Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 215/01

1. Strafsenat

Zitiert von 13 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 215/01

BESCHLUSS§

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und

II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154

Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reise-

kosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den

übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen-

den

Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zu-

rückverweisung der Sache nicht angebracht.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Hebensteit