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BGH Beschluss vom 22.07.2008 – AnwZ (B) 26/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 26/08

BESCHLUSS§

vom

22. Juli 2008

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte

Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 22. Juli 2008 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

war seit Dezember 2006 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin

widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. August 2007 nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nochmals widerrufen,

nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin

hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

4

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel

ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisheri-

gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Hauger Wüllrich Stüer

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 22/07 -