BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 65/00
BESCHLUSS§
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechts-
anwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.
Gründe§
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. bei-
geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier