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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – AnwZ (B) 90/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 90/05

BESCHLUSS§

vom

24. Januar 2007

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 24. Januar 2007 beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende "Streitwertbeschwerde"

und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom

27. September 2006 werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1

Durch Beschluss vom 27. September 2006 hatte der Senat eine vom

Beschwerdeführer eingelegte und als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichne-

te Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte

sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

23. September 2005 gewandt, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung, mit dem er die Wiederaufnahme verschiedener rechtskräftig abgeschlos-

sener Beschlüsse erstrebt hatte, als unzulässig verworfen worden war. Der Ge-

schäftswert war sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat mit

25.000 € festgesetzt worden.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller sowohl mit einer

Streitwertbeschwerde als auch mit einer Rechtsbeschwerde - gemeint ist eine

außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit -, wobei sich

letztere wohl dagegen richtet, dass seine damalige Beschwerde auch insoweit

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zurückgewiesen worden war, als sie die Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 -

AnwZ(B) 54/96 und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 betraf.

II.

Die Streitwertbeschwerde und die außerordentliche Beschwerde sind

unzulässig. Sie haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

1. Gegen Geschäftswertfestsetzungen des Senats ist eine Streitwertbe-

schwerde nicht gegeben (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84

= BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 15. Juni 1987 - AnwZ(B) 55/86 = BRAK-Mitt.

1987, 209).

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung ge-

sehen werden kann, gibt diese dem Senat keinen Anlass, den festgesetzten

Streitwert zu ändern. Dabei muss der Senat auch in diesem Fall nicht entschei-

den, ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Ab-

schluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen

vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar

1987 - AnwZ(B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet

die Streitwertfestsetzung nicht das dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof)

eingeräumte Ermessen. Die Hälfte des üblicherweise in Zulassungssachen

festgesetzten Geschäftswerts war hier angemessen.

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2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner ebenfalls als Gegenvor-

stellung anzusehenden "Rechtsbeschwerde" der Sache nach wohl gegen die

Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, mit dem der da-

malige Widerruf der Anwaltszulassung des Beschwerdeführers bestätigt wurde,

und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/ 04, mit dem die Ablehnung seines Antrags

auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens rechtskräftig wurde, wenden will, gibt

das - schon zuvor in verschiedenen Verfahren vorgetragene - erneute Vorbrin-

gen des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Anlass zur Änderung seiner Ent-

scheidungen. Auch insoweit kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Ände-

rung der rechtskräftigen Entscheidungen zulässig wäre.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -