Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZR 232/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 232/03
BESCHLUSS§
vom
7. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach
47.902,42 €.
Gründe§
Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil
es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streit-
werterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem-
ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet
sich daher wie
folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999:
5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20%
Feststellungsabschlag = 29.601,04 €.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den
Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 €
verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten.
Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb
nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von
7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch han-
delt, ist kein Abschlag vorzunehmen.
Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der
Anschlussrevision von 47.902,42 €.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -