BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 215/01
1. Strafsenat
Zitiert von 13 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 215/01
BESCHLUSS§
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und
II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reise-
kosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den
übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen-
den
Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zu-
rückverweisung der Sache nicht angebracht.
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Hebensteit