Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 567/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 567/05
BESCHLUSS§
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt
P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung an-
stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe
von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.
Gründe§
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller
zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für
diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den An-
trag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §
51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in
Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und
Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragstel-
ler nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit
schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine be-
sonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erfor-
derlich.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible