Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/06
BESCHLUSS§
vom
21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,
hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in
Höhe von 2.250 € mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-
gen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von
2.250 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar
begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt
sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen
Geldbetrag "in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat". Hierauf
hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.
Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages
der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl