Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 480/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 480/03
BESCHLUSS§
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt
durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnun-
gen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die
früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens
sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch wel-
chen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner
unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung
hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklag-
ten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch
bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand
insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt ab-
schließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das
Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden.
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