Rechtsprechung / BGH / 2005
BGH Beschluss vom 04.02.2005 – I ZR 91/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 91/04
BESCHLUSS§
vom
4. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 €
im Beschluß vom
25. November 2004 wird wie folgt begründet:
Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-
mäß § 17 GKG a.F. 137.500 €. Nach § 17 Abs. 3 und Abs.
4 Satz 1
GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-
stungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die
Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch
der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-
einreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rück-
stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem
Wert von 47.500 €. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.0 00 €
aus.
Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-
festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 € (520.000 € abzüg
lich
der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 € ) und den
Antrag zu 2 (10.000 €) festgesetzten Werte). Danach betr ägt der
Streitwert
für das Beschwerdeverfahren
insgesamt 220.000 €
(137.500 € zuzüglich 82.500 €).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann