Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 ARs 263/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 263/06 2 AR 146/06

BESCHLUSS§

vom

19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bedrohung u.a.

hier: Gegenvorstellung

Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen

Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-

schlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom

26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.

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Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die

Gründe§

im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige

Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetz-

lichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Be-

schwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch

Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch

sonst nicht ersichtlich.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck