Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 411/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 411/07

BESCHLUSS§

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 17. April 2007 im Maßregelausspruch auf-

gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt entfällt aus den Gründen des am heuti-

gen Tage in dieser Sache verkündeten Urteils.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafzumessung

ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren

Falles geprüft und mit tragfähigen Gründen verneint. Auch kam die nochmalige

Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Allein

die schriftlich und in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung sowie die

angebotene Ratenzahlung von 50 € aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der

Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erfüllen

hier nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf