Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 11.06.2007 – I ZR 80/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 80/04
BESCHLUSS§
vom
11. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der am 29. März 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berich-
tigt:
1. Tenor des Beschlusses:
In II. 4. Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1
der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung
"am 1. Juli 1995".
2. Gründe des Beschlusses:
a)
In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10"
ersetzt.
b)
In Textziffer 20 Satz 3 werden die Wendung "Art. 13 Abs. 1
der Richtlinie genannten Zeitpunkt" durch die Wendung
"Absatz 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1995)" und das Wort
"erfüllen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.
c)
In Textziffer 21 Satz 1 wird die Wendung "Artikel 13" gestri-
chen und das Wort "werden" durch das Wort "waren" er-
setzt.
d)
In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10"
ersetzt und nach dem Wort "erfüllt" das Wort "hat" einge-
fügt.
Gründe§
Die Änderungen betreffen nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare
Unrichtigkeiten. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den
genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ur-
sprünglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur
Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwand-
ter Schutzrechte, ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9) Bezug genommen wird,
nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gründe
des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der
Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und
bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12).
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -