Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00

1. Strafsenat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 65/00

BESCHLUSS§

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechts-

anwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.

Gründe§

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. bei-

geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

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