BGH Beschluss vom 12.12.2005 – V ZB 178/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 178/05
BESCHLUSS§
vom
12. Dezember 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird
nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005
- wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der
Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.
Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem
Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt
vorbehalten.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Zoll
Stresemann