Rechtsprechung / Arbeitsgericht Potsdam / 2017
Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 23.03.2017 – 1 Ca 2182/16
1. Kammer · ECLI:DE:ARBGPOT:2017:0323.1CA2182.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Die Prozessparteien streiten um einen vom Kläger auf § 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gestützten Anspruch.
Durch das beklagte Land wurde unter dem Datum 10.04.2012 eine öffentliche Stellenausschreibung für die Tätigkeit als „Leitende/r Sicherheitsingenieur/in“ veröffentlicht. Wegen des Inhalts dieses Dokuments wird auf die Anlage K 2 zur Klage vom 07.12.2016 (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen.
Zwischen den Prozessparteien wurde am 25.10.2012 ein Arbeitsvertrag geschlossen. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage K 1 zur Klage vom 07.12.2016 (Bl. 25 – 26 d.A.) verwiesen.
Dem Kläger wurde durch ein Schreiben des Präsidenten xxx vom 16.05.2013 mitgeteilt, dass er als „Leitender Sicherheitsingenieur in der xxx an der xxx“ unbefristet eingestellt wurde und er die Probezeit als Leitender Sicherheitsingenieur bestanden habe. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf die Anlage K 3 zur Klage vom 07.12.2016 (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen.
Seitens des beklagten Landes wurde für den Arbeitsplatz des Klägers eine „Tätigkeitsdarstellung und –bewertung …“ erstellt. Wegen ihres Inhalts wird auf die Anlage K 4 zur Klage vom 07.12.2016 (Bl. 29 – 31 d.A.) verwiesen.
Der Kläger macht geltend, dass er als Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 8 Abs. 2 ASiG einen Anspruch darauf hat, dem Kanzler der Universität Potsdam direkt unterstellt zu sein. Er trägt vor, dass ihm die Aufgaben zur Wahrnehmung der Tätigkeiten nach dem ASiG aufgrund des Arbeitsvertrages, der Tätigkeitsdarstellung und der Stellenausschreibung übertragen worden seien.
Er trägt weiterhin vor, dass er selbst den Antrag auf Bestellung gestellt habe und durch ihn auch die diesbezügliche Urkunde bereitgestellt wurde.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger in seiner Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar dem Kanzler der xxx zu unterstellen.
Hilfsweise
2. Es wird festgestellt, dass die Eingliederung des Klägers in den Bereich Bauverwaltung, Sicherheit und Organisation (BSO), neu begründet am 01.10.2016 nicht der Unterstellung des Klägers in seiner Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter den Kanzler xxx genügt.
3. Es wird festgestellt, dass die personalorganisatorische Zuständigkeit für den Kläger nicht dem Leiter des neuen Bereichs Bauverwaltung, Sicherheit und Organisation (BSO) obliegt.
Das beklagte Land beantragt Klageabweisung.
Es trägt vor, dass sich aus seinen Unterlagen keine Bestellung des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG ergibt.
Es vertritt im Übrigen die Auffassung, dass es die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 ASiG hinsichtlich der strukturellen Position des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit erfülle.
Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens der Prozessparteien wird auf die Klage vom 07.12.2016, den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.03.2017, den Schriftsatz des beklagten Landes vom 28.02.2017 und das Protokoll vom 23.03.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Klageantrag zu 1 ist zulässig aber nicht begründet.
Die hilfsweise gestellten Klageanträge sind nicht zulässig.
Durch die Rechtsprechung des BAG wurde klargestellt, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung gemäß § 16 ASiG ein den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten ist. Das BAG hat daran im Urteil vom 15.12.2009 – Az. 9 AZR 769/08 – die Folge geknüpft, dass ein öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet ist, Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen (vgl. Leitsätze Ziffer 2 und 3 des vorgenannten Urteils).
Die Regelung von § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG gehört zu den Grundsätzen dieser Rechtsvorschrift. Ziel dieser Regelung ist es, erkennbar, Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob ein Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt hat, und um wen es sich dabei handelt, vorzubeugen. Auch ohne tiefergehende abwägende juristische Entscheidungen soll dies einfach feststellbar sein. Ein Arbeitgeber soll nur dann, wenn er eine derartige Bestellung formgerecht vollzogen hat, gegenüber den zuständigen Behörden (vgl. § 12 ASiG) darauf verweisen können, dass er eine derartige der Arbeitssicherheit dienende Regelung getroffen hat; ein Arbeitnehmer soll nur dann, wenn eine derartige Bestellung erfolgt ist, einerseits den sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterliegen und andererseits nur dann die für derartige Fachkräfte geregelten besonderen Rechte wirksam geltend machen können.
Da die Gefahr von diesbezüglichen Unklarheiten im öffentlichen Dienst nicht geringer ist als in Wirtschaftsunternehmen ist es erforderlich, auch diese Regelung in der öffentlichen Verwaltung anzuwenden.
Durch § 66 Ziffer 6 des LPersVG Brandenburg wird geregelt, dass Personalräte auch bei der „Bestellung und Abberufung von … Sicherheitsfachkräften“ ein Mitbestimmungsrecht haben. Der dabei verwendete Begriff der „Sicherheitsfachkraft“ erscheint schon wegen der Möglichkeit sie „zu bestellen“ als Synonym für den Begriff der „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ des ASiG.
Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG ist deshalb im Land Brandenburg als gegebene Rechtslage anzusehen.
Aus dieser rechtlichen Situation folgt, dass nur solche Personen die nach der Vorschrift von § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG (also ausdrücklich und schriftlich) durch einen Arbeitgeber zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurden auf damit verbundene Pflichten verwiesen werden können und nur ihnen damit verbundene Rechte (z.B. aus § 8 Abs. 2 ASiG) zustehen.
Weder durch individuelle Vereinbarungen oder schlüssiges Verhalten, noch durch Äußerungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern kann diese Bestellung ersetzt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber, ggf. rechtsfehlerhaft, annimmt, dass ein Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig ist.
Aus den vorgenannten Gründen war davon auszugehen, dass der Kläger mangels formgerechter Bestellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG nicht als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Sinne dieses Gesetzes für das beklagte Land tätig ist. Er kann deshalb vom beklagten Land, gestützt auf § 8 Abs. 2 ASiG nicht verlangen, „dem Leiter des Betriebs“ (hier unstrittig: dem Kanzler xxx) unterstellt zu werden.
Der Klageantrag zu 1 war deshalb abzuweisen.
Wegen der Abweisung des Klageantrages zu 1 kann nicht erkannt werden, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm hilfsweise gestellten Klageanträge ein Rechtsschutzinteresse besitzt. Diese Anträge wurden ersichtlich nur im Hinblick auf § 8 Abs. 2 ASiG gestellt. Ein davon getrenntes Rechtsschutzinteresse wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Auch die hilfsweise gestellten Anträge zu 2 und 3 waren deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Da der Kläger nichtvermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, war bei der Festsetzung des Streitwertes die Regelung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzuwenden. Der Klageantrag zu 1 war deshalb mit einem Streitwert von 5.000,00 Euro zu bewerten, der Streitwert der Klageanträge zu 2 und 3 beträgt jeweils 2.500,00 Euro.