niedrigere Zahlungen für geteilte Dienste.

Bei dem Vergleichsentgelt der Streitverkündeten sei von dem tatsächlich gezahlten Entgelt auszugehen.

Die Streitverkündete unterstützt die Ansicht des Klägers. Der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 5 Stufe 1 eingruppiert worden. Es bestehe hinsichtlich der Stufengewährung kein Anspruch auf eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.491,85 € brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,00 € brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Berechnung des Vergleichsentgeltes bei der S. sei bereits unzutreffend. Die Einmalzahlungen von 600 € und 900 € seien nicht in das Vergleichsentgelt einzubeziehen, da es sich dabei um sogenannte Treueprämien handele.

Bei der Streitverkündeten habe der Kläger aufgrund der tarifvertraglichen und vergaberechtlichen Vorgaben Anspruch auf eine Bezahlung nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N BRB. Die einschlägige Beschäftigungszeit bei der S. sei hinsichtlich der Stufenzuordnung anzurechnen. Das Vergleichsentgelt der S. betrage 1.978,62 €. Bei der Streitverkündeten habe der Kläger Anspruch auf 2.061,99 € brutto zuzüglich 32,67 € Sonderzahlung und 6,65 € vermögenswirksamer Leistungen, mithin auf insgesamt 2.111,32 (Tarifstand 31.12.2016). Der Kläger erleide somit keinen Vergütungsverlust in Sinne des Sozialplans.

Die durch die unwirksame Kürzungsregelung entstandene Lücke sei durch ergänzende Auslegung zu füllen. Die Kürzung sei auf das gesetzlich zulässige Maß, d.h. auf 23,81 € je Krankheitstag, zu beschränken.

Wegen des Weiteren wechselseitigen Vortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.491,85 €. Denn er hat keine Einkommensverluste bei der Streitverkündeten in Sinne des Sozialplans vom 19.01.2017.

1.

Das zu bildende Vergleichsentgelt der S. beläuft sich entgegen der Berechnung des Klägers nicht auf 2.058,33 €, sondern beträgt lediglich 1.978,61 € brutto. Dieses setzt sich zusammen aus dem monatlichen Entgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 Haus-TV S. in Höhe von 1.908,61 € brutto (Tarifstand 31.12.2006) zuzüglich anteiligem Weihnachtsgeld in Höhe von 50 € und vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 20 €.

Die auf der Grundlage der tariflichen Vereinbarung vom 24.04.2017 zu beanspruchenden Einmalzahlungen von 600 € und 900 € sind nicht in das Vergleichsentgelt einzubeziehen. Der Sozialplan sieht abschließend vor, dass als Sonderzahlungen Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie funktionsbezogene Zulagen in die Berechnung des Vergleichsentgeltes einfließen. Es handelt sich bei den Einmalzahlungen demgegenüber um einmalige Treue- bzw. Anwesenheitsprämien, die anlässlich des Auftragsverlustes und der damit einhergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurden.

2.

Das Vergleichsentgelt der Streitverkündeten ist auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV-N BRB zu bestimmen. Es ist nicht von dem tatsächlich gezahlten, sondern von dem tarif- und vergaberechtlich zu beanspruchenden Entgelt auszugehen.

a)

Der Sozialplan geht von einer fiktiven Berechnung aus. Er setzt voraus, dass entsprechend der Vorgaben der Ausschreibung jeder neue Betreiber des Verkehrs dazu verpflichtet ist, die Mitarbeiter auf der Basis des TV-N BRB (Tarifvertrag TV-N BRB vom 27. Juni 2001 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages - 4. ÄndTV/TV-N BRB) vom 14. Februar 2013 sowie die diesen ergänzenden und ablösenden Tarifverträge zu vergüten.

Diese Regelung ist auch nicht zu beanstanden.

Das Vergabegesetz des Landes Brandenburg bestimmt bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen Vergabemindestlohn. § 4 BbgVergG bestimmt, dass ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs nur an einen Bieter vergeben werden darf, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen.

Entsprechend der Ausschreibungsbedingungen des Landkreises OSL hatte sich die Streitverkündete gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, ihre bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigen mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden Entgelttarifvertrag zu entlohnen.

Repräsentativer Tarifvertrag ist der Tarifvertrag Nahverkehr Brandenburg (TV-N BRB) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Vergabegesetz und die Ausschreibungsbedingungen haben zwar keine Drittwirkung, so dass der Kläger daraus keine unmittelbaren Rechte herleiten kann. Es ist jedoch regelmäßig davon auszugehen, dass jeder neue Betreiber der Verkehrsdienstleistungen sich vernünftiger Weise zur Vermeidung von Sanktionen an die Vorgaben des Vergaberechts und der Ausschreibung hält.

Tatsächlich hat auch die Streitverkündete dem durch ihre arbeitsvertragliche Vereinbarung Rechnung getragen. Denn sie hat mit dem Kläger die Entlohnung nach dem TV-N BRB in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Die Formulierung im Arbeitsvertrag „Der Arbeitnehmer erhält gemäß der Eingruppierungsrichtlinie des TV-N Brandenburg die Vergütungsgruppe 5 Stufe 1 ...“ ist nicht als konstitutive Vereinbarung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 Stufe 1 auszulegen. Der TV-N BRB sieht eine sogenannte Eingruppierungsautomatik vor. Mit dem Begriff „Eingruppierungsrichtlinie“ stellt die Streitverkündete auf die Eingruppierungsgrundsätze des TV-N BRB ab und bringt lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, sie halte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 1 für die zutreffende. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang. Es ist nämlich zu Gunsten der Streitverkündeten anzunehmen, dass sie mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ihrer vergaberechtlichen Verpflichtung Rechnung tragen wollte.

b)

Bei der Bestimmung der Höhe des Vergleichsentgeltes ist von einer Eingruppierung des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N BRB auszugehen.

Die bei der Beklagten als Busfahrer zurückgelegte Beschäftigungszeit von 9,3 Jahren ist bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.

Der auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten anzuwendende TV-N BRB in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 16. Februar 2017 sieht im Falle eines Betriebsübergangs oder Betreiberwechsels ausdrücklich eine Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor, die bei einem vorherigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.

Der Anwendung des Änderungstarifvertrages vom 16. Februar 2017 steht nicht bereits die Stichtagsregelung 31.12.2016 entgegen. Denn die Betriebsparteien des Sozialplanes wollten damit lediglich die Beträge der Entgelttabellen des TV S. und des TV-N BRB der Höhe nach auf den Stichtag 31.12.2016 begrenzen. Spätere Erhöhungen des Tabellenentgeltes sollten unberücksichtigt bleiben. Die Regelungen zur Anerkennung von Zeiten der Betriebszugehörigkeit haben aber keinen Einfluss auf die Höhe des Tabellenentgeltes der jeweiligen Stufe.

Abgesehen davon ergibt sich aber auch bereits aus dem TV-N BRB in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12. Mai 2015 ein Anspruch auf Anrechnung der bei der Beklagten zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeit. Danach waren nämlich förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung darüber, ob förderliche Zeiten vorliegen ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 24.04.2017 – 1 Sa 27/16). Die Tätigkeit als Busfahrer bei der Beklagten ist in vollem Umfang als förderliche Zeit zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht nur nützliche Kenntnisse in das neue Arbeitsverhältnis mitgebracht, sondern die gewonnene Berufserfahrung war sogar einschlägig in dem Sinne, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde. Die Streitverkündete konnte in vollem Umfang auf eine Einarbeitung des Klägers verzichten, weil sie annehmen konnte, dass er mit seiner Arbeitsaufgabe vertraut war. Bereits nach der Auftragsvergabe an die Streitverkündete wurde deutlich, dass sie ein Interesse daran hatte, die Mehrzahl der Busfahrer der Beklagten zu beschäftigen. Ohne die Übernahme eines großen Teils der Busfahrer hätte sie die Verkehrsdienstleistungen gar nicht ununterbrochen erbringen können. Zum einen verfügten diese aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen über die erforderlichen Ortskenntnisse. Zum anderen waren im ländlichen Raum auf dem Arbeitsmarkt kaum Busfahrer zu bekommen. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensausübung zu Gunsten der Streitverkündeten berücksichtigt werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte konnte daher auch aus diesen Gründen davon ausgehen, dass nach billigem Ermessen jeder Neubetreiber eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit als förderliche Zeit vornehmen müsse.

c) Der Kläger war nach einer anzurechnenden Betriebszugehörigkeit von 9,3 Jahren gem. § 5 Absatz 2 TV-N BRB in die Stufe 3 einzustufen.

Dass die Streitverkündete den Kläger tarifwidrig in die Stufe 1 einstuft kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Es ist dem Kläger zuzumuten, sein Recht auf tarifgerechte Bezahlung gegenüber der Streitverkündeten geltend zu machen.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Sozialplans. Die Betriebsparteien wollten mit der sogenannten „kleinen Abfindung“ lediglich Verdienstverluste ausgleichen.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner Einstufung in die Stufe 3 keine Verluste. Er hat ein fiktiv zu Grunde zu legendes Vergleichsentgelt bei der Streitverkündeten von 2.111,32 €. Dieses berechnet sich wie folgt:

Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV-N BRB (Tarifstand 31.12.2016)

2.061,99 €

anteilige Sonderzahlung

32,67 €

vermögenswirksamer Leistungen

6,65 €

insgesamt

2.111,32 €

Das Vergleichsentgelt der S. beträgt 1.978,61 €.

d) Da der Kläger keine Einkommensverluste im Sinne des Sozialplans erleidet, hat er auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich für niedrigere Zahlungen für geteilte Dienste in Höhe von 2.000 €.

II.

Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Einmalzahlung von 42,38 € brutto. Die Kürzungsregelung in der mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Vereinbarung vom 24. April 2017 übersteigt die in § 4a Satz 2 EFZG festgelegte Höchstgrenze und ist unwirksam. Unter Berücksichtigung der Höchstgrenze wäre eine Kürzung um maximal 47,62 € für zwei Tage möglich gewesen.

Bei der Kürzungsregelung handelt es sich nicht um AGB im Sinne §§ 305 fff. BGB. Denn die Vereinbarung wurde nicht einseitig vom Arbeitgeber gestellt. Sie wurde mit der Gewerkschaft ver.di ausgehandelt.

Durch die Unwirksamkeit der Kürzungsregelung entsteht eine planwidrige Lücke. Durch die Einmalzahlung von 900 € für den Zeitraum von Mai bis Juli 2017 sollte die Anwesenheit der Arbeitnehmer besonders entlohnt werden. Es handelte sich um eine Anwesenheitsprämie. Würde keine Kürzung für krankheitsbedingte Fehltage erfolgen, würde sie ihren Zweck vollständig verfehlen.

Die Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bewusst gewesen wäre.

In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie das gesetzlich zulässige Maß vereinbart hätten. Dies entspricht dem zugesprochenen Betrag von 42,38 € brutto.

Hinsichtlich eines Betrages von 47,62 € brutto war die Kürzung zulässig und die Klage insoweit abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten im vollen Umfang aufzuerlegen, da der Betrag mit dem er obsiegt hat verhältnismäßig klein war.

Der Rechtsmittelstreitwert ergibt sich aus der Summe der Forderungen.

IV.

Hinsichtlich der Teilforderung von 90 € war über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Diese war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.