BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 82/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/07
BESCHLUSS§
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Zwangsgeldfestsetzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des
Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli
2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 €
festgesetzt.
Gründe§
1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ih-
ren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der An-
waltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die An-
tragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset-
zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als An-
hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der An-
tragstellerin ist nicht zulässig.
a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57
Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur
Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist
- wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil
dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu-
dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Bran-
denburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354;
Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26).
b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig-
keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO
nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003,
3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das
PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das
Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge-
gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist.
3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das
Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -