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BGH Beschluss vom 04.02.2005 – I ZR 91/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 91/04

BESCHLUSS§

vom

4. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 €

im Beschluß vom

25. November 2004 wird wie folgt begründet:

Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt ge-

mäß § 17 GKG a.F. 137.500 €. Nach § 17 Abs. 3 und Abs.

4 Satz 1

GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Lei-

stungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die

Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch

der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klage-

einreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rück-

stand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem

Wert von 47.500 €. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.0 00 €

aus.

Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wert-

festsetzung des Berufungsgerichts 82.500 € (520.000 € abzüg

lich

der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 € ) und den

Antrag zu 2 (10.000 €) festgesetzten Werte). Danach betr ägt der

Streitwert

für das Beschwerdeverfahren

insgesamt 220.000 €

(137.500 € zuzüglich 82.500 €).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann