Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 82/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/06
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-
wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 25. Juni 2007 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe§
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen
Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-
schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-
messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 113/05 -