Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2005 – V ZB 178/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 178/05

BESCHLUSS§

vom

12. Dezember 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,

und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des

Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird

nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung

über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-

kammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005

- wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der

Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.

Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem

Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt

vorbehalten.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Zoll

Stresemann