Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 3 StR 97/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 97/08
BESCHLUSS§
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts im Fall B.I. der Urteils-
gründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-
schleusen von Ausländern und mit Zuhälterei beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, da-
hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "An-
stiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-
schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum
Schwangerschaftsabbruch sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nö-
tigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit sei-
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-
bundesanwalts im Fall B.I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschen-
handels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßi-
gem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO).
Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass
die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener An-
stiftung zur Nötigung im Fall B.I. der Urteilsgründe auf eine geringere Einzel-
strafe oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende
Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die
Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschlägig vorbe-
straft ist, unter Bewährung stand, mehrere Tatbestände verwirklicht hat und von
der Zuhälterei und dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern mehre-
re Frauen betroffen waren. Dabei hat sie der Anstiftung zur Nötigung ersichtlich
keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
Becker
Miebach
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer