Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 12.06.2002 – 2 StR 149/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 149/02
BESCHLUSS§
vom
12. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.
Gründe§
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfah-
rensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig,
weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer
fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfah-
rensrüge fristgemäß zu erheben.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist
zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Elf