Rechtsprechung / BGH / 2007

BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 82/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 82/06

BESCHLUSS§

vom

25. Juni 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-

wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Martini

am 25. Juni 2007 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-

schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-

richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-

schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen

Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-

schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses

des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-

messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Hauger Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -