Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 1 StR 198/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 198/01

BESCHLUSS§

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom

9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos.

Wie der Senat in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die Be-

zeichnung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts maßgeb-

lich. Der Senat hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrift-

satz vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur

versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die dem

Angeklagten zur Last gelegte Tat begründete zu Recht den Vorwurf der An-

stiftung zur falschen uneidlichen Aussage.

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