BGH Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 11/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 11/04
BESCHLUSS§
vom
6. Oktober 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Den
Rechtsanwälten
L. ,
B.
platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs
- I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 -
und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 -
einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.
Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3
i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch
auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH,
Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO
ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2
MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsak-
ten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke
betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerde-
verfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den
Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vor-
gebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert