Rechtsprechung / BGH / 2003
BGH Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
3 StR 109/03
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Aus-
spruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; die
Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500
stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK
11. Aufl. § 73 a Rdn. 3).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert