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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZR 232/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 232/03

BESCHLUSS§

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach

47.902,42 €.

Gründe§

1

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil

es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streit-

werterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem-

ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet

sich daher wie

folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999:

5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20%

Feststellungsabschlag = 29.601,04 €.

2

Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den

Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 €

verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten.

Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb

nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von

7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch han-

delt, ist kein Abschlag vorzunehmen.

3

Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der

Anschlussrevision von 47.902,42 €.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -