BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 ARs 263/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 263/06 2 AR 146/06
BESCHLUSS§
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
hier: Gegenvorstellung
Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen
Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom
26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.
Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die
Gründe§
im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige
Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetz-
lichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Be-
schwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch
Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch
sonst nicht ersichtlich.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck