Rechtsprechung / BGH / 2008

BGH Beschluss vom 10.06.2008 – X ZR 3/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 3/08

BESCHLUSS§

vom

10. Juni 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Den Patentanwälten E & Partner wird Einsicht

in

die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 3/08 gewährt.

Gründe§

1

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3

Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers

des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-

tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143

- Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung be-

steht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der

diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklä-

ger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442

- Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt;

erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen

der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Aktenein-

sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht

dargetan.

Melullis

Vorinstanz:

Meier-Beck

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -