Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 486/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 486/06
BESCHLUSS§
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen:
Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. , auf Fest-
stellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurück-
gewiesen.
Gründe§
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42
Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich be-
stellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unter-
schiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Un-
zumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kosten-
gesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit
Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerecht-
fertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war
diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte
somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.
Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung in-
nerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert