Rechtsprechung / Arbeitsgericht Potsdam / 2016
Arbeitsgericht Potsdam Beschluss vom 08.07.2016 – 3 BV 7/16
3. Kammer · ECLI:DE:ARBGPOT:2016:0708.3BV7.16.00
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertretung (im Weiteren: Beteiligte zu 1) bei Zustimmungsentscheidungen nach § 47 Abs. 2 BBG im Zusammenhang mit der vorzeitigen Zurruhesetzung von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes zu beteiligen ist.
Die Personalbewirtschaftung für den gehobenen und mittleren Dienst der Bundes… erfolgt durch die Bundes…direktionen, die für den gesamten höheren Dienst durch das Bundes…präsidium als sog. Oberbehörde; die Bundesrepublik wird vorliegend vertreten durch diese Oberbehörde (im Weiteren: Beteiligte zu 2). Oberste Dienstbehörde ist das Bundesministerium des Inneren (BMI). Auf allen drei Ebenen bestehen personalvertretungsrechtliche Gremien sowie Schwerbehindertenvertretungen. Im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung (§ 47 BBG) von Beamten der Bundes…direktionen (bzw. der hierarchisch entsprechenden Bundes…akademie) wird die örtliche Schwerbehindertenvertretung und – sofern ein entsprechender Antrag des Beamten gem. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG vorliegt - der jeweils örtliche Personalrat (bzw. Gesamtpersonalrat), nicht aber der Bezirkspersonalrat beim Bundes…präsidium beteiligt.
Mit Erlass des BMI vom 10.07.2015 bestimmte die oberste Dienstbehörde, dass das Bundes...präsidium die zuständige Stelle für die gem. § 47 Abs. 2 BBG erforderliche Zustimmungserteilung bei der Versetzung derjenigen Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes ist, die der personalwirtschaftlichen Zuständigkeit der Bundes...direktionen und der Bundes...akademie unterliegen und zwar um „insbesondere der Sicherung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften“ zu dienen; auf den Erlass wird Bezug genommen (vgl.: Bl. 7 d.A.). Die Sachverhaltsermittlungen in den konkreten Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung erfolgen durch die bzw. bei den Ernennungsbehörden, nicht bei dem Bundes...präsidium.
Mit am 24.02.2016 eingegangenem Antrag macht die bei der Beteiligten zu 2) gebildete Beteiligte zu 1) geltend, bei Zustimmungsentscheidungen nach § 47 Abs. 2 BBG für die im Erlass vom 10.07.2015 genannten Beamten ein Beteiligungsrecht zu haben, da sie die zuständige Vertretung im Sinne der §§ 95 Abs. 2, 97 Abs. 6 SGB IX sei. Sie vertritt die Auffassung, dass neben der grundlegenden Entscheidung der Ernennungsbehörde über die Zurruhesetzung die einzuholende Zustimmung der Beteiligten zu 2) eine eigenständige und beteiligungspflichtige Entscheidung sei, da den im Erlass vom 10.07.2015 niedergelegten Erwägungen für eine einheitliche Rechtsanwendung nur auf Ebene der Bezirksschwerbehindertenvertretung Genüge getan werden könne.
Die Beteiligte zu 1) beantragt unter Präzisierung ihres angekündigten Antrages
festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Antragstellerin bei Zustimmungsentscheidungen nach § 47 Abs. 2 BBG im Zusammenhang mit der vorzeitigen Zurruhesetzung von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes zu beteiligen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) trägt vor, es handele sich bei der Zustimmungserteilung nach § 47 Abs. 2 BBG ausschließlich um eine entscheidungsvorbereitende Mitwirkungshandlung und reine Kontrollentscheidung im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ohne eigenen Entscheidungsspielraum in der Sache selbst. Mehrere verwaltungsinterne Vorgänge führen zu einer Entscheidung gegenüber dem Beamten. Die Interessen der Schwerbehinderten werden auf der Ebene der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Ernennungsbehörde durch die dort gebildeten Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze und das Anhörungsprotokoll vom 14.06.2016 verwiesen. Der nachgereichte Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 27.06.2016 war Gegenstand der Kammerberatung am 07.07.2016 und hat nicht zur Wiedereröffnung des Anhörungsverfahrens geführt.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Beteiligte zu 1) ist durch die Beteiligte zu 2) nicht an Zustimmungsentscheidungen gem. § 47 Abs. 2 BBG im Zusammenhang mit der vorzeitigen Zurruhesetzung von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes zu beteiligen.
1.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben: Gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig „für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“. Damit sind neben Streitigkeiten zu Wahl und Amtszeit der Gremien auch solche über Aufgaben und Befugnisse von Schwerbehindertenvertretungen zu entscheiden (vgl. z.B.: Matthes/Schlewing in Germelmann u.a.: ArbGG 8.A. 2013, § 2a Rdn. 23 – 25) und zwar wegen der Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf u.a. § 95 Abs. 2 SGB IX auch über Streitigkeiten betreffend die Beteiligung einer Bezirksschwerbehindertenvertretung.
Die zutreffende Verfahrensart ist das Beschlussverfahren gem. §§ 80 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Das angerufene Gericht ist auch örtlich gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zuständig, da die Beteiligte zu 2) – „Betrieb“ im Sinne des Gesetzes – im Gerichtsbezirk liegt.
2.
Die vorliegend maßgeblichen Vorschriften lauten:
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich …, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) …
(4) …
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. …
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, … . Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt worden sind. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
3.
Die Beteiligte zu 2) ist nach den vorstehenden Vorschriften nicht an der Zustimmungsentscheidung gem. § 47 Abs. 2 BBG zu beteiligen. Im Wesentlichen sprechen drei Gründe gegen die Auffassung des Beteiligten zu 1): Zum Ersten der gesetzgeberische Wille einer Parallelität von Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung (3.1), zum Zweiten die der Regelung des § 50 BetrVG nachgebildete Aufgabenzuweisung an die Bezirksschwerbehindertenvertretung als nachrangige und nicht Hilfsvertretung (3.2) sowie zum Dritten der Charakter der Zustimmung nach § 47 Abs. 2 BBG als verwaltungsinterne, entscheidungsvorbereitende Mitwirkungshandlung (3.3).
3.1
Nach § 97 Abs. 1 SGB IX ist Voraussetzung für die Bildung von Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen, dass auf jeder Ebene des vom Gesetz in § 97 Abs. 3 SGB IX wiedergespiegelten dreistufigen Verwaltungsaufbaus ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat besteht („errichtet ist“). Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Organe des Betriebs- oder Personalvertretungsrechts gehören, fallen dann auch in den Kompetenzbereich der von § 97 SGB IX umschriebenen Schwerbehindertenvertretungen (dazu nur z.B.: Masuch in Hauck/ Noftz: SGB IX, Werkstand 10/04 Rdz. 18; zum gesetzgeberisch gewollten Gleichklang zwischen der Beteiligung des jeweiligen Personalrates und der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung siehe auch Esser/ Isenhardt in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. A. 2015, Rdz.18 mit Hinweis auf LAG Köln vom 14.12.2009 – 5 TaBV 62/09 – juris und dort insbesondere unter II.2. der Gründe, die explizit die Vermeidung von Doppelzuständigekeiten betonen). Von diesem Grundsatz macht Satz 3 des § 97 Abs. 6 SGB IX eine Ausnahme dahingehend, dass die bei einer übergeordneten Dienststelle gebildete Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung und nicht die Schwerbehindertenvertretung der Beschäftigungsdienststelle zuständig ist, wenn in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Diese Zuständigkeit wiederum entfällt nach Satz 4 des § 97 Abs.6 SGB IX in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsdienststelle zu beteiligen ist und zwar zu Gunsten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (so: Masuch, ebenda).
Vorliegend steht nicht im Streit, dass bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 47 BBG der örtliche Personalrat der jeweiligen Beschäftigungsbehörde – hier der Bundes...direktionen und der Bundes...akademie - beteiligt wird, sofern die Betreffenden die Beteiligung des Personalrates beantragen. Damit ist bereits an dieser Stelle kein Raum für eine Einbeziehung der Beteiligten zu 1), wenn es um die Versetzung in den Ruhestand nach § 47 BBG i.V.m. § 59 BBG geht und zwar ungeachtet ihrer Auffassung, es handele sich bei der Zustimmung nach § 47 Abs. 2 BBG um eine „Entscheidung“ im Sinne des § 97 Abs. 6 SGB IX. Der Bezirkspersonalrat bei der Beteiligten zu 2) wird nicht an den Versetzungen in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit nach § 47 BBGG beteiligt – sondern ausschließlich der örtliche Personalrat bzw. Gesamtpersonalrat der Beschäftigungsbehörde.
3.2
Auch die in § 97 Abs. 6 SGB IX der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 50 BetrVG nachgebildete Bestimmung der Aufgaben von Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen schließen die begehrte Feststellung aus:
Die sachliche Zuständigkeit der u.a. Bezirksschwerbehindertenvertretung ist in Abgrenzung zur Primärzuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung begründet, wenn bei vernünftiger Abwägung eine einheitliche Regelung auf der höheren als der betrieblichen oder Dienststellenebene zwingend erforderlich ist, ohne dass dafür bereits Zweckmäßigkeit ausreicht (so: Hauck/Noftz, a.a.O., Rdn. 13 mit Hinweisen auf die heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 BetrVG). Nach dem Gesetzeswortlaut ist über die Verweisung in § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX die Bezirksschwerbehindertenvertretung zuständig für die Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen „in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können“. Das bedeutet, dass die Bezirksschwerbehindertenvertretung originär nur zuständig ist, wenn es sich zum Ersten um überbetriebliche Angelegenheiten handelt, also mindestens zwei Betriebe bzw. Dienststellen betroffen sind. Zum Zweiten müssen die Schwerbehindertenvertretungen außer Stande sein, diese Angelegenheiten innerhalb ihrer Betriebe bzw. Dienststellen zu regeln – beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl.: Fitting u.a., BetrVG 28. A.2016, § 50 Rdz. 16 mit Rechtsprechungshinweisen). Letzteres liegt nach der zu § 50 BetrVG ergangenen und hier heranzuziehenden Rechtsprechung vor, wenn entweder die Regelung auf Ebene der Schwerbehindertenvertretung objektiv unmöglich ist – vor allem bei ausschließlich unternehmensbezogenen Maßnahmen - oder diese subjektiv unmöglich ist, also z.B. eine überbetriebliche Regelungsangelegenheit durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Schließlich kann sich die originäre Zuständigkeit der Bezirksschwerbehindertenvertretung auch aus einem zwingenden Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung ergeben, das sich aus technischen Gründen ebenso ergeben kann wie aus rechtlichen. Maßgebend für die Zuständigkeit der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist dabei, ob sich eine unterschiedliche Regelung in den einzelnen Betrieben/ Dienststellen nicht rechtfertigen lässt (vgl. dazu: Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. A. 2016, BetrVG § 50 Rdz. 3 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es bereits an der Betroffenheit von mindestens zwei Dienststellen als erste der gesetzlichen Voraussetzungen für eine anzunehmende originäre Zuständigkeit der Beteiligten zu 1): Das in § 47 BBG vorgesehene Verfahren betrifft die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen gutachterlich festgestellter Dienstunfähigkeit. Die Versetzung erfolgt als Entscheidung der jeweiligen Ernennungsbehörde (§ 59 BBG). Die überbetriebliche bzw. über eine Dienststelle hinausgehende Betroffenheit einer solchen Maßnahme ergibt sich nicht aus der vorgesehenen gesetzlichen Zustimmung der obersten bzw. von dieser bestimmten Dienstbehörde vor der zu treffenden Entscheidung, wie die Beteiligte zu 1) meint. Bezugsobjekt einer konkreten Zurruhesetzung eines Beamten ist immer der einzelne Betrieb bzw. die einzelne Dienststelle, hier Beschäftigungsbehörde, in der der vorzeitig zu versetzende Beamte beschäftigt wird. Das ist die Angelegenheit, um die es bei der Frage nach der Zuständigkeit der zu beteiligenden Schwerbehindertenvertretung geht. Sowenig wie im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - vorwiegend in größeren Betrieben oder Unternehmen – ein Letztentscheidungsvorbehalt die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Regelung rechtfertigt (so ausdrücklich: Fitting u.a., a.a.O., Rdz. 27), sowenig lässt die in § 47 Abs. 2 BBG bestimmte (und nach dessen Satz 3 auch verzichtbare) Zustimmung der obersten Dienstbehörde (oder der von dieser bestimmten Stelle) die Versetzungsentscheidung zu einer mehrere Dienststellen betreffenden werden. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand ist bereits keine jedenfalls zwei Dienststellen betreffende, d.h. dort sich auswirkende Angelegenheit. Um so weniger gibt es ein zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung (vgl. auch: Kossens in v.d. Heide/ Maaß, SGB IX, 4.A. 2015, § 97 Rdz. 10, der ein „zwingendes Erfordernis“ für eine betriebs- oder unternehmensübergreifende einheitliche Regelung ausreichen lässt).
Damit fehlt es bereits an der ersten der beiden kumulativ geforderten Voraussetzungen einer Angelegenheit nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX, der Betroffenheit mehrerer Dienststellen, so dass es auf die Frage der fehlenden betrieblichen bzw. dienststellenbezogenen Regelungsmöglichkeit nicht mehr ankam.
3.3
Schließlich kann die Beteiligte zu 1) ihre Zuständigkeit auch nicht aus § 47 Abs. 2 BBG selbst herleiten:
Die mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetztes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015 (BGBl. I S. 250, 251) geänderte Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG, nach der im Unterschied zur vormaligen Fassung nicht mehr das „Einvernehmen“ herzustellen, sondern die „Zustimmung“ der obersten Dienstbehörde einzuholen ist, bedeutet in der Sache lediglich eine redaktionelle Änderung, um dem hierarchischen Verhältnis der beteiligten Behörden auch in der Begriffsverwendung zu entsprechen (vgl. dazu: Plog/ Wiedow, BBG Kommentar, Stand: August 2015, BBG 2009 § 47 Rdz.5 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Einvernehmen bedeutet, das Einverständnis eines anderen Organs oder einer Stelle vor z.B. einem Verwaltungsakt einzuholen; Zustimmung ist ebenfalls die Erklärung des Einverständnisses mit einem regelmäßig von anderen vorgenommenen z.B. Rechtsgeschäft (vgl.: Creifelds Rechtswörterbuch 17. A. 2002, Stichworte Einvernehmen und Zustimmung). Inhaltlich geht es also unverändert auch in der ab 14.03.2015 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 BBG um die seit dem sog. Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBL. I S. 160, 171) erfolgte Ausgestaltung eines besonderen Verwaltungsverfahrens, zu dessen Struktur (ausführlich dazu: Plog/ Wiedow, a.a.O., Rdz. 16 ff) – sofern kein Verzicht oder Behördenidentität – die Einholung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde gehört. Diese Verfahrensweise dient nach der Gesetzesbegründung zum neu gestalteten § 47 BBG im Jahr 2009 der Sicherstellung einer einheitlichen Praxis und soll den Betroffenen zugleich vor einer übereilten und nicht ausreichend geprüften Zurruhesetzungsentscheidung schützen (vgl.: Plog/ Wiedow, a.a.O., Rdz. 48 mit Hinweis u.a. auf BT-Drucks. 13/3994, S. 36 u Artikel 2, zu Nummer 11). Die zuständige Ernennungsbehörde (§ 59 BBG) hat die Originalakten vollständig der als Kontrollorgan fungierenden obersten Dienstbehörde vorzulegen, die nach Aktenlage zu entscheiden hat, ohne selbst Ermittlungen zum Sachverhalt vornehmen zu dürfen (so wiederum: Plog/ Wiedow, a.a.O., Rdz. 49). Sind Nachermittlungen erforderlich, ist die Sache an die für die Sachentscheidung verantwortliche Zurruhesetzungsbehörde zurückzureichen. Bei der Zustimmungsentscheidung handelt es sich ausschließlich um eine Kontrollentscheidung und entscheidungsvorbereitende Mitwirkungshandlung der obersten Dienstbehörde, weshalb sie auch nicht gesondert anfechtbar ist (ebenda).
Die Zustimmungseinholung ist daher im Hinblick auf die Zurruhesetzungsentscheidung keine isolierte Entscheidung auf Ebene der zustimmenden Behörde, sondern Teil der Entscheidungsfindung und damit Teil der Strukturen des dazu vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrens. Es ist zu berücksichtigen, dass zunächst das sog. Vorermittlungsverfahren durchzuführen ist, an das sich die Mitteilung an den jeweils betroffenen Beamten über die Versetzungsabsicht anschließt und danach die Möglichkeit für Einwendungen des Betreffenden bestehen. Im Anschluss daran sind bei Vorliegen des Voraussetzungen die Schwerbehindertenvertretung (die örtliche!), die Gleichstellungsbeauftragte und – bei entsprechendem Antrag – der Personalrat zu beteiligen. Erst danach folgt die Einholung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, gefolgt ggf. von einer ergänzenden Anhörung und mündet das Verfahren in die letztliche Zurruhesetzung und Einstellung des Verfahrens (oder Ablehnung) (vgl. so: Plog/Wiedow, a.a.O., Rdz. 16 ff). Aus diesem Ablauf ist zu entnehmen, dass sich die Kontrollentscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 47 Abs. 2 BBG denknotwendig auch auf die vorangegangenen Schritte des Verfahrens beziehen muss, mithin die Beteiligung z.B. der örtlichen Schwerbehindertenvertretung zu beachten hat. Die eigentliche Suchpflicht der Behörde im Rahmen der vor der Versetzung in den Ruhestand immer zu prüfenden anderweitigen Verwendung des Beamten gem. § 44 BBG, die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich festgelegt hat (BVerwG vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 – juris), ist nicht Aufgabe der obersten Dienstbehörde (die erst im Zurruhesetzungsverfahren „eingeschaltet“ wird), sondern der konkreten Dienststelle. Eine zusätzliche Einbeziehung der Beteiligten zu 1) in die als verwaltungsinterne Kontrollentscheidung zu qualifizierende Zustimmung nach § 47 Abs. 2 BGG liefe – jedenfalls auch – auf eine Kontrolle der örtlichen Schwerbehindertenvertretung hinaus und verstieße ohne Zweifel gegen den in § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX verankerten Subsidiaritätsgrundsatz, nach dem der „übergeordneten“ Vertretung keine Weisungskompetenz gegenüber den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zukommt. Ob es zweckmäßig oder praktikabel oder hilfreich sein könnte, dass auch die Beteiligte zu 1) über die Einhaltung des Zurruhesetzungsverfahrens wacht, ist unerheblich. Die Wahrnehmung der Interessen der Schwerbehinderten erfolgt in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch die Schwerbehindertenvertretung der Beschäftigungsbehörden. Den über den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen gebildeten Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen hat das Gesetz keine Kontrollaufgaben hinsichtlich einer einheitlichen Rechtsanwendung in Verfahren übertragen, die in die Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen fallen. Die Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB IX hindert aus den bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführten Gründen, dass selbst bei Unterstellung, die Zustimmung nach § 47 Abs. 2 BBG sei eine Entscheidung im Sinne des § 97 Abs. 6 SGB IX, die Beteiligte zu 1) zu beteiligen wäre, da unstrittig bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.