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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 11/04

I. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 11/04

BESCHLUSS§

vom

6. Oktober 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Den

Rechtsanwälten

L. ,

B.

platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs

- I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 -

und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 -

einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.

Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3

i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch

auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH,

Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG;

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO

ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2

MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsak-

ten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke

betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerde-

verfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den

Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vor-

gebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert