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BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 103/05

I. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 103/05

BESCHLUSS§

vom

24. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision

gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Um-

fang zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie-

sen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeu-

tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit

des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen

vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 (TranspR 2003, 453).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in

Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 ge-

mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von

6.893,93 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klage-

forderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkann-

ter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuer-

banderolen in Höhe von 24.725,34 €).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet-

zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1

GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den

Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung

dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kläge-

rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise

mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele-

gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kläge-

rin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und

verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).

Streitwert: 31.619,27 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -