Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 110/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
4 StR 110/05
1.
2.
3.
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 gemäß § 464
Abs. 3 StPO beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen
die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus
vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe§
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann
zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revi-
sion zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zu-
sammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464
Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten
befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der
sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenent-
scheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2
GVG).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann