Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 480/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 480/03

BESCHLUSS§

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt

durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnun-

gen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die

früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens

sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch wel-

chen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner

unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung

hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklag-

ten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch

bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand

insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt ab-

schließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das

Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden.

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