Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 1 StR 132/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 132/06
BESCHLUSS§
vom
26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 be-
schlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 22. August
2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat schließt sich den Ausführungen der Generalbundesanwältin in
ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellung-
nahme zu dem Vorbringen des Verurteilten erübrigt sich. Die Möglichkeit einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch das Vorbringen der Verteidigung
nicht nachvollziehbar verdeutlicht.
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