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BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 82/07

Senat fuer Anwaltssachen

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 82/07

BESCHLUSS§

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Zwangsgeldfestsetzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des

Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli

2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 €

festgesetzt.

Gründe§

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1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ih-

ren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der An-

waltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die An-

tragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset-

zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als An-

hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen.

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2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der An-

tragstellerin ist nicht zulässig.

a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57

Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur

Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist

- wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil

dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu-

dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Bran-

denburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354;

Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26).

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b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig-

keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO

nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003,

3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das

PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das

Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge-

gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist.

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3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das

Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25).

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -