BGH Beschluss vom 24.11.2005 – I ZR 103/05
I. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 103/05
BESCHLUSS§
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Um-
fang zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie-
sen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit
des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen
vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 (TranspR 2003, 453).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in
Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von
6.893,93 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klage-
forderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkann-
ter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuer-
banderolen in Höhe von 24.725,34 €).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den
Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung
dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kläge-
rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise
mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele-
gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kläge-
rin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und
verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).
Streitwert: 31.619,27 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -