Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 10.06.2008 – X ZR 3/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 3/08
BESCHLUSS§
vom
10. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Den Patentanwälten E & Partner wird Einsicht
in
die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.
Gründe§
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-
tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143
- Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung be-
steht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der
diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklä-
ger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442
- Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt;
erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen
der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Aktenein-
sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht
dargetan.
Melullis
Vorinstanz:
Meier-Beck
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -